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Checkliste Kirchliches Arbeitsgericht.
| Zum 01.07.2005 ist die neue MAVO
und die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung in Kraft getreten; die
Verfahren haben damit im Vergleich zur bis 30.06.2005 geltenden
Schlichtungsverfahrensordnung an Komplexität zugenommen.
Es zeigte sich in der Vergangenheit immer wieder, dass häufig
Klageerhebungen unzureichend formuliert oder Fristen versäumt
wurden und damit die Erfolgsaussichten der MAVen bereits im Ansatz
gemindert werden.
Auch unzureichende MAVO-Kenntnisse oder ein falsches Verständnis
zu den MAVO-Inhalten können zu unbefriedigenden Ergebnissen
führen.
Daher an dieser Stelle zu den wichtigsten Punkten unsere kleine
"Checkliste" für Klageerhebung vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht
(1.Instanz) und zusätzliche Hinweise zum Verfahren.
Zunächst zur Checkliste: bitte gehen Sie diese durch; alle
gestellten Fragen sollten Sie mit einem eindeutigen JA beantworten
können.
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1.
Antrags- und Klagebefugnis
- ist eine Rechtsstreitigkeit
gemäß MAVO gegeben, sind die Rechte der MAV verletzt?
- oder ist eine sonstige Rechtsstreitigkeit auf dem Gebiet der
Mitarbeitervertretungsordnung einschließlich solcher der
Mitarbeiterversammlung, des Wahlrechts, der eigenen Rechtsstellung
als Mitglied einer Mitarbeitervertretung, als Sprecherin oder
Sprecher der Jugendlichen und
Auszubildenden, als Vertrauensperson der Schwerbehinderten,
als Vertrauensmann der Zivildienstleistenden oder als Mitglied
einer Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen, gegeben?
Sind eigene Rechte oder die Rechte des Organs, dem man angehört,
verletzt?
2. MAV-Beschluss
- wurde die Erhebung der Klage in einer ordnungsgemäß
einberufenen MAV-Sitzung beschlossen
(§ 14 Abs.3 MAVO)?
- war die MAV beschlussfähig (§14
Abs.5 MAVO)?
- ist sich die MAV über ihr Klageziel klar?
3. Fristen
- wird die Klage unverzüglich (sonst ggf. Verwirkung, fehlendes
Rechtsschutzinteresse) erhoben?
4. Klageschrift
- ist die Klage an das zuständige Gericht gestellt (in
Angelegenheiten mehrdiözesaner und überdiözesaner
Rechtsträger ist das Gericht ausschließlich zuständig,
in dessen Dienstbezirk sich der Sitz der Hauptniederlassung
des Rechtsträgers eines Verfahrensbeteiligten befindet,
soweit nicht durch Gesetz eine hiervon abweichende Regelung
der örtlichen Zuständigkeit getroffen
wird)?
- ist die Klage schriftlich erhoben (kann auch mündlich
zur Niederschrift erhoben werden)?
- stimmt die Adresse (Bischöfliches
Ordinariat, Geschäftsstelle des Kirchlichen Arbeitsgerichts,
Postfach 9, 72101 Rottenburg/Neckar)?
- werden in der Klageschrift Antragsteller und Antragsgegner
(§ 2 MAVO) korrekt benannt?
- wird der Streitgegenstand ausreichend beschrieben, sind alle
erforderlichen Tatsachen und Begründungen genannt, sind
alle Beweisdokumente in Kopie beigelegt?
- wird das Feststellungs- bzw. Leistungsbegehren (was will die
MAV vom Kirchlichen Arbeitsgericht) eindeutig benannt, ist ein
vollziehungsfähiger Antrag gestellt ?
5. Antrag auf einstweilige
Verfügung
- sind die Vorgaben nach §
52 KAGO gegeben? Sind Dringlichkeit, Eilbedürftigkeit
und Notwendigkeit der Abwendung eines konkreten kollektivrechtlichen
Nachteils/Schadens ausreichend und mit geeigneten Beweismitteln
dargelegt?
- besteht die Gefahr, dass im Zeitraum bis zur rechtskräftigen
Beendigung des Verfahrens die Verwirklichung eines Rechtes der
MAV vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte,
oder ist die Regelung eines vorläufigen Zustandes in einem
streitigen Rechtsverhältnis
erforderlich, um wesentliche Nachteile abzuwenden (siehe §§
935, 940 ZPO)?
- ist ein vollziehungsfähiger Antrag gestellt (es muss
ersichtlich sein, welche Maßnahme im einzelnen vorläufig
untersagt werden soll)?
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Soweit die Checkliste für die Klageerhebung. Wie gesagt, ein NEIN
sollte nicht vorkommen.
Noch einige wichtige Hinweise:
Bevollmächtigte, Rechtsanwälte,
sachkundige Beistände, Berater?
| Wollen Sie sich im Verfahren vor
dem Kirchlichen Arbeitsgericht von einem Bevollmächtigten
vertreten lassen, so müssen Sie dies rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin
mitteilen und die betreffende Person namentlich benennen.
Gleichzeitig müssen Sie bei dem Vorsitzenden des Kirchlichen
Arbeitsgerichts die Feststellung beantragen, dass die Bevollmächtigung
zur Wahrung der Rechte des Bevollmächtigenden notwendig oder
zweckmäßig erscheint.
Der Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsgerichts, der über die
Zulassung zu entscheiden hat, muss im Rahmen dieses Verfahrens auch
prüfen können, ob die vorgesehene Person geeignet ist,
als Bevollmächtigter eines Beteiligten im Verfahren vor dem
Kirchlichen Arbeitsgericht tätig zu werden. Nur eine einschlägig
rechtskundige Person, die auch persönlich geeignet erscheint,
ist in der Lage, die Rechte eines Beteiligten im Verfahren sachkundig
wahrzunehmen (SV 13/92, SV 14/92).
Wichtig: Nur wenn der Vorsitzende des
Kirchlichen Arbeitsgerichts feststellt, dass die Bevollmächtigung
zur Wahrung der Rechte des Bevollmächtigenden notwendig oder
zweckmäßig erscheint, hat der Dienstgeber gemäß
§ 17 Abs. 1 MAVO die Kosten zu tragen!
Verweigert der Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsgerichts diese
Feststellung, kann dies als rechtlicher Mangel des Verfahrens des
Kirchlichen Arbeitsgerichts beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof
im Rahmen einer zuzulassenden Revision geltend gemacht werden.
Zur Beiziehung sachkundiger Personen (Beistand)
für die MAV bedarf es keiner Zulassung durch den Vorsitzenden
des Kirchlichen Arbeitsgerichts, Sie sollten dies aber dem Kirchlichen
Arbeitsgericht vorab mitteilen. Die Kosten der sachkundigen Person
hat der Dienstgeber allerdings nur im Rahmen des §
17 MAVO (... notwendige Kosten) zu tragen.
Die MAV kann mit jeder prozeßfähigen Person als Beistand
erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei
vorgebracht, insoweit
es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.
Wichtig: Der Dienstgeber muss hier der
Kostenübernahme vorher zugestimmt haben, die Zustimmung darf
aber nicht missbräuchlich verweigert werden. Verweigert der
Dienstgeber die Kostenübernahme, so können Sie diese Rechtsfrage
über das Kirchliche Arbeitsgericht klären lassen!
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Wie sag´ ich es meinem Chef?
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Wenn Sie die Klageerhebung beschlossen haben, sollten Sie dies
auch umgehend nach Absendung des Antrages Ihrem Dienstgeber mitteilen;
am besten, Sie übergeben ihm eine Kopie Ihrer Klage.
Es macht kein gutes Bild, wenn Ihr Chef erst über die Zustellung
des Antrages von dem Kirchlichen Arbeitsgericht Kenntnis erhält!
Und keine Angst: Hat Ihre Leitung gegen die Bestimmungen der MAVO
verstoßen, brauchen Sie kein schlechtes Gewissen zu haben.
Und wenn es um inhaltliche Fragen geht - jede Seite hat die Chance,
im sachlichen Für und Wider neue Einsichten zu gewinnen und
auf dieser Basis die Zusammenarbeit zu verbessern: Klärung
ist angesagt und kein "Gewinner-Verlierer-Denken"!
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Mit wieviel Personen fährt
die MAV zur Verhandlung?
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Wenn es nach den Dienstgebern ginge, sicher mit null Personen,
ginge es nach der MAV, mit allen MAV-Mitgliedern. Das Problem liegt
in den §§ 15 und 17 MAVO:
Freistellung im notwendigen Umfang, das Tragen der notwendigen Kosten.
Argument: Wenn die MAV ihren Delegierten mit entsprechenden Vollmachten
ausgestattet zur Verhandlung schickt, ist für die anderen MAV-Mitglieder
die Teilnahme am Verfahren nicht notwendig.
Wir empfehlen die Teilnahme aller MAV-Mitglieder am Verhandlungstermin,
denn das Kirchliche Arbeitsgericht erörtert mit den Beteiligten
(das ist u.a. die MAV als Organ) das gesamte Streitverhältnis.
Auch für die Annahme eines Vergleichsvorschlags bedarf es des
Beschlusses der gesamten MAV.
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So, dies war's erst einmal zur Klageerhebung vor dem Kirchlichen
Arbeitsgericht.
Wenn Sie Fragen haben: wir sind für Sie da!
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