Ordnung für die Zentrale Kommission zur Ordnung
des Arbeitsvertragsrechtes im kirchlichen Dienst in der Fassung des
Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands
vom 15.06.1998
Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Rottenburg-Stuttgart
Nr. 23 vom 28.12.1998 BO Nr. A 2759-8.12.1998
Präambel
Auf der Grundlage des Art. 7 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes
im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22. September 1993
(KABl 1993, Seite 576) nachfolgend als Grundordnung bezeichnet wird
mit dem Ziel, zwischen Dienstgebern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
einvernehmliche und zur Sicherung der Einheit und Glaubwürdigkeit
des kirchlichen Dienstes in allen Diözesen und für alle der
Kirche zugeordneten Einrichtungen einheitliche arbeitsvertragliche Regelungen
zu erreichen, die folgende Ordnung erlassen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Ordnung regelt das Zustandekommen von Rechtsnormen über
Inhalt, Abschluß und Beendigung von Arbeitsverhältnissen
mit Rechtsträgern im Geltungsbereich der Grundordnung.
§ 2 Die Kommission
Für die in §1 genannten Rechtsträger wird eine »Zentrale
Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes im kirchlichen Dienst«
(Zentral-KODA) errichtet.
§ 3 Aufgabe
(1) Aufgabe der Zentral-KODA ist die Beschlußfassung über
Rechtsnormen nach §1 in folgenden Angelegenheiten:
1. Ausfüllung von Öffnungsklauseln in staatlichen Gesetzen,
2. Fassung von Einbeziehungsabreden für Arbeitsverträge
hinsichtlich der Loyalitätsobliegenheiten und Nebenpflichten
gemäß der Grundordnung,
3. kirchenspezifische Regelungen
a) für die Befristung von Arbeitsverhältnissen,
b) soweit nicht bereits von Nr. 1 erfaßt, Regelungen für
den kirchlichen Arbeitszeitschutz, insbesondere für den liturgischen
Dienst,
c) für Mehrfacharbeitsverhältnisse bei verschiedenen
Dienstgebern,
d) für die Rechtsfolgen des Wechsels von einem Dienstgeber
zu einem anderen Dienstgeber.
(2) Solange und soweit die Zentral KODA von ihrer Regelungsbefugnis
keinen Gebrauch gemacht hat oder macht, haben die anderen aufgrund Art.
7 Grundordnung errichteten Kommissionen die Befugnis zur Beschlußfassung
über Rechtsnormen.
(3) Die Zentral-KODA kann im Rahmen des §1 Empfehlungen für
die Beschlußfassung über Rechtsnormen durch die anderen aufgrund
Art. 7 Grundordnung errichteten Kommissionen geben.
(4) Die Zentral-KODA ist an die Grundordnung und die anderen Kirchengesetze
gebunden.
§ 4 Zusammensetzung der Zentral-KODA
(1) Der Zentral-KODA gehört eine gleiche Zahl von Vertreterinnen
und Vertretern der Dienstgeber und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
an und zwar auf jeder Seite 21 Vertreterinnen und Vertreter.
(2) Die Bistümer entsenden insgesamt 14 Vertreterinnen und Vertreter
der Dienstgeber und 14 Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterseite
nach folgendem Schlüssel:
Bayern
mit den (Erz-)Bistümern Augsburg, Bamberg, Eichstätt, München-Freising,
Passau, Regensburg, Würzburg3 Mitglieder
Nordrhein-Westfalen
mit den (Erz-)Bistümern Aachen, Essen, Köln, Münster,
Paderborn3 Mitglieder
Mittelraum
mit den (Erz-)Bistümern Fulda, Limburg, Mainz, Speyer, Trier2
Mitglieder
Nord-Ost
mit den (Erz-)Bistümern Hamburg, Hildesheim, Osnabrück,
Berlin, Erfurt, Dresden-Meißen, Görlitz, Magdeburg4 Mitglieder
Süd-West
mit den (Erz-)Bistümern Freiburg und Rottenburg-Stuttgart2 Mitglieder.
Die Vertretung der Dienstgeber wird durch die nach Maßgabe des
Satzes 1 berufenen Mitglieder der Kommission für Personalwesen
des Verbandes der Diözesen Deutschlands wahrgenommen.
Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterseite werden von Vertreterinnen
und Vertretern der Mitarbeiterseiten in den in der Region bestehenden
Kommissionen aus ihrer Mitte gewählt. Das Nähere wird in einer
von den Bischöfen der jeweiligen Region zu erlassenden Wahlordnung
geregelt.
Der Zentralrat des Deutschen Caritasverbandes entsendet 7 Vertreterinnen
und Vertreter der Dienstgeber aus der Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes, die Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen
Kommission des Deutschen Caritasverbandes wählt 7 Vertreterinnen
und Vertreter der Mitarbeiterseite aus ihrer Mitte. Bei der Entsendung
und der Wahl sollen die in Satz 1 genannten Regionen berücksichtigt
werden.
(3) Die Amtszeit der einzelnen Mitglieder endet mit Ablauf der Amtsperiode
der entsprechenden Bistums-/Regional-KODA bzw. der Arbeitsrechtlichen
Kommission des Deutschen Caritasverbandes und mit Beendigung der Mitgliedschaft
in diesen Kommissionen. Bei Ablauf der Amtszeit und bei vorzeitigem
Ausscheiden erfolgen Berufung und Wahl sowie Entsendung nach Maßgabe
der Bestimmung des Absatzes 2.
§ 5 Vorsitzende(r) und stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
(1) Die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende werden
von der Gesamtheit der Kommissionsmitglieder geheim gewählt und
zwar die/der Vorsitzende in zweijährigem Wechsel, einmal aus der
Dienstgeberseite und das andere Mal aus der Mitarbeiterseite, die/der
stellvertretende Vorsitzende aus der jeweils anderen Seite. §9
Abs. 3 findet Anwendung. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit
aller Kommissionsmitglieder auf sich vereinigt. Kommt in zwei Wahlgängen
die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist gewählt, wer
in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Bis zur Wahl der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden
leitet das nach Lebensjahren älteste Mitglied die Sitzung.
(2) Scheidet die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende
vorzeitig aus, findet für den Rest des Zwei-Jahres-Zeitraumes eine
Nachwahl statt.
§ 6 Rechtsstellung
Die Rechtsstellung der Mitglieder der Zentral-KODA richtet sich nach
den Ordnungen der anderen aufgrund Art. 7 Grundordnung errichteten Kommissionen.
§ 7 Freistellung
Die Mitglieder der Kommission, die im kirchlichen Dienst stehen, sind
zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen
Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen, insbesondere
für die Teilnahme an den Sitzungen des Plenums und der Ausschüsse
und für deren Vorbereitung. Die Freistellung beinhaltet den Anspruch
auf Reduzierung der übertragenen Aufgaben.
§ 8 Beratung
Der Mitarbeiterseite wird zur Beratung im notwendigen Umfang eine im
Arbeitsrecht kundige Person oder die dafür erforderlichen Mittel
zur Verfügung gestellt. Die Entscheidung über die Beauftragung
einer Person erfolgt im Einvernehmen mit der Mitarbeiterseite. Die Beraterin
oder der Berater ist nicht Mitglied der Kommission, kann jedoch an den
Sitzungen der Kommission teilnehmen. Satz 3 gilt entsprechend für
eine mit der Beratung der Dienstgeberseite beauftragte Person.
§ 9 Verfahren und Beschlüsse
(1) Die Zentral-KODA tritt bei Bedarf zusammen. Eine Sitzung hat außerdem
stattzufinden, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder schriftlich
und unter Angabe von Gründen verlangt wird.
(2) Die/der Vorsitzende lädt unter Angabe der Tagesordnung spätestens
vier Wochen in Eilfällen zwei Wochen vor der Sitzung ein. Sie/er
entscheidet im Einvernehmen mit der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
über die Eilbedürftigkeit.
(3) Sind Mitglieder verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so ist
die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied derselben
Seite zulässig. Ein Mitglied kann zusätzlich nicht mehr als
ein übertragenes Stimmrecht ausüben. Die schriftliche Übertragung
des Stimmrechtes ist der/dem Vorsitzenden nachzuweisen.
(4) Eine Sitzung kann nur stattfinden, wenn auf jeder Seite mindestens
die Hälfte der Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder die/der
stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
(5) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(6) Anträge an die Zentral-KODA können nur deren Mitglieder
stellen.
(7) Die Zentral-KODA kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(8) Die Zentral-KODA faßt Beschlüsse mit einer Mehrheit
von mindestens drei Vierteln der Gesamtzahl ihrer Mitglieder.
In Angelegenheiten, die besonders eilbedürftig sind und für
die eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist, können Beschlüsse
schriftlich herbeigeführt werden. Ein Beschluß kommt nur
zustande, wenn alle Mitglieder zustimmen. Die/der Vorsitzende entscheidet
im Einvernehmen mit der/dem stellvertretenden Vorsitzenden über
die Einleitung dieses Verfahrens.
(9) Die Beschlüsse werden nach Unterzeichnung durch die/den Vorsitzende(n)
oder die/den stellvertre- tenden Vorsitzende(n) den Diözesanbischöfen
zur Inkraftsetzung zugeleitet. Ferner werden die Beschlüsse dem
Verband der Diözesen Deutschlands zugeleitet. Dem Deutschen Caritasverband
und den anderen aufgrund Artikel 7 Grundordnung errichteten Kommissionen
werden die Beschlüsse zur Kenntnisnahme mitgeteilt.
§ 10 Inkraftsetzung der Beschlüsse
(1) Ein Beschluß der Zentral-KODA, der den Erlaß von Rechtsnormen
zum Gegenstand hat, wird den für den Erlaß der arbeitsrechtlichen
Regelungen zuständigen Diözesanbischöfen zugeleitet.
Er wird nach Ablauf von drei Monaten nach Eingang des Beschlusses vom
jeweiligen Diözesanbischof für seinen Bereich nach Maßgabe
der folgenden Absätze in Kraft gesetzt.
(2) Sieht sich ein Diözesanbischof nicht in der Lage, einen Beschluß
in Kraft zu setzen, so unterrichtet er innerhalb einer Frist von 8 Wochen
nach Zugang des Beschlusses unter Angabe der Gründe die Zentral-KODA;
dabei können Gegenvorschläge unterbreitet werden.
(3) Die Zentral-KODA berät alsdann die Angelegenheit nochmals.
Faßt sie einen neuen Beschluß oder bestätigt sie ihren
bisherigen Beschluß so leitet sie diesen allen Diözesanbischöfen
zur Inkraftsetzung zu. Kommt ein solcher Beschluß nicht zustande,
so ist das Verfahren beendet.
(4) Kann auch der Beschluß nach Abs. 3 Satz 2 nicht von allen
Diözesanbischöfen angenommen werden, so wird die Zentral-KODA,
gegebenenfalls unter Beiziehung von Beratern, über die Sache weiterverhandeln
mit dem Ziel, die bestehenden Einwände zu beheben. Sehen sich auch
dann nicht alle Diözesanbischöfe in der Lage, den Beschluß
in Kraft zu setzen, so betrachten die Diözesanbischöfe, die
nicht zustimmen können, den Beschluß der Kommission als qualifizierte
Empfehlung.
(5) Soweit ein Beschluß von allen Diözesanbischöfen
in Kraft gesetzt wird, findet er auch im Geltungsbereich der Arbeitsvertragsrichtlinien
des Deutschen Caritasverbandes Anwendung; anderenfalls hat er den Charakter
einer qualifizierten Empfehlung für die Arbeitsrechtliche Kommission
des Deutschen Caritasverbandes.
(6) Ein Beschluß der Zentral-KODA der Empfehlungen zum Gegenstand
hat, wird außer den Diözesanbischöfen und dem Deutschen
Caritasverband den anderen aufgrund Artikel 7 Grundordnung errichteten
Kommissionen mitgeteilt.
(7) Die Absätze 3 - 6 finden keine Anwendung auf Beschlüsse,
die geltendem kirchlichen Recht widersprechen.
§10 a Inkraftsetzung der Beschlüsse
in einem besonderen Verfahren
Eine am 1. Januar 1998 bereits in Kraft befindliche diözesane
Ordnung, nach der die Beschlüsse der Zentral-KODA zusätzlich
von einer diözesanen oder regionalen Kommission unter Wahrung der
Frist nach §10 Abs. 2 zu beraten sind, bleibt von den Verfahrensvorschriften
des § 10 unberührt.
§ 11 Vermittlungsausschuß
(1) Für den Zuständigkeitsbereich der Kommission wird ein
Vermittlungsausschuß gebildet.
(2) Der Vermittlungsausschuß setzt sich aus fünf Personen
zusammen und zwar aus der/dem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen und
Beisitzern. Von den Beisitzerinnen und Beisitzern gehören auf jeder
Seite eine(r) der Kommission an; die beiden weiteren Beisitzerinnen
und Beisitzer dürfen nicht Mitglied der Kommission sein.
(3) In dem Verfahren vor dem Vermittlungsausschuß in erweiterter
Besetzung (§ 16) treten zu den Mitgliedern gemäß Absatz
2 zwei weitere Beisitzerinnen und Beisitzer hinzu, die der Kommission
nicht angehören dürfen.
(4) Die/der Vorsitzende und jede Beisitzerin und jeder Beisitzer hat
für den Fall der Verhinderung eine Stellvertreterin oder einen
Stellvertreter.
§ 12 Voraussetzung der Mitgliedschaft im
Vermittlungsausschuß
(1) Die/der Vorsitzende des Vermittlungsausschusses und ihr/sein Stellvertreter(in)
dürfen weder im kirchlichen Dienst stehen noch dem vertretungsberechtigten
Leitungsorgan einer kirchlichen Körperschaft oder eines anderen
Trägers einer kirchlichen Einrichtung angehören.
Sie müssen der katholischen Kirche angehören und sollen über
Kenntnisse und Erfahrungen im Arbeitsrecht verfügen. Sie dürfen
nicht in der Ausübung der allen Kirchenmitgliedern zustehenden
Rechte behindert sein und müssen die Gewähr dafür besitzen,
daß sie jederzeit für das kirchliche Gemeinwohl eintreten.
(2) Die Beisitzerinnen und Beisitzer und ihre Stellvertreterinnen und
Stellvertreter müssen den Erfordernissen des § 5 Abs. 1 Satz
2 und 3 bzw. des § 5 Abs. 3 Bistums-KODA-Ordnung entsprechen.
§ 13 Wahl und Amtszeit des Vermittlungsausschusses
(1) Die/der Vorsitzende und ihr/sein Stellvertreter(in) werden von
der Kommission mit einer Dreiviertelmehrheit der Gesamtzahl ihrer Mitglieder
geheim gewählt. Kommt in den ersten beiden Wahlgängen diese
Mehrheit nicht zustande, so reicht in den weiteren Wahlgängen die
einfache Mehrheit der Mitglieder aus.
(2) Jeweils zwei Beisitzerinnen und Beisitzer und ihre Stellvertreterinnen
und Stellvertreter werden von der Dienstgeberseite und von der Mitarbeiterseite
in der Kommission gewählt. Für die dabei erforderlichen Mehrheiten
gilt Abs. 1 entsprechend.
(3) Die zusätzlichen Beisitzerinnen und Beisitzer des Vermittlungsausschusses
in der erweiterten Besetzung und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter
werden von der Kommission geheim gewählt. Für die dabei erforderlichen
Mehrheiten gilt Abs. 1 entsprechend.
(4) Die Amtszeit der/des Vorsitzenden, der Beisitzerinnen und Beisitzer
und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter beträgt vier Jahre.
Wiederwahl ist zulässig. Das Amt erlischt mit dem Ausscheiden aus
der Kommission, sofern sie Mitglied der Kommission sind. Bei vorzeitigem
Ausscheiden findet für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl statt.
§ 14 Anrufung des Vermittlungsausschusses
Falls ein Antrag in der Kommission nicht die für einen Beschluß
erforderliche Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder erhalten hat,
jedoch mindestens die Hälfte der Mitglieder dem Beschluß
zugestimmt hat, legt die/der Vorsitzende diesen Antrag dem Vermittlungsausschuß
dann vor, wenn auf Antrag wiederum mindestens die Hälfte der Mitglieder
für die Anrufung des Vermittlungsausschusses stimmt.
§ 15 Verfahren vor dem Vermittlungsausschuß
(1) Die/der Vorsitzende oder ihr/sein Stellvertreter(in) leitet das
Verfahren nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie/er kann Sachverständige
hinzuziehen.
(2) Das Vermittlungsverfahren wird mit einem Vermittlungsvorschlag
oder mit der Feststellung abgeschlossen, keinen Vermittlungsvorschlag
unter- breiten zu können. Dem Vermittlungsvorschlag müssen
mindestens drei Mitglieder des Vermittlungsausschusses zugestimmt haben.
Der Vermittlungsausschuß legt den Vermittlungsvorschlag der Kommission
vor.
(3) Das Vermittlungsverfahren ist nicht öffentlich.
§ 16 Verfahren vor dem Vermittlungsausschuß
in erweiterter Besetzung
(1) Stimmt die Kommission dem Vermittlungsvorschlag nicht mit 29 Stimmen
zu, so kann die Kommission auf Antrag mit mindestens der Hälfte
ihrer Mitglieder den Vermittlungsausschuß in erweiterter Besetzung
anrufen. Andernfalls bleibt es bei der bisherigen Rechtslage.
(2) Das Vermittlungsverfahren in erweiterter Besetzung wird mit einem
Vermittlungsvorschlag oder mit der Feststellung abgeschlossen, keinen
Vermittlungsvorschlag unterbreiten zu können. Dem Vermittlungsvorschlag
müssen mindestens vier Mitglieder des Vermittlungsausschusses zugestimmt
haben.
Der Vermittlungsausschuß in erweiterter Besetzung legt seinen
Vermittlungsvorschlag der Kommission vor.
(3) Der Vermittlungsvorschlag des Vermittlungsausschusses in erweiterter
Besetzung bedarf der Annahme durch die Kommission mit der Mehrheit ihrer
Mitglieder. Wird dem Vermittlungsvorschlag nicht von der Kommission
zugestimmt, bleibt es bei der bisherigen Rechtslage.
(4) Das Vermittlungsverfahren ist nicht öffentlich.
§ 17 Vorbereitungsausschuß
Zur Vorbereitung der Sitzungen der Kommission, wird ein Vorbereitungsausschuß
gebildet. Er berät die/den Vorsitzende(n) bei der Aufstellung der
Tagesordnung. Er kann Beschlußanträge stellen und zu Beschlußvorschlägen
von Ausschüssen und Anträgen von Kommissionsmitgliedern Stellung
nehmen.
§ 18 Ausschüsse
Für die Behandlung einzelner Sachgebiete kann die Zentral-KODA
ständige oder zeitlich befristete Ausschüsse einsetzen.
§ 19 Kosten
(1) Für die Sitzungen der Kommission und der Ausschüsse sowie
für die laufende Geschäftsführung und die Beratung der
Mitarbeiterseite stellt der Verband der Diözesen Deutschlands im
erforderlichen Umfang Raum, Geschäftsbedarf und Personalkräfte
zur Verfügung und trägt die notwendigen Kosten. Zu den notwendigen
Kosten gehören auch die Kosten für Unterbringung und Verpflegung.
Im übrigen trägt das entsendende Bistum bzw. der Deutsche
Caritasverband nach Maßgabe der jeweils erlassenen Reisekostenordnung
die Reisekosten für die Mitglieder.
(2) Ehrenamtliche Vertreterinnen und Vertretern der Dienstgeber, die
nicht im kirchlichen Dienst stehen, wird Verdienstausfall auf Antrag
vom berufenden Bistum erstattet.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt zum 1.1.1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung
in der bisherigen Fassung außer Kraft.
BO Nr. A 2760 8.12.1998 PfReg. F 1.1 a 1
Ordnung für die Wahl der Vertreter der Mitarbeiterseite
in der Zentral-KODA (Zentral-KODA-Wahlordnung)
Gemäß § 4 Abs. 2 der Zentral-KODA-Ordnung vom 15. Juni
1998 wird für das Erzbistum Freiburg und das Bistum Rottenburg-Stuttgart
folgende gemeinsame Wahlordnung für die Wahl der Vertreter der
Mitarbeiterseite in der Zentral-KODA erlassen:
§ 1 Sitzverteilung
Nach §4 Abs. 2 der Zentral-KODA-Ordnung sind für die Region
Südwest zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Mitarbeiterseite
der in der Region bestehenden Kommissionen zu wählen. Davon entfällt
jeweils ein Sitz auf das Erzbistum Freiburg und ein Sitz auf das Bistum
Rottenburg-Stuttgart.
§ 2 Wahlvorstand
Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegen einem Wahlvorstand.
Dieser besteht aus den von der Mitarbeiterseite gestellten Vorsitzenden
bzw. stellvertretenden Vorsitzenden der Bistums-KODA des Erzbistums
Freiburg und der Bistums-KODA des Bistums Rottenburg-Stuttgart. Wird
ein Mitglied des Wahlvorstands zur Wahl vorgeschlagen, bestellt die
jeweilige Bistums-KODA eine andere nicht zur Wahl vorgeschlagene Person
aus ihrer Mitte zum Mitglied des Wahlvorstands.
§ 3 Wahlrecht
Wahlvorschlagsberechtigt, wahlberechtigt und wählbar ist jedes
der Mitarbeiterseite angehörende Mitglied der Bistums-KODA des
Erzbistums Freiburg und der Bistums-KODA des Bistums Rottenburg-Stuttgart.
§ 4 Vorbereitung und Durchführung der Wahl
(1) Der Wahlvorstand setzt eine Frist für die Abgabe von Wahlvorschlägen;
diese muß mindestens 4 Wochen betragen. Gleichzeitig setzt er
Ort und Zeit der Wahl fest. Die Wahl ist nicht öffentlich.
(2) Der Wahlvorstand teilt nach Ablauf dieser Frist den wahlberechtigten
Personen (§3) die Namen der zur Wahl vorgeschlagenen Personen mit
und lädt zu einer Wahlversammlung ein. Soweit aus jedem Bistum
nicht mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt, findet statt dessen Briefwahl
statt.
(3) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen auf sich vereinigt.
(4) Der Wahlvorstand stellt das Ergebnis der Wahl fest und teilt Name
und Anschrift der gewählten Personen der Geschäftsführung
der Zentral-KODA, den Ordinariaten sowie den Dienstgebern der gewählten
Personen mit.
(5) Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Amtes findet eine Nachwahl
statt.
§ 5 Kosten
Die Sach- und Reisekosten für die Durchführung der Wahl tragen
die beteiligten Bistümer.
Die kirchlichen Dienstgeber der an der Wahl teilnehmenden Kommissionsmitglieder
sind verpflichtet, diesen auf Antrag die dafür erforderliche Dienstbefreiung
unter Fortzahlung der Bezüge zu erteilen.
§ 6 Inkrafttreten
Die Wahlordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.