Betriebsverfassung im kirchlichen Bereich
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| MAV Mitarbeitervertretung |
Gegenüber: |
Die Beteiligung der Mitarbeitervertretung an Entscheidungen des Dienstgebers vollzieht sich im Rahmen der Zuständigkeit der Einrichtung nach den §§ 29 bis 37 MAVO, soweit in einer Regelung nach § 55 MAVO für eine Gesamtmitarbeitervertretung nichts anderes bestimmt ist. |
MAVen "müssen" gebildet werden |
Gemeinsame Mitarbeitervertretung
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Zusammenfassung von Einrichtungen verschiedener Rechtsträger, Einbeziehung von Einrichtungen ohne MAV Gegenüber:
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Die Beteiligung der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung an Entscheidungen des jeweiligen Dienstgebers vollzieht sich im Rahmen der Zuständigkeit der Einrichtung nach den §§ 29 bis 37 MAVO, soweit in einer Regelung nach § 55 MAVO für eine Gesamtmitarbeitervertretung nichts anderes bestimmt ist. | Die Gemeinsame Mitarbeitervertretung kann durch Dienstvereinbarung zwischen DG und MAVen gebildet werden; diese DV Bedarf der Genehmigung durch das Bischöfliche Ordinariat |
| Gesamt-MAV Gesamtmitarbeitervertretung |
Gegenüber: |
Die Gesamtmitarbeitervertretung ist zuständig für die in den §§ 26 bis 38 MAVO genannten Angelegenheiten, die mehrere Einrichtungen des Unternehmens betreffen und nicht durch die einzelnen Mitarbeitervertretungen innerhalb ihrer Einrichtungen geregelt werden können. Die Gesamtmitarbeitervertretung ist den einzelnen Mitarbeitervertretungen nicht übergeordnet; eine gleichzeitige Zuständigkeit scheidet aus. |
Kann gemäß MAVO Mitbestimmungsgesetz gilt nicht für kirchlichen Bereich |
| Unternehmensgruppen-MAV Erweiterte Gesamt-MAV
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Holding Unternehmens- Gegenüber: |
Kann gemäß MAVO Völlig ungeregelt ist die Betriebsverfassung bei auf Bundesebene agierenden Unternehmensgruppen |
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| "Euro"-MAV (besonderes Verhandlungsgremium) |
gemeinschaftsweit operierende Unternehmen und Unternehmensgruppen Gegenüber: |
Grundlage: Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen | Ist in der MAVO derzeit nicht vorgesehen Völlig ungeregelt ist die Betriebsverfassung bei auf Europaebene agierenden Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen |
| DiAG-MAV Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen |
Gegenüber:
Diözesancaritasverband als Spitzenverband Gegenüber: |
Interessenvertretungsorgan der Mitarbeitervertretungen auf Diözesanebene Zuständig für Beratung, Information, Erfahrungsaustausch, Schulungen der Mitarbeitervertretungen Vorschlagsrecht an Bistums-KODA bzw. an die Mitglieder Arbeitsrechtliche Kommission aus der Diözese Rottenburg-Stuttgart Kann gemäß § 24 Abs. 2 MAVO Funktionen einer Gesamt-MAV bzw. Unternehmensgruppen-MAV wahrnehmen (nur Diözese Rottenburg-Stuttgart) |
Zusammenschluss (Zwangsmitgliedschaft) der MAVen; ist auf Dauer ausgelegt und kann sich nicht selbst auflösen Die DiAG wurde quasi als "Gewerkschaftsersatz" ins Leben gerufen |
| BAG-MAV Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen |
Gegenüber: Verband der Diözesen Deutschlands |
Interessenvertretungsorgan der Mitarbeitervertretungen auf Bundesebene Kontaktpflege mit der Personalwesenkommission des VDD |
Kann gemäß § 25 Rahmen-MAVO gebildet werden Zusammenschluss der DiAGen (freiwillige Mitgliedschaft durch Beitrittserklärung) |