Keine Höchstarbeitszeiten
im MAV-Amt Betriebsratstätigkeit ist nicht mit
der Arbeitsleistung zu vergleichen und ist deshalb arbeitsschutzrechtlich
nicht als Arbeitszeit zu werten (BAG-Urteil vom 19.7.1977, AP Nr. 29
zu § 37 BetrVG 1972)
Ein Fragebogen
zur Mitarbeiterzufriedenheit Hinweis: Fragebogenaktionen von Interessenvertretungen
sind zulässig, sofern diese zur Vorbereitung von Themen
aus dem Aufgabenbereich durchgeführt werden (siehe BAG AP 10 zu §
80 BtrVG 1972)