Prof. Dr. Renate Oxenknecht, Eichstätt 
Rolle, Aufgaben und Stellenwert der Mitarbeitervertretungen
und der Diözesanen Arbeitsgemeinschaften
Lieber Herr Schiering, lieber Herr Karus, liebe Frau Stauß, sehr
geehrter Herr Bischof, sehr geehrte Damen und Herren der Vorstände
der Diözesanen Arbeitsgemeinschaften und der Mitarbeitervertretungen,
sehr geehrte Festgäste. Es ist für mich eine große Ehre,
bei der heutigen Jubiläumsveranstaltung "10 Jahre Diözesane
Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen in der Diözese
Rottenburg-Stuttgart " den Festvortrag halten zu dürfen.
Mein Thema lautet: Rolle, Aufgabe und Stellenwert der Mitarbeitervertretungen
und der Diözesanen Arbeitsgemeinschaften. Ich könnte es mir
jetzt einfach machen, wenn ich sagen würde, schauen Sie sich diese
Festveranstaltung an. Dann könnten Sie sich selbst ein Bild machen,
welchen Stellenwert die Diözesanen Arbeitsgemeinschaften und Mitarbeitervertretungen
in dieser Diözese haben. Es wäre nicht im Sinne der Veranstalter,
so dass ich mich doch meinem Vortrag widmen werde. Mein Beitrag beruht
einerseits auf theoretischen Überlegungen und Analysen, andererseits
auf Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit den Diözesanen Arbeitsgemeinschaften
in den bereits genannten gemeinsamen Seminaren mit Dienstgebern und
Mitarbeitervertretern sowie aus Erfahrungen aufgrund meiner Tätigkeit
als Referentin bei MAV-Seminaren, aufgrund meiner früheren Tätigkeit
in der Erzdiözese Freiburg als Rechtsberatung der Bistums-KODA.
Damals hat es schon Verbindungen zu der Diözese Rottenburg-Stuttgart
gegeben.
Zum Thema: Zunächst einmal möchte ich mich den Mitarbeitervertretungen
zuwenden. Der Begriff läßt sich einfach definieren. Sie sind
Interessenvertretungen für abhängig beschäftigte Arbeitnehmer
in kirchlichen Einrichtungen in der verfaßten Kirche und der Caritas.
Sie stellen die Betriebsverfassung der Kirchen dar.
Blick zu den Wurzeln
Ein Jubiläum gibt die Möglichkeit, sich einmal auf die Wurzeln
zu besinnen. Das Mitarbeitervertretungsrecht selbst hat noch eine junge
Geschichte. Eine Mitarbeitervertretungsordnung ist mir erstmals seit
den fünfziger Jahren dieses Jahrhunderts bekannt. Die Wurzeln für
die Bildung von Interessenvertretungen für abhängig beschäftigte
Arbeitnehmer liegen weiter zurück. Sie lassen sich auf die Arbeiterbewegung
zurückführen, die Mitte des 19. Jahrhunderts entstanden ist,
um soziale Gerechtigkeit, Freiheit und Sicherheit für die Arbeiterklasse
zu erringen (vgl. E.R. Huber, Deutsche Verfassungsgeschichte, Band 4,
S. 1134f). Die Arbeiterbewegung bilden die Anfänge der Gewerkschaftsbewegung.
Erste Ansätze eines sozialstaatlichen Betriebsverfassungsrechts
finden sich im Arbeitsschutzgesetz vom 1. Juli 1891 und in der Berggesetznovelle
vom 24.06. 1892 über fakultative Arbeiterausschüsse. Ihnen
liegt der Gedanke der konstitutionellen Fabrik zugrunde (E.R.Huber aaO,
S. 1221), und meint die soziale Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Betrieb.
Ich erwähne diese Wurzeln der kirchlichen Betriebsverfassung deshalb,
weil ich meine, dass kirchliche Mitarbeiter und Mitarbeitervertretungen
sich auf ihre Wurzeln oder diese Wurzeln der Betriebsverfassung durchaus
besinnen sollten, weil sie irgendwann, vielleicht schon in absehbarer
Zeit auch gezwungen sein könnten, sich auf der Suche nach einer
Interessensvertretung auf diese Wurzel zu besinnen. Nämlich dann,
wenn sie durch eine Betriebsausgliederung aus der kirchlichen Dienstgemeinschaft
ausgegliedert werden und die Solidarität der Arbeitnehmerbewegung
durch die Gewerkschaften benötigen. Die erste und umfassende gesetzliche
Verankerung von Interessenvertretungen für die abhängig Beschäftigten
stellt das Betriebsrätegesetz von 1920 dar. Auch damals verliefen
die Verhandlungen nicht reibungslos. Die inhaltlichen Begründungen
für die Notwendigkeit von Interessenvertretungen für Arbeitnehmer
im Betrieb werden heute aus dem Sozialstaatsprinzip und dem Demokratieprinzip
(vgl. G. Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 6. Auflage, § 210, 2) sowie
aus den Menschenrechten hergeleitet.
Warum eine eigene kirchliche Betriebsverfassung?
Wie kam es nun zu einer eigenen kirchlichen Betriebsverfassungsrecht?
Im Betriebsrätegesetz vom 4. Februar 1920 war eine Herausnahme
der Kirchen und kirchlichen Einrichtungen nicht vorgesehen. Dennoch
geht man heute davon aus, dass das Gesetz auf kirchliche Einrichtungen
nicht angewendet worden ist, weil der Arbeitnehmerbegriff wohl sehr
eingeschränkt war. Die Diskussion um eine eigene kirchliche Betriebsverfassung
entstand im Zusammenhang mit den Beratungen des Betriebsverfassungsgesetzes
von 1952. Auf Bitten der Kirchen (Erzbischof Kardinal Frings für
die katholische Kirche und Bischof Dibelius für die evangelische
Kirche) wurden kirchliche Einrichtungen aus dem Geltungsbereich des
Betriebsverfassungsgesetzes und der Personalvertretungsgesetze herausgenommen
(vgl. R. Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 2. Auflage 1992, S. 203ff,
A. Thiel, Zur Geschichte der MAVO im Erzbistum Köln, in: Mitbestimmung
im kirchlichen Dienst, Hrsg. Mechthild Alberts, Hans Nitsche, Bad Honnef
1998, S. 7ff; Abdruck der Schreiben der beiden Bischöfe, S. 12
- 15). Die Kirchen haben sich auf die Verfassungsgarantie des Artikel
140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung
berufen, wonach den Kirchen innerhalb der Schranken der für alle
geltenden Gesetze eine weitgehende und grundsätzliche Autonomie
zugestanden wurde. Allerdings hatte damals der Verfassungsrechtler Rudolf
Smend in einem Rechtsgutachten dargelegt, dass das Betriebsverfassungsgesetz
für die Kirchen zwar nicht Anwendung finden könne aber die
Mitbestimmung der Arbeitnehmer aufgrund des Sozialstaates eine besondere
kirchliche Regelung bedürfe. Das dürfte der Ausgangspunkt
gewesen sein, eine eigene kirchliche Regelung zu entwickeln.(vgl. Richardi,
aaO S. 204, Astrid Deusch, Betriebsverfassungsgesetz contra MAVO, in:
Mitbestimmung im kirchlichen Dienst aaO, S. 61ff).
Erste Mitarbeitervertretungsordnungen
Die erste MAVO-Rahmenordnung datiert allerdings erst vom 3. März
1971. Das heißt, es hat 20 Jahre gedauert, bis auf Bundesebene
eine eigene kirchliche Regelung geschaffen worden war. Über die
Entwicklung zwischen 1952 und 1971 ist meines Erachtens bisher in der
Literatur wenig ausgearbeitet oder recherchiert worden. Ich habe allerdings
von Herrn Beck von der Stiftung Liebenau eine Ordnung bekommen, die
den Briefkopf trägt, "Caritasverband Württemberg" und das
Datum "21.03.1955" aufweist. Unter diesem Datum steht "Ordnung für
eine Mitarbeitervertretung". Für die Mitarbeitervertretung in den
Dienstgemeinschaften der dem Deutschen Caritasverband angeschlossenen
Anstalten und Einrichtungen. Sie hatte insgesamt 11 Paragraphen: Eine
Präambel sowie eine Regelung über die Aufgaben der MAV (§
2). Danach hatte die Mitarbeitervertretung die Aufgabe, den Leiter der
Dienstgemeinschaft in allen Fragen zu beraten, welche die sozialen Anliegen
der Dienstgemeinschaft und ihrer einzelnen Glieder betrafen. Es war
bereits ein Schlichtungsverfahren bei Meinungsverschiedenheiten nach
den Bestimmungen der AVR vorgesehen. Nach meinen Informationen fanden
die ersten Wahlen für eine Mitarbeitervertretung nach dieser Ordnung
am 10.09.1956 in der Stiftung Liebenau und im Jahre 1957 für den
verfaßten Bereich des Bistums Rottenburg-Stuttgart statt. Das
heißt, die Diözese war zumindest auch in diesem Punkt schon
ihrer Zeit weit voraus, jedenfalls bevor auf Bundesebene einheitlich
eine Regelung erfolgt ist. Die erste Rahmenordnung für eine MAVO
datiert, wie bereits erwähnt, vom 3. März 1971, die in der
Folge in den Diözesen umgesetzt wurde, 1972 in der Diözese
Rottenburg-Stuttgart. Nach der ersten Rahmenordnung gab es weitere Novellierungen
in den Jahren 1977, 1985 und 1995 auf Bundesebene, die jeweils mit gewisser
Verzögerung in den Diözesen umgesetzt wurden.
Inhaltliche Entwicklungen der MAVO
Die jeweiligen Novellierungen zeigen Meilensteine, wenn auch teilweise
nur kleinere, in der Entwicklung des Mitarbeitervertretungsrechts und
machen die Veränderung im Bewußtsein und im Umgang mit den
Mitarbeitervertretungen deutlich. In der MAVO 1971 und 1978 wird in
der Präambel auf die Eigenheit des kirchlichen Dienstes, die sich
aus dem Auftrag des kirchlichen Dienstes ergibt und vor allen Dingen
auf die Befugnisse aus Artikel 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung
hingewiesen. Den Novellierungen von 1985 und 1995 ging eine Erklärung
der Deutschen Bischöfe zum kirchlichen Dienst voraus, der 1994
die Kirchengesetzliche Absicherung in der "Grundordnung des kirchlichen
Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" (GrO), folgte.
In Art. 8 GrO wurde die Mitarbeitervertretungsordnung als kirchliche
Betriebsverfassung verankert. Danach lautet der Auftrag:
"Zur Sicherung ihrer Selbstbestimmung in der Arbeitsorganisation kirchlicher
Einrichtungen wählen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach
Maßgabe kirchengesetzlicher Regelung Mitarbeitervertretungen,
die an Entscheidungen des Dienstgebers beteiligt werden. Das Nähere
regelt die jeweils geltende Mitarbeitevertretungsordnung (MAVO)".
Das Begründungsprinzip des kirchlichen Dienstes wird die Dienstgemeinschaft,
die in Artikel 1 der Grundordnung eine Legaldefinition erhalten hat.
Nach meiner Einschätzung hat der Begriff der Dienstgemeinschaft
für das Selbstverständnis von Mitarbeitervertretungen wenig
beigetragen. Festzustellen ist, die Kirchen haben eine einheitliche
kirchliche Betriebsverfassung geschaffen, die nicht der Struktur des
Betriebsverfassungsgesetzes, sondern des Bundespersonalvertretungsgesetzes
nachgebildet war. Für den Bereich Caritas und verfaßte Kirche
wurde eine einheitliche MAVO geschaffen, ohne den unterschiedlichen
Betriebs- und Trägerstrukturen Rechnung zu tragen. Die Unzulänglichkeit
dieser Konstruktion wird immer deutlicher. Seit 1985 findet sich zum
ersten Mal eine Rechtsgrundlage über die Diözesanen Arbeitsgemeinschaften
in der Mitarbeitervertretungsordnung, auf die ich gleich noch ausführlich
zurückkomme.
Rolle und Aufgaben der Mitarbeitervertretungen
Was hat sich verändert in der Rolle und in den Aufgaben der Mitarbeitervertretungen?
Die Aufgaben waren am Anfang in den ersten beiden Novellierungen relativ
unstrukturiert niedergelegt, aber es waren Beteiligungsrechte festgelegt.
Es gab Beteiligungsrechte, wie Information, Anhörung, Vorschlagsrecht,
Antragsrecht, und Zustimmungsrecht. Es gab auch Regelungen, wonach sich
die Mitarbeitervertreter um die Belange der Beschäftigten kümmern
konnten. Die wesentlichen Verbesserungen in der Struktur der Mitarbeitervertretungsordnung
kamen in der Novellierung von 1985. Die MAV hatte Anregungen und Beschwerden
der Mitarbeiter nachzugehen. Das heißt, sie hatte sich um die
Belange der Mitarbeiter im Einzelfall zu kümmern sowie den allgemeinen
Auftrag, darauf zu achten, daß alle Mitarbeiter nach Recht und
Billigkeit behandelt werden. Die Aufgabengebiete der Mitarbeitervertretungen
wurden damit ausdrücklich erheblich erweitert und die Beteiligungstatbestände
konkreter gefaßt. Das heißt, die Mitarbeitervertretung bekamen
die Pflicht, auch die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen zu überwachen.
Meines Erachtens ist das auch heute noch ein Problem der Mitarbeitervertretungen,
ihre in der MAVO zugeschriebene Kontrollfunktion in der jeweiligen Einrichtung
umzusetzen. Für die Mitarbeitervertretungen hatte dieser Auftrag
zur Folge, dass sie Kenntnisse des Arbeitsrechts und des Tarifvertrages
bzw. der AVR benötigten, um qualifiziert ihre Kolleginnen und Kollegen
beraten zu können.
Die Rolle der Mitarbeitervertretung hat sich im Zuge dieser Entwicklung
ebenfalls verändert. Die Mitarbeitervertretungen insbesondere in
kleinen Einrichtungen hatten zu Beginn kaum Akzeptanz in ihrer Rolle.
Ihr Bewußtsein, für die Aufgabe, die sie übernommen
hatten, war kaum ausgeprägt. Dementsprechend hatten sie Nichtakzeptanz
durch die Dienstgeber und Verletzung ihrer Beteiligungsrechte weitgehend
ohne Reaktionen hingenommen, obwohl auch damals die Möglichkeit
gewesen war, die Schlichtungsstelle anzurufen. Der Rechtsschutz zur
Schlichtungsstelle war allerdings schlecht ausgebildet. Aber man muß
zugeben, daß er auch nicht genutzt bzw. in Anspruch genommen wurde.
Möglicherweise wären die Defizite des Rechtsschutzes viel
früher deutlich geworden, hätten die Mitarbeitervertretungen
die wenigen Rechte, die sie hatten, auch genutzt. Waren einzelne Mitarbeitervertreter
allerdings engagierter, hatten sie schnell den Ruf als "Mafia". Das
war damals ein geläufiges Wort. Ihre Hauptaufgabe wurde in den
Einrichtungen auch von Mitarbeiterseite als Festausschuß angesehen,
der den Betriebsausflug und die Weihnachtsfeier vorbereitete. An einem
Beispiel möchte ich zeigen, wie um Selbstverständlichkeiten
Kämpfe geführt werden mußten. Ich meine das schöne
Beispiel um die Vorlage des Stellenplanes; ein in der Literatur umstrittenes
Recht der Mitarbeitervertretungen. Es hat Jahre gedauert, sogar fast
Jahrzehnte, um den kirchlichen Dienstgebern diesen Rechtsanspruch zu
vermitteln. Was war der Hintergrund? Die Rolle, die der MAV zukam, entsprach
der Rolle bzw. dem Selbstverständnis der kirchlichen Einrichtungen.
Die Einrichtungen wurden überwiegend ehrenamtlich geführt.
Führungsstrukturen gab es nicht oder gab es kaum. Inzwischen ist
klar, wer als Trägervertreter keinen Stellenplan vorlegen kann,
hat seine Einrichtung nicht im Griff. Im Hinblick auf die Qualitätssicherungsanforderungen
ist eine solche Einrichtung nicht überlebensfähig. Fazit:
die Vorlagepflicht des Stellenplanes ist nahezu kein Problem mehr. Daraus
kann man schließen, je besser die Führungsstrukturen in einer
kirchlichen Einrichtung, desto höher die Akzeptanz der Mitarbeitervertretung.
Es gibt in diesem Zusammenhang auch ein Mißverständnis,
das vielfach zu Problemen geführt hat. Nach der MAVO sind Dienstgeber
und Mitarbeitervertretung in Bezug auf die Wahrnehmung der Aufgaben
nach der Mitarbeitervertretungsordnung selbständig und gleichberechtigte
Organe. Das heißt, die Mitarbeitervertretung regelt die Aufgabenwahrnehmung
autonom im Rahmen der vorgegebenen rechtlichen Strukturen. Der Dienstgeber
ist der Mitarbeitervertretung gegenüber in Bezug auf die Aufgabenwahrnehmung
nicht übergeordnet, er hat kein Weisungsrecht. Ist der Dienstgeber
der Meinung, die Mitarbeitervertretung verletzt ihre Rechte, dann hat
er die Schlichtungsstelle anzurufen und vor der Schlichtungsstelle klären
zu lassen, ob hier ein Rechtsverstoß der Mitarbeitervertretung
vorliegt oder nicht. Diese Grundstruktur des Mitarbeitervertretungsrechts
ist von vielen kirchlichen Dienstgebern nicht verstanden bzw. nicht
vollzogen worden.
Neue Aufgaben
Die Aufgaben der Mitarbeitervertretung haben sich in den letzten Jahren
verändert. Der Wandel der kirchlichen Einrichtungen von ehrenamtlichen
geführten Kleinbetrieben zu betriebswirtschaftlich geführten
und Marktgesetzen ausgesetzten Unternehmen hat die Aufgabe der Mitarbeitervertretungen
schlagartig verändert. Vorher bestand die Aufgabe der MAV häufig
darin, auf Maßnahmen, richtigerweise muß man immer sagen,
geplante Maßnahmen, des Dienstgebers zu reagieren. Inzwischen
müssen sich Mitarbeitervertretungen mit Fragen der Betriebsumstrukturierung,
der Ausgliederung von Betriebsteilen, des Stellenabbaues, der Zertifizierung
von Einrichtungen, mit Öffnungsklauseln, Sozialplänen, Mobilzeitregelungen,
Dienstvereinbarungen etc. auseinandersetzen und ihre Aufgaben wahrnehmen.
Eine neue Aufgabe, die ihnen zukommen soll, ist der neueste Beschluß
der Arbeitsrechtlichen Kommission. Ich denke an die Mitwirkungen bei
Modellprojekten, um neue Vergütungsstrukturen zu erproben. Mit
der Zunahme der Aufgaben haben leider die Beteiligungsrechte nach der
MAVO nicht im erforderlichen Maß zugenommen. Es fehlen nach wie
vor ausreichende Informations- und Beteiligungsrechte über wirtschaftliche
Angelegenheiten und noch immer hat die Kirche keine entsprechende eigene
Regelung für die sog. Unternehmensmitbestimmung geschaffen, als
Ersatz für die Herausnahme kirchlicher Einrichtungen aus dem Mitbestimmungsgesetz
(§ 1 Abs. 4). In der Zwischenzeit gibt es aber viele kirchliche
Einrichtungen, die als GmbH's gegründet worden sind, die teilweise
durchaus mehr als 2000 Beschäftigte haben, sodass es dringend und
absolut angezeigt ist, hier entsprechende eigene Regelungen zu schaffen.
Ansonsten können die Mitarbeitervertretungen die Aufgaben, die
in der Zukunft anstehen, insbesondere bei den Veränderungen der
Vergütungsstrukturen, nicht wahrnehmen.
Diözesane Arbeitsgemeinschaften
Nun möchte ich mich den Diözesanen Arbeitsgemeinschaften
der Mitarbeitervertretungen zuwenden, den Geburtstagskindern des heutigen
Tages.
Die Diözesane Arbeitsgemeinschaft ist die eigentliche kirchlich
spezifische Organisation der kirchlichen Betriebsverfassung. Für
die Mitarbeitervertretungen finden wir sehr schnell das Pendant im Betriebsrat
bzw. im Personalrat, so können wir uns vorstellen, welche Aufgaben
ihnen zukommen. Die Diözesanen Arbeitsgemeinschaften haben keine
entsprechenden Strukturen im Betriebsverfassungsgesetz bzw. in den Personalvertretungsgesetzen.
Sie sind keine Mitarbeitervertretungen, sondern ein Zusammenschluß
der Mitarbeitervertretungen in einem Bistum in einer oder zwei Arbeitsgemeinschaften,
wie wir es hier auch haben, getrennt nach verfaßter Kirche und
Caritas. Die Notwendigkeit für die Gründung von Diözesanen
Arbeitsgemeinschaften ist meines Erachtens allein die Tatsache, dass
die Kirchen die Gewerkschaften aus dem gesamten Aufgabenbereich der
Mitarbeitervertretungsordnung ausgeschlossen haben.
Im Jahre 1981 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die
Gewerkschaften kein Zutrittsrecht zu kirchlichen Einrichtungen durch
betriebsfremde Gewerkschaftsbeauftragte haben, weil das Zutrittsrecht
nicht unmittelbar aus Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz hergeleitet werden
könne, sondern nur auf Grund gesetzlicher Regelungen im Betriebsverfassungsgesetz
den Gewerkschaften zustehe (BVerfG vom 17.02.1981, NJW 1981, 1829).
Die Kirchen haben bis heute davon abgesehen, ein Zutrittsrecht und andere
Befugnisse der Gewerkschaften in der Mitarbeitervertretungsordnung festzuschreiben.
Ob die Bischöfe damals gut beraten waren, dieses zu tun, darf aus
heutiger Sicht noch mehr bezweifelt werden als damals. Da die Beratung
der Mitarbeitervertretung sowie die Mitwirkung bei der Gründung
neuer Mitarbeitervertretungen durch die Gewerkschaften nicht möglich
war, mußten eigene Organisationen geschaffen werden, die diese
Aufgaben übernahmen. Das war die Geburtsstunde der Diözesanen
Arbeitsgemeinschaften. Sie finden eine Grundlage in der Erklärung
der Bischöfe zum kirchlichen Dienst aus dem Jahre 1983 und 1993.
Im Abschnitt V "Mitarbeitervertretungsrecht als kirchliche Betriebsverfassung"
steht: "Zwar entscheiden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter selbst
darüber, ob eine Mitarbeitervertretung gebildet wird; der Dienstgeber
hat aber im Rahmen der geltenden Regelungen daran mitzuwirken und etwaige
Hindernisse zu beseitigen. Er soll denjenigen, die ein Amt in der Mitarbeitervertretung
übernehmen, erforderliche Hilfen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
anbieten". In die MAVO-Novelle von 1985 wurden die Diözesanen Arbeitsgemeinschaften
in § 25 MAVO- Rahmenordnung aufgenommen mit der Option "können
gebildet werden".
In den folgenden Jahren bildeten sich viele Diözesane Arbeitsgemeinschaften,
so auch hier in der Diözese Rottenburg-Stuttgart am 17.01.1989.
Es gab jedoch auch Diözesen, die ihren Mitarbeitervertretern die
Gründung von Diözesanen Arbeitsgemeinschaften verweigerten
z. B. die meisten Bayrischen Diözesen sowie die Diözese Fulda
und die Diözese Trier. Mit der förmlichen Anerkennung der
Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen, die unter dem
Vorsitz von Günter Däggelmann erreicht wurde und in den Richtlinien
des VDD (Verband der Diözesen Deutschlands) 1993 verankert wurde,
entstand der Druck auf die Diözesen, die keine Diözesanen
Arbeitsgemeinschaften hatten. In der MAVO-Novelle von 1995 wurde dann
nicht nur die Bundesarbeitsgemeinschaft rechtlich festgeschrieben, sondern
auch die Gründungspflicht von Diözesanen Arbeitsgemeinschaften.
Dennoch gibt es im Bistum Trier immer noch keine Diözesane Arbeitsgemeinschaft.
Ursprünglich sollte in jeder Diözese nur eine Diözesane
Arbeitsgemeinschaft gegründet werden. So wurde auch hier zunächst
eine Diözesane Arbeitsgemeinschaft für den Bereich Caritas
und verfaßte Kirche gegründet. In der Folge stellte sich
jedoch in größeren Diözesen bald heraus, dass die Aufgaben
der Caritas und der verfaßten Kirche zu unterschiedlich sind.
Die Trennung in DiAG Caritas und DiAG verfaßter Kirche erfolgte
in etlichen Diözesen. Seit 01.01.94 gibt es hier zwei Diözesane
Arbeitsgemeinschaften mit je eigener Geschäftsstelle, eigenem Vorstand
und eigenen Mitarbeitern.
Die Aufgaben der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft sind wohl in §
25 MAVO-Rahmenordnung niedergelegt, die Regelung enthält aber eine
Schwäche. Die Regelung ist als Muster für eine Diözesane
Regelung formuliert. Muster bedeutet, die Diözesen können
von diesen Regelungen abweichen. Dementsprechend haben einige Diözesen
den Spielraum genutzt und die Befugnisse der DiAG eingeschränkt.
Wiederum sind hier die Diözesen in Bayern und Fulda zu nennen.
Andere haben die Befugnisse erweitert, wie die Diözese Rottenburg-Stuttgart.
Die Aufgaben der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft sind in erster
Linie die gegenseitige Information und der Erfahrungsaustausch, Beratung
der Mitarbeitervertretungen, Förderung und Anwendung der Mitarbeitervertretungsordnung.
Das heißt, es ist ihre Aufgabe, auf die Gründung von Mitarbeitervertretungen
zu hinzuwirken. Die weiteren Aufgaben sind die Sorge um die Schulungen
der Mitarbeitervertretungen, die Erarbeitung von Vorschlägen zur
Fortentwicklung der MAVO und die Erarbeitung von Anregungen an die Vertreter
in der KODA und der Arbeitsrechtlichen Kommission. Daraus wird deutlich,
die Diözesane Arbeitsgemeinschaft hat normalerweise keine förmlichen
Beteiligungsrechte, sondern Aufgaben im Bereich Beratung, Information,
Rechtsberatung und Schulungen.
Eine Ausnahme bildet hier die MAVO der Diözese Rottenburg-Stuttgart,
wo den Diözesanen Arbeitsgemeinschaften ein Beteiligungsrecht an
alle Mitarbeiter betreffenden Regelungen eingeräumt wurde. Das
heißt die DiAG hat damit quasi die Funktion eines Konzernbetriebsrats
erhalten. Die Regelung ist sicher sinnvoll im Hinblick darauf, dass
einzelne Mitarbeitervertretungen überfordert sind, komplizierte
Regelungsbereiche zu durchschauen und in Dienstvereinbarungen umzusetzen.
Der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft kommt eine sehr verantwortungsvolle
und überaus anspruchsvolle Aufgabe zu. Sie hat einerseits die Beratungsfunktion
wie sie sonst von den Gewerkschaften wahrgenommen wird und sie hat andererseits
die Vermittlungsrolle bei der Fortentwicklung des kirchlichen Arbeitsrechts.
Ein wesentlicher Mangel der Struktur des Dritten Weges ist die fehlende
Legitimation bzw. die Rückkoppelung zu den Vertretenen, zu den
Mitarbeitern, wie dies bei Gewerkschaften erfolgt in Form von Gewerkschaftstagen
und in Strukturen wie Orts-, Kreis-, Bezirks- und Landesverbänden.
Die Diözesanen Arbeitsgemeinschaften erfüllen diesen Auftrag
teilweise. Überwiegend übernehmen sie die Aufgabe der Information
über KODA und AK-Regelungen.
Neue Herausforderungen für die DiAG
Nun stehen auch die Diözesanen Arbeitsgemeinschaften vor neuen
Herausforderungen: Veränderungen der Einrichtungsstrukturen, betriebswirtschaftliche
Unternehmensführung, der Kostendruck der Einrichtungen einerseits
sowie die Diskussion um veränderte Vergütungsstrukturen, um
leistungsbezogene Entgelte, um Flexibilisierung der Arbeitszeit andererseits.
Die beiden Diözesanen Arbeitsgemeinschaften sind sicher Musterbeispiele,
wie die Aufgaben nach § 25 MAVO wahrgenommen werden können.
Sie weisen den Organisationsgrad und die Strukturen moderner Beratungsunternehmen
auf. Insgesamt werden etwa 400 Mitarbeitervertretungen (260 im verfaßten
Bereich und 130 bei der Caritas) vertreten und von insgesamt 22 Vorstandsmitgliedern
betreut. Arbeitsausschüsse informieren und beraten gezielt zu einrichtungsspezifischen
Problemen. Das Organigramm, die Darstellung im Internet, die Informationsschriften,
das Schulungsprogramm, die Strukturen des Personalentwicklungsprozesses
PEP 2001, machen deutlich, dass es sich hier um professionelle Unternehmen
handelt, die jederzeit autonom bestehen könnten. Die Personalausstattung
in den Geschäftsstellen ist relativ gut . So hat kürzlich
der Kollege Hammer von der Fachhochschule Hildesheim in der ZMV geschrieben,
dass mit den Diözesanen Arbeitsgemeinschaften in einigen Diözesen
ein Informations- und Beratungsstandard garantiert wird, der der Beratung
durch die Gewerkschaften gleich kommt (vgl. ZMV 1998, S. 266). Ich meine,
dass die Beratungssituation in dieser Diözese noch weit besser
als in anderen vergleichbaren sozialen Einrichtungen. Die Art und Weise,
wie hier die Aufgaben wahrgenommen werden, zeigt eine Veränderung
im Umgang miteinander. Von dem Über-/ Unterordnungsverhältnis,
wie es oft faktisch gegeben war und ist, entwickelt sich eine Art Gleichordnung,
wie sie im Abschnitt V der Erklärung der deutschen Bischöfe
von 1993 formuliert ist: "Der kircheneigene Weg im Mitarbeitervertretungsrecht
schließt schon im Hinblick auf die kirchliche Soziallehre eine
gleichwertige soziale Verantwortung ein". Dieses Postulat ist hier schon
ein Stück weit eingelöst. Die Zukunft wird aber weitergehende
Verantwortung verlangen.
Elemente einer erfolgreichen DiAG-Arbeit
Im Hinblick auf die unterschiedlichen Handlungsmöglichkeiten von
Diözesanen Arbeitsgemeinschaften der Bundesrepublik möchte
ich versuchen, kurz zu analysieren, welches die Strukturelemente des
Erfolgs sind.
- 1. Engagierte und kompetente Mitarbeitervertreter
Der erste Punkt scheint mir zu sein, engagierte und kompetente Mitarbeitervertreter.
Der Erfolg ist in fast allen Bereichen immer in Bezug zu bestimmten
Personen zu sehen. Ich denke, das sind hier die Mitglieder im Vorstand,
besonders in der Geschäftsführung, Herr Schiering, Herr
Karus, Frau Stauß, und die anderen Vorstandsmitglieder, denen
dieser Erfolg zu verdanken ist.
- 2. Gewährleistung der erforderlichen rechtlichen Strukturen
Des weiteren gehören zu einer erfolgreichen DiAG-Arbeit die Gewährleistung
der erforderlichen rechtlichen Strukturen, die hier durch den Diözesanbischof
formalrechtlich erfolgt ist. Vorbereitet werden solche rechtlichen
Strukturen allerdings von den Beratern des Bischofs. Die positive
Entwicklung in dieser Diözese ist daher vor allem auch ein Verdienst
der Berater des Bischofs. Hier möchte ich ausdrücklich Herrn
Dr. Teufel im Ordinariat und Herr Dr. Brockhoff beim Diözesancaritasverband
nennen, die sehr verantwortungsvoll mit den Interessen der Mitarbeiter
umgegangen sind, was ich jedenfalls aus meiner mittelbaren Wahrnehmung
feststellen konnte.
- 3. Kooperationsbereitschaft
Der nächste Aspekt ist, die Kooperationsbereitschaft auf beiden
Seiten muß vorhanden sein, um eine solche Struktur zu schaffen.
Wenn Bistümer teuere Arbeitszeit damit verschwenden, um über
Freistellungen oder Dienstreisen zu streiten, die unstreitig zu den
Aufgaben der DiAG gehören, wird gegen Geist und Wortlaut der
MAVO verstoßen.
- 4. Materielle Basis
Schließlich hängt der Erfolg einer DiAG auch von den materiellen
Voraussetzungen, wie Freistellungen, Geschäftsstelle, Mitarbeiter
in der Geschäftsstelle, die Ausstattung mit Computer u. ä.
ab.
Das sind meines Erachtens die Komponenten, die zusammenkommen müssen,
damit eine solche erfolgreiche Arbeit geleistet werden kann.
Perspektiven
Die Diözesanen Arbeitsgemeinschaften haben sich in den gut 10
Jahren ihrer Existenz zu einer erfolgreichen kirchenspezifischen Institution
entwickelt. Sie hat allerdings einen Strukturfehler. Sie ist in ihrem
Bestand vom jeweiligen Bischof und den vom Bischof erlassenen Regelungen
abhängig. Was hier zur Zeit kein Problem zu sein scheint. In einigen
anderen Diözesen ist die Situation, wie bereits gesagt, schwieriger.
Koalitionen, wie Gewerkschaften, sind aufgrund ihrer grundrechtlich
garantierten Koalitionsfreiheit gegründete Vereinigungen (Artikel
9 Absatz 3 Grundgesetz), die in ihrem Bestand vom Gesetzgebungsrecht
des Bischofs unabhängig sind. Sie werden allerdings auch von den
Arbeitnehmern durch Mitgliedsbeiträge, die immerhin ein Prozent
des Bruttogehalts ausmachen, finanziert. Die Zukunftsprobleme kirchlicher
Einrichtungen hinsichtlich des finanziellen- und Wettbewerbsdrucks erfordern
für die Träger auf der Mitarbeiterseite starke Koalitionen.
Sie brauchen Koalitionen mit denen sie verhandeln können, die fachkundig
und in der Lage sind Veränderungen umzusetzen. Da die Diözesanen
Arbeitsgemeinschaften auf Diözesanebene und die Bundesarbeitsgemeinschaft
auf Bundesebene derzeit die einzigen Interessenvertretungen der kirchlichen
Mitarbeiter insgesamt sind, - die für einige Berufsbereiche bestehenden
kirchlichen Berufsverbände vertreten nicht die Gesamtheit der Mitarbeiter-
, kommt ihnen auch eine sozialpolitische Funktion zu, sich für
den Erhalt und Ausbau von Arbeitsplätzen und für sozialpolitische
Forderungen beim kirchlichen wie staatlichen Gesetzgeber einzusetzen.
Das ist eine Aufgabe, die wesentlicher Bestandteil einer eigenen kirchlichen
Betriebsverfassung sowie eines überzeugenden Dritten Weges ist.
Wünschenswert wäre allerdings eine engere Zusammenarbeit mit
den Gewerkschaften. Falls die Diskussion um die kirchengemäßen
Tarifverträge zu konkreten Ergebnissen führt, käme den
Diözesanen Arbeitsgemeinschaften schon bald ein strukturell verändertes
Mandat zu.
Ich wünsche den Diözesanen Arbeitsgemeinschaften, vertretungsweise
den beiden Vorsitzenden Herrn Schiering und Herrn Karus, sowie den Geschäftsführerinnen,
Frau Stauß und Frau Busch, weiterhin eine so erfolgreiche Arbeit.
Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.