Bundessozialgericht
Urteil vom 14.7.2004, B 12 KR 1/04 R Leitsätze
Bei untertariflicher Bezahlung sind Versicherungspflicht wegen Überschreitens
der Geringfügigkeitsgrenze und Beitragshöhe nach dem tariflich
zustehenden und nicht lediglich nach dem zugeflossenen Arbeitsentgelt
zu beurteilen (Fortführung von BSG vom 30.8.1994 - 12 RK 59/92
= BSGE 75, 61 = SozR 3-2200 § 385 Nr 5).