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Verordnung über
Arbeitsstätten
(Arbeitsstättenverordnung -
ArbStättV)
vom 20. März 1975 zuletzt geändert durch Verordnung vom
4. Dezember 1996 (BGBl. l S. 1841)
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten in
Betrieben, in denen das Arbeitsschutzgesetz Anwendung findet.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeitsstätten
1. im Reisegewerbe und Marktverkehr,
2. in Straßen-, Schienen- und Luftfahrzeugen im
öffentlichen Verkehr,
3. in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen,
4. auf See- und Binnenschiffen.
§ 2
Begriffsbestimmung
(1) Arbeitsstätten sind
1. Arbeitsräume in Gebäuden
einschließlich Ausbildungsstätten,
2. Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien,
ausgenommen Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und
außerhalb seiner bebauten Fläche liegen,
3. Baustellen,
4. Verkaufsstände im Freien, die im Zusammenhang mit
Ladengeschäften stehen,
5. Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen auf
Binnengewässern.
(2) Zur Arbeitsstätte gehören
1. Verkehrswege,
2. Lager-, Maschinen- und Nebenräume,
3. Pausen-, Bereitschafts-, Liegeräume und Räume
für körperliche Ausgleichsübungen,
4. Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume
(Sanitärräume),
5. Sanitätsräume.
(3) Zu den Arbeitsstätten gehören auch Einrichtungen,
soweit für sie in den §§ 5 bis 55 dieser Verordnung
besondere Anforderungen gestellt werden.
(4) Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Beschäftigte
im Sinne des § 2 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes. Arbeitgeber
im Sinne dieser Verordnung ist, wer Personen nach Satz 1
beschäftigt.
§ 3
Allgemeine Anforderungen
(1) Der Arbeitgeber hat
1. die Arbeitsstätte nach dieser Verordnung, den
sonst geltenden Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften und nach den allgemein
anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und
hygienischen Regeln sowie den sonstigen gesicherten
arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen einzurichten und zu
betreiben,
2. den in der Arbeitsstätte beschäftigten
Arbeitnehmern die Räume und Einrichtungen zur Verfügung
zu stellen, die in dieser Verordnung vorgeschrieben sind.Soweit in
anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Bauordnungsrecht der
Länder, Anforderungen gestellt werden, bleiben diese
Vorschriften unberührt.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung stellt
unter Hinzuziehung der fachlich beteiligten Kreise
einschließlich der Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und
Arbeitgeber Arbeitsstätten-Richtlinien auf und gibt diese im
Benehmen mit den für den Arbeitsschutz zuständigen obersten
Landesbehörden im Bundesarbeitsblatt, Fachteil Arbeitsschutz,
bekannt. Die Regeln und Erkenntnisse nach Absatz 1 sind insbesondere
aus diesen Arbeitsstätten-Richtlinien zu entnehmen.
(3) Die Befugnis der zuständigen Behörde, nach §
120 d der Gewerbeordnung und § 22 Abs. 3 des
Arbeitsschutzgesetzes im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren
die zum Schutze der Arbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen
anzuordnen, bleibt unberührt.
§ 4
Ausnahmen
(1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag
des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung
zulassen, wenn
1. der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirksame
Maßnahme trifft oder
2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer
unverhältnismäßigen Härte führen
würde und die Abweichung mit dem Schutz der Arbeitnehmer
vereinbar ist.
(2) Der Arbeitgeber darf von den in § 3 genannten Regeln und
Erkenntnissen abweichen, wenn er ebenso wirksame Maßnahmen
trifft. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der
Arbeitgeber im Einzelfall nachzuweisen, daß die andere
Maßnahme ebenso wirksam ist.
Zweites Kapitel
Räume, Verkehrswege und Einrichtungen in
Gebäuden
Erster Abschnitt
Allgemeine Anforderungen
§ 5
Lüftung
In Arbeitsräumen muß unter Berücksichtigung der
angewandten Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung
der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit ausreichend
gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein. Wird
für die nach Satz 1 erforderliche Atemluft durch eine
lüftungstechnische Anlage (Lüftungsanlagen, Klimaanlagen)
gesorgt, muß diese jederzeit funktionsfähig sein. Eine
Störung an lüftungstechnischen Anlagen muß der
für den Betrieb der Anlage zuständigen Person durch eine
selbsttätig wirkende Warneinrichtung angezeigt werden
können.
§ 6
Raumtemperaturen
(1) In Arbeitsräumen muß während der Arbeitzeit
eine unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der
körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer gesundheitlich
zuträgliche Raumtemperatur vorhanden sein. Satz 1 gilt auch
für Bereiche von Arbeitsplätzen in Lager-, Maschinen- und
Nebenräumen.
(2) Es muß sichergestellt sein, daß die Arbeitnehmer
durch Heizeinrichtungen keinen unzuträglichen
Temperaturverhältnissen ausgesetzt sind.
(3) In Pausen-, Bereitschafts-, Liege-, Sanitär- und
Sanitätsräumen muß mindestens eine Raumtemperatur von
21°C erreichbar sein.
(4) Bereiche von Arbeitsplätzen, die unter starker
Hitzeeinwirkung stehen, müssen im Rahmen des betrieblich
Möglichen auf eine zuträgliche Temperatur gekühlt
werden.
§ 7
Beleuchtung
(1) Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und
Sanitätsräume müssen eine Sichtverbindung nach
außen haben. Dies gilt nicht für
1. Arbeitsräume, bei denen betriebstechnische
Gründe eine Sichtverbindung nicht zulassen;
2. Verkaufsräume sowie Schank- und Speiseräume in
Gaststätten einschließlich der zugehörigen anderen
Arbeitsräume, sofern die Räume vollständig unter
Erdgleiche liegen,
3. Arbeitsräume mit einer Grundfläche von mindestens
2000 m2, sofern Oberlichter vorhanden sind.
(2) Lichtschalter müssen leicht zugänglich und
selbstleuchtend sein. Sie müssen auch in der Nähe der Zu-
und Ausgänge sowie längs der Verkehrswege angebracht sein.
Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zentral geschaltet wird.
Selbstleuchtende Lichtschalter sind bei vorhandener
Orientierungsbeleuchtung nicht erforderlich.
(3) Beleuchtungseinrichtungen in Arbeitsräumen und
Verkehrswegen sind so anzuordnen und auszulegen, daß sich aus
der Art der Beleuchtung keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren
für die Arbeitnehmer ergeben können. Die Beleuchtung
muß sich nach der Art der Sehaufgabe richten. Die Stärke
der Allgemeinbeleuchtung muß mindestens 15 Lux betragen.
(4) Sind auf Grund der Tätigkeit der Arbeitnehmer, der
vorhandenen Betriebseinrichtungen oder sonstiger besonderer
betrieblicher Verhältnisse bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung
Unfallgefahren zu befürchten, muß eine
Sicherheitsbeleuchtung mit einer Beleuchtungsstärke von
mindestens eins vom Hundert der Allgemeinbeleuchtung, mindestens
jedoch von einem Lux vorhanden sein.
§ 8
Fußböden, Wände, Decken,
Dächer
(1) Fußböden in Räumen dürfen keine
Stolperstellen haben; sie müssen eben und rutschhemmend
ausgeführt und leicht zu reinigen sein. Für Arbeits-,
Lager-, Maschinen- und Nebenräume gilt dies insoweit, als es
betrieblich möglich und aus sicherheitstechnischen oder
gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Standflächen an
Arbeitsplätzen müssen unter Berücksichtigung der Art
des Betriebes und der körperlichen Tätigkeit der
Arbeitnehmer eine ausreichende Wärmedämmung aufweisen.
(2) Die zulässige Belastung der Fußbodenfläche in
Lagerräumen, unter denen sich andere Räume befinden,
muß an den Zugängen gut erkennbar angegeben sein. Dies
gilt auch für die zulässige Belastung von
Zwischenböden und Galerien in Lagerräumen.
(3) Die Oberfläche der Wände und Decken in Räumen
muß so beschaffen sein, daß sie leicht zu reinigen oder
zu erneuern ist. Für Arbeits-, Lager-, Maschinen- und
Nebenräume gilt dies insoweit, als es betrieblich möglich
und aus sicherheitstechnischen oder gesundheitlichen Gründen
erforderlich ist.
(4) Lichtdurchlässige Wände, insbesondere
Ganzglaswände, im Bereich von Arbeitsplätzen und
Verkehrswegen müssen aus bruchsicherem Werkstoff bestehen oder
so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sein,
daß Arbeitnehmer nicht mit den Wänden in Berührung
kommen und beim Zersplittern der Wände verletzt werden
können.
(5) Dächer aus nicht durchtrittsicherem Material dürfen
nur betreten werden können, wenn Einrichtungen vorhanden sind,
die ein Abstürzen verhindern.
§ 9
Fenster, Oberlichter
(1) Fensterflügel dürfen in geöffnetem Zustand die
Arbeitnehmer am Arbeitsplatz in ihrer Bewegungsfreiheit nicht
behindern und die erforderliche Mindestbreite der Verkehrswege nicht
einengen.
(2) Fenster und Oberlichter müssen so beschaffen oder mit
Einrichtungen versehen sein, daß die Räume gegen
unmittelbare Sonneneinstrahlung abgeschirmt werden können.
§ 10
Türen, Tore
(1) Lage, Anzahl, Ausführung und Abmessung von Türen und
Toren müssen sich nach der Art und Nutzung der Räume
richten.
(2) Tore, die auch dem Fußgängerverkehr dienen,
müssen so ausgeführt sein, daß sie oder Teile von
ihnen vom Benutzer leicht geöffnet oder geschlossen werden
können.
(3) In unmittelbarer Nähe von Toren, die vorwiegend für
den Fußgängerverkehr bestimmt sind, müssen Türen
für den Fußgängerverkehr vorhanden sein.
(4) Pendeltüren und -tore müssen durchsichtig sein oder
Sichtfenster haben.
(5) Bestehen lichtdurchlässige Flächen von Türen
nicht aus bruchsicherem Werkstoff und ist zu befürchten,
daß sich Arbeitnehmer durch Zersplittern der
Türflächen verletzen können, so sind diese
Flächen gegen Eindrücken zu schützen.
(6) Schiebetüren und -tore müssen gegen Ausheben und
Herausfallen, Türen und Tore, die nach oben öffnen, gegen
Herabfallen gesichert sein.
(7) Türen im Verlauf von Rettungswegen müssen
gekennzeichnet sein. Die Türen müssen sich von innen ohne
fremde Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich
Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte befinden.
§ 11
Zusätzliche Anforderungen an kraftbetätigte
Türen und Tore
(1) An kraftbetätigten Türen und Toren müssen
Quetsch- und Scherstellen bis zu einer Höhe von 2,50 m so
gesichert sein, daß die Bewegung der Türen oder Tore im
Gefahrfall zum Stillstand kommt. Dies gilt nicht, wenn
1. durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist,
daß die Tür- und Torbewegung nur dann erfolgen kann,
wenn sich keine Person im Gefahrbereich befindet oder
2. der Gefahrbereich vom Bedienungsstandort vollständig zu
übersehen ist und eine Person mit der Bedienung der
Türen und Tore besonders beauftragt ist.
(2) Bei einer Steuerung des Antriebs kraftbetätigter
Türen und Tore von Hand muß die Bewegung der Türen
und Tore beim Loslassen des Steuerorgans zum Stillstand kommen. Dies
gilt nicht, wenn
1. durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist,
daß die Tür- oder Torbewegung nur dann erfolgen kann,
wenn sich keine Person im Gefahrbereich befindet oder
2. die betrieblichen Gegebenheiten eine andere Form der
Steuerung erfordern und sich daraus keine Gefährdung der
Arbeitnehmer ergibt.
(3) Wird der Antrieb kraftbetätigter Türen und Tore
durch Steuerimpulse oder von einer Stelle aus gesteuert, von der aus
der Gefahrenbereich der Türen und Tore nicht vollständig zu
übersehen ist, müssen gut erkennbare und leicht
zugängliche Notabschalteinrichtungen vorhanden sein.
(4) Nach Abschalten des Antriebs von kraftbetätigten
Türen und Toren oder bei Ausfall der Energieversorgung für
den Antrieb muß die Bewegung der Türen und Tore sofort zum
Stillstand kommen. Eine unbeabsichtigte erneute Bewegung der
Türen und Tore darf nicht möglich sein. Abweichend von Satz
1 müssen sich kraftbetätigte Türen und Tore, die einen
Brandabschluß bilden, bei Ausfall der Energieversorgung
gefahrlos selbsttätig schließen.
(5) Kraftbetätigte Türen müssen auch von Hand zu
öffnen sein.
§ 12
Schutz gegen Absturz und herabfallende
Gegenstände
(1) Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen Absturzgefahren
bestehen, oder die an Gefahrbereiche grenzen, müssen mit
Einrichtungen versehen sein, die verhindern, daß Arbeitnehmer
abstürzen oder in die Gefahrbereiche gelangen. § 21
(Laderampen) bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Boden- und Wandöffnungen,
durch die Arbeitnehmer abstürzen könnten. Es muß
ferner durch Einrichtungen verhindert werden, daß
Gegenstände durch Boden- und Wandöffnungen fallen und
andere Arbeitnehmer gefährden.
(3) Wenn Arbeitnehmer auf Arbeitsplätzen und Verkehrswegen
dadurch gefährdet werden können, daß Gegenstände
von höher gelegenen Arbeitsplätzen, Verkehrswegen oder
Betriebseinrichtungen herabfallen, müssen Schutzvorkehrungen
getroffen werden.
§ 13
Schutz gegen Entstehungsbrände
(1) Für die Räume müssen je nach
Brandgefährlichkeit der in den Räumen vorhandenen
Betriebseinrichtungen und Arbeitsstoffe die zum Löschen
möglicher Entstehungsbrände erforderlichen
Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein.
(2) Die Feuerlöscheinrichtungen müssen, sofern sie nicht
selbsttätig wirken, gekennzeichnet, leicht zugänglich und
leicht zu handhaben sein.
(3) Selbsttätige ortsfeste Feuerlöscheinrichtungen, bei
deren Einsatz Gefahren für die Arbeitnehmer auftreten
können, müssen mit selbsttätig wirkenden
Warneinrichtungen ausgerüstet sein.
§ 14
Schutz gegen Gase, Dämpfe, Nebel,
Stäube
Soweit in Arbeitsräumen das Auftreten von Gasen,
Dämpfen, Nebeln oder Stäuben in unzuträglicher Menge
oder Konzentration nicht verhindert werden kann, sind diese an ihrer
Entstehungsstelle abzusaugen und zu beseitigen. Sind Störungen
an Absaugeeinrichtungen nicht ohne weiteres erkennbar, so müssen
die betroffenen Arbeitnehmer durch eine selbsttätig wirkende
Warneinrichtung auf die Störung hingewiesen werden. Es
müssen ferner Vorkehrungen getroffen sein, durch die die
Arbeitnehmer im Falle einer Störung an Absaugeeinrichtungen
gegen Gesundheitsgefahren geschützt sind.
§ 15
Schutz gegen Lärm
(1) In Arbeitsräumen ist der Schallpegel so niedrig zu
halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist. Der
Beurteilungspegel am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen darf auch
unter Berücksichtigung der von außen einwirkenden
Geräusche höchstens betragen:
1. bei überwiegend geistigen Tätigkeiten 55 dB
(A),
2. bei einfachen oder überwiegend mechanisierten
Bürotätigkeiten und vergleichbaren Tätigkeiten 70
dB (A),
3. bei allen sonstigen Tätigkeiten 85 dB (A); soweit
dieser Beurteilungspegel nach der betrieblich möglichen
Lärmminderung zumutbarerweise nicht einzuhalten ist, darf er
bis zu 5 dB (A) überschritten werden.
(2) In Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und
Sanitätsräumen darf der Beurteilungspegel höchstens 55
dB (A) betragen. Bei der Festlegung des Beurteilungspegels sind nur
die Geräusche der Betriebseinrichtungen in den Räumen und
die von außen auf die Räume einwirkenden Geräusche zu
berücksichtigen.
§ 16
Schutz gegen sonstige unzuträgliche
Einwirkungen
(1) In Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und
Sanitätsräumen ist das Ausmaß mechanischer
Schwingungen so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes
möglich ist.
(2) Für den Menschen spürbare elektrostatische
Aufladungen in Räumen sind im Rahmen des betrieblich
Möglichen zu vermeiden.
(3) Betriebseinrichtungen sind so zu gestalten, aufzustellen und
zu betreiben, daß in den Räumen unzuträgliche
Gerüche im Rahmen des betrieblich Möglichen vermieden
werden. Aus Sanitärräumen darf keine Abluft in andere
Räume geführt werden.
(4) Räume, in denen sich Arbeitnehmer aufhalten, müssen
so beschaffen oder eingerichtet sein, daß Arbeitnehmer keiner
vermeidbaren Zugluft ausgesetzt sind.
(5) Es sind Vorkehrungen zu treffen, daß betriebstechnisch
unvermeidbare Wärmestrahlung nicht in unzuträglichem
Ausmaß auf die Arbeitnehmer einwirkt.
§ 17
Verkehrswege
(1) Verkehrswege müssen so beschaffen und bemessen sein,
daß sie je nach ihrem Bestimmungszweck sicher begangen oder
befahren werden können und neben den Wegen beschäftigte
Arbeitnehmer durch den Verkehr nicht gefährdet werden.
(2) Verkehrswege für kraftbetriebene oder schienengebundene
Beförderungsmittel müssen so breit sein, daß zwischen
der äußeren Begrenzung der Beförderungsmittel und der
Grenze des Verkehrsweges ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,50 m
auf beiden Seiten des Verkehrsweges vorhanden ist.
(3) Verkehrswege für Fahrzeuge müssen in einem Abstand
von mindestens 1,00 m an Türen und Toren, Durchgängen,
Durchfahrten und Treppenaustritten vorbeiführen.
(4) Die Begrenzungen der Verkehrswege in Arbeits- und
Lagerräumen mit mehr als 1000 m2 Grundfläche müssen
gekennzeichnet sein. Soweit Nutzung, Einrichtung und Belegungsdichte
es zum Schutz der Arbeitnehmer erfordern, müssen die
Begrenzungen der Verkehrswege bei Arbeits- und Lagerräumen mit
weniger als 1000 m2 Grundfläche gekennzeichnet sein. Die
Kennzeichnung ist nicht notwendig, wenn die Verkehrswege durch ihre
Art, durch die Betriebseinrichtungen oder durch das Lagergut deutlich
erkennbar sind oder die betrieblichen Verhältnisse eine
Kennzeichnung der Verkehrswege nicht zulassen.
§ 18
Zusätzliche Anforderungen an Fahrtreppen und
Fahrsteige
(1) Fahrtreppen und umlaufende stufenlose Bänder für den
Personenverkehr (Fahrsteige) müssen so beschaffen sein,
daß sie sicher benutzt werden können. An den Zu- und
Abgängen muß ausreichend bemessener Raum als Stauraum
vorhanden sein.
(2) An Fahrtreppen und Fahrsteigen müssen Quetsch- und
Scherstellen gesichert sein.
(3) Fahrtreppen und Fahrsteige müssen im Gefahrfall vom
Benutzer oder von dritten Personen durch gut erkennbare und leicht
zugängliche Notabschalteinrichtungen stillgesetzt werden
können. Fahrtreppen und Fahrsteige müssen bei einem
technischen Mangel, der zu einer Gefährdung der Benutzer
führen kann, selbsttätig zum Stillstand kommen. Bei
Fahrtreppen und Fahrsteigen, die erst beim Betreten in Betrieb
gesetzt werden, muß die Laufrichtung gut erkennbar angegeben
sein. Nach dem Abschalten des Antriebs von Fahrtreppen und
Fahrsteigen darf eine unbeabsichtigte erneute Bewegung nicht
möglich sein.
§ 19
Zusätzliche Anforderungen an
Rettungswege
Anordnung, Abmessung und Ausführung der Rettungswege
müssen sich nach der Nutzung, Einrichtung und Grundfläche
der Räume sowie nach der Zahl der in den Räumen
üblicherweise anwesenden Personen richten. Rettungswege
müssen als solche gekennzeichnet sein und auf möglichst
kurzem Weg ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen.
Bei Gefahr muß sichergestellt sein, daß die Arbeitnehmer
die Räume schnell verlassen und von außen schnell gerettet
werden können.
§ 20
Steigleitern. Steigeisengänge
Fest angebrachte Leitern (Steigleitern) und Steigeisengänge
sind nur zulässig, wenn der Einbau einer Treppe betrieblich
nicht möglich oder wegen der geringen Unfallgefahr nicht
notwendig ist. Steigleitern oder Steigeisengänge müssen an
ihren Austrittstellen eine Haltevorrichtung haben. Wenn die
Steigleitern oder Steigeisengänge länger als 5,00 m sind
und es betrieblich möglich ist, müssen sie mit
Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz ausgerüstet sein. Bei
Steigleitern oder Steigeisengängen mit mehr als 80° Neigung
zur Erdoberfläche müssen in Abständen von
höchstens 10 m Ruhebühnen vorhanden sein.
§ 21
Laderampen
(1) Laderampen müssen mindestens 0,80 m breit sein.
(2) Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben.
Laderampen mit mehr als 20 m Länge müssen, soweit dies
betriebstechnisch möglich ist, in jedem Endbereich einen Abgang
haben. Abgänge müssen als Treppen oder als geeignete sicher
begeh- oder befahrbare Flächen ausgeführt sein.
Treppenöffnungen innerhalb von Rampen müssen so gesichert
sein, daß Arbeitnehmer nicht abstürzen und Fahrzeuge nicht
in die Treppenöffnung abkippen können.
(3) Laderampen von mehr als 1,00 m Höhe sollen im Rahmen des
betriebstechnisch Möglichen mit Einrichtungen zum Schutz gegen
Absturz ausgerüstet sein. Das gilt insbesondere für die
Bereiche von Laderampen, die keine ständigen Be- und
Entladestellen sind.
(4) Laderampen, die neben Gleisanlagen liegen und mehr als 0,80 m
über Schienenoberkante hoch sind, müssen so ausgeführt
sein, daß Arbeitnehmer im Gefahrfall unter der Rampe Schutz
finden können.
§ 22
Nicht allseits umschlossene Räume
Auf nicht allseits umschlossene Räume sind die §§ 5
bis 21 sinngemäß anzuwenden.
Zweiter Abschnitt
Anforderungen an bestimmte Räume
Erster Titel
Arbeitsräume
§ 23
Raumabmessungen, Luftraum
(1) Arbeitsräume müssen eine Grundfläche von
mindestens 8,00 m2 haben.
(2) Räume dürfen als Arbeitsräume nur genutzt
werden, wenn die lichte Höhe
- bei einer Grundfläche von nicht mehr als 50 m2
mindestens 2,50 m,
- bei einer Grundfläche von mehr als 50 m2 mindestens 2,75
m,
- bei einer Grundfläche von mehr als 100 m2 mindestens
3,00 m,
- bei einer Grundfläche von mehr als 2000 m2 mindestens
3,25 m beträgt.
Bei Räumen mit Schrägdecken darf die lichte Höhe
im Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen an keiner
Stelle 2,50 m unterschreiten.
(3) Die in Absatz 2 genannten Maße können bei
Verkaufsräumen, Büroräumen und anderen
Arbeitsräumen, in denen überwiegend leichte oder sitzende
Tätigkeit ausgeübt wird, oder aus zwingenden baulichen
Gründen um 0,25 m herabgesetzt werden, wenn hiergegen keine
gesundheitlichen Bedenken bestehen. Die lichte Höhe darf nicht
weniger als 2,50 m betragen.
(4) In Arbeitsräumen muß für jeden ständig
anwesenden Arbeitnehmer als Mindestluftraum
12 m3 bei überwiegend sitzender Tätigkeit,
15 m3 bei überwiegend nichtsitzender Tätigkeit,
18 m3 bei schwerer körperlicher Arbeit
vorhanden sein. Der Mindestluftraum darf durch
Betriebseinrichtungen nicht verringert werden. Wenn sich in
Arbeitsräumen mit natürlicher Lüftung neben den
ständig anwesenden Arbeitnehmern auch andere Personen nicht
nur vorübergehend aufhalten, ist für jede
zusätzliche Person ein Mindestluftraum von 10 m3 vorzusehen.
Satz 3 gilt nicht für Verkaufsräume sowie Schank- und
Speiseräume in Gaststätten.
§ 24
Bewegungsfläche am Arbeitsplatz
(1) Die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muß
so bemessen sein, daß sich die Arbeitnehmer bei ihrer
Tätigkeit unbehindert bewegen können. Für jeden
Arbeitnehmer muß an seinem Arbeitsplatz mindestens eine freie
Bewegungsfläche von 1,50 m2 zur Verfügung stehen. Die freie
Bewegungsfläche soll an keiner Stelle weniger als 1,00 m breit
sein.
(2) Kann aus betrieblichen Gründen an bestimmten
Arbeitsplätzen eine freie Bewegungsfläche von 1,50 m2 nicht
eingehalten werden, muß dem Arbeitnehmer in der Nähe des
Arbeitsplatzes mindestens eine gleich große
Bewegungsfläche zur Verfügung stehen.
§ 25
Ausstattung
(1) Kann die Arbeit ganz oder teilweise sitzend verrichtet werden,
sind den Arbeitnehmern am Arbeitsplatz Sitzgelegenheiten zur
Verfügung zu stellen. Die Sitzgelegenheiten müssen dem
Arbeitsablauf und der Handhabung der Betriebseinrichtungen
entsprechen und unfallsicher sein. Können aus betrieblichen
Gründen keine Sitzgelegenheiten unmittelbar am Arbeitsplatz
aufgestellt werden, obwohl es der Arbeitsablauf zuläßt,
sich zeitweise zu setzen, sind in der Nähe der
Arbeitsplätze Sitzgelegenheiten bereitzustellen.
(2) In Arbeitsräumen müssen Abfallbehälter zur
Verfügung stehen. Die Behälter müssen
verschließbar sein, wenn die Abfälle leicht
entzündlich, unangenehm riechend oder unhygienisch sind. Bei
leicht entzündlichen Abfällen müssen die Behälter
aus nicht brennbarem Material bestehen.
§ 26
Steuerstände und Steuerkabinen von maschinellen
Anlagen. Pförtnerlogen und ähnliche
Einrichtungen
Auf Steuerstände und Steuerkabinen von maschinellen Anlagen
sowie Pförtnerlogen, Kassenboxen und ähnlichen
Einrichtungen sind § 7 Abs. 1 (Sichtverbindung nach außen)
und § 23 (Raumabmessungen und Luftraum) nicht anzuwenden, wenn
es die Art der Einrichtung nicht zuläßt.
§ 27
Arbeitsplätze mit erhöhter
Unfallgefahr
An Einzelarbeitsplätzen mit erhöhter Unfallgefahr, die
außerhalb der Ruf- oder Sichtweite zu anderen
Arbeitsplätzen liegen und nicht überwacht werden,
müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen im Gefahrfall
Hilfspersonen herbeigerufen werden können.
§ 28
Nicht allseits umschlossene
Arbeitsräume
(1) Nicht allseits umschlossene Arbeitsräume sind nur
zulässig, soweit es betriebstechnisch erforderlich ist. Dies
gilt auch, sofern Türen oder Tore von Arbeitsräumen, die
unmittelbar ins Freie führen, ständig offengehalten
werden.
(2) Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen
Arbeitsräumen oder Arbeitsräumen, die ständig
offengehalten werden, müssen so eingerichtet sein, daß die
Arbeitnehmer gegen Witterungseinflüsse geschützt sind.
Zweiter Titel
Pausen-, Bereitschafts-, Liegeräume. Räume für
körperliche Ausgleichsübungen
§ 29
Pausenräume
(1) Den Arbeitnehmern ist ein leicht erreichbarer Pausenraum zur
Verfügung zu stellen, wenn mehr als zehn Arbeitnehmer
beschäftigt sind oder gesundheitliche Gründe oder die Art
der ausgeübten Tätigkeit es erfordern. Dies gilt nicht,
wenn die Arbeitnehmer in Büroräumen oder vergleichbaren
Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort die Voraussetzungen
für eine gleichwertige Erholung während der Pausen gegeben
sind.
(2) Die lichte Höhe von Pausenräumen muß den
Anforderungen des § 23 Abs. 2 (Raumabmessungen) entsprechen.
(3) In Pausenräumen muß für jeden Arbeitnehmer,
der den Raum benutzen soll, eine Grundfläche von mindestens 1,00
m2 vorhanden sein. Die Grundfläche eines Pausenraumes muß
mindestens 6,00 m2 betragen.
(4) Pausenräume müssen entsprechend der Zahl der
Arbeitnehmer, die sich gleichzeitig in den Räumen aufhalten
sollen, mit Tischen, die leicht zu reinigen sind, Sitzgelegenheiten
mit Rückenlehne sowie mit Kleiderhaken, Abfallbehältern und
bei Bedarf auch mit Vorrichtungen zum Anwärmen und zum
Kühlen von Speisen und Getränken ausgestattet sein.
Trinkwasser oder ein anderes alkohol-freies Getränk muß
den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden.
§ 30
Bereitschaftsräume
Fällt in die Arbeitszeit regelmäßig und in
erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft und stehen keine
Pausenräume bereit, so sind Bereitschaftsräume zur
Verfügung zu stellen, in denen sich die Arbeitnehmer
während der Dauer der Arbeitsbereitschaft aufhalten können.
Bereitschaftsräume müssen den Anforderungen des § 29
Abs. 2 und 3 (Raumhöhe, Grundfläche) entsprechen.
Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne müssen vorhanden
sein.
§ 31
Liegeräume
Werdenden oder stillenden Müttern ist es während der
Pausen und, wenn es aus gesundheitlichen Gründen erforderlich
ist, auch während der Arbeitszeit zu ermöglichen, sich in
einem geeigneten Raum auf einer Liege auszuruhen.
Satz 1 gilt entsprechend für andere Arbeitnehmerinnen, wenn
sie mit Arbeiten beschäftigt sind, bei denen es der
Arbeitsablauf nicht zuläßt, sich zeitweise zu setzen.
§ 32
Nichtraucherschutz
In Pausen-, Bereitschafts- und Liegeräumen hat der
Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, daß geeignete
Maßnahmen zum Schutz der Nichtraucher vor Belästigungen
durch Tabakrauch getroffen werden.
§ 33
Räume für körperliche
Ausgleichsübungen
Werden Arbeitnehmer auf Grund ihrer Tätigkeit bei der Arbeit
einseitig beansprucht, sollen Räume für körperliche
Ausgleichsübungen zur Verfügung stehen, wenn die
Übungen nicht in den Arbeitsräumen oder an geeigneter
Stelle im Freien durchgeführt werden können.
§
34
Umkleideräume. Kleiderablagen
(1) Den Arbeitnehmern sind Umkleideräume zur Verfügung
zu stellen, wenn die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit besondere
Arbeitskleidung tragen müssen und es den Arbeitnehmern aus
gesundheitlichen oder sittlichen Gründen nicht zuzumuten ist,
sich in einem anderen Raum umzukleiden. Die Umkleideräume sollen
für Frauen und Männer getrennt sein.
(2) Bei Betrieben, in denen die Arbeitnehmer bei ihrer
Tätigkeit starker Hitze ausgesetzt sind, müssen sich die
Umkleideräume in der Nähe der Arbeitsplätze
befinden.
(3) Umkleideräume müssen eine lichte Höhe von
mindestens 2,30 m bei einer Grundfläche bis einschließlich
30 m2 und mindestens 2,50 m bei einer Grundfläche von mehr als
30 m2 haben.
(4) In Umkleideräumen muß für die Arbeitnehmer,
die den Raum gleichzeitig benutzen sollen, je nach Art der
Kleiderablage so viel freie Bodenfläche vorhanden sein,
daß sich die Arbeitnehmer unbehindert umkleiden können.
Bei jeder Kleiderablage muß eine freie Bodenfläche,
einschließlich der Verkehrsfläche, von mindestens 0,50 m2
zur Verfügung stehen. Die Grundfläche eines Umkleideraumes
muß mindestens 6,00 m2 betragen.
(5) Nach Absatz 1 erforderliche Umkleideräume müssen mit
Einrichtungen ausgestattet sein, in denen jeder Arbeitnehmer seine
Kleidung unzugänglich für andere während der
Arbeitszeit aufbewahren kann. Den Arbeitnehmern muß es
außerdem möglich sein, die Arbeitskleidung außerhalb
der Arbeitszeit zu lüften oder zu trocknen und unzugänglich
für andere aufzubewahren. Wenn die Arbeitskleidung bei der
Arbeit stark verschmutzt, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen,
daß die Arbeitskleidung gereinigt werden kann. Zum Umkleiden
müssen Sitzgelegenheiten vorhanden sein.
(6) Wenn Umkleideräume nach Absatz 1 nicht erforderlich sind,
müssen für jeden Arbeitnehmer eine Kleiderablage und ein
abschließbares Fach zur Aufbewahrung persönlicher
Wertgegenstände vorhanden sein.
§ 35
Waschräume. Waschgelegenheiten
(1) Den Arbeitnehmern sind Waschräume zur Verfügung zu
stellen, wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche
Gründe erfordern. Die Waschräume sollen für Frauen und
Männer getrennt sein.
(2) Waschräume müssen eine lichte Höhe von
mindestens 2,30 m bei einer Grundfläche bis einschließlich
30 m2 und mindestens 2,50 m bei einer Grundfläche von mehr als
30 m2 haben.
(3) In Waschräumen muß vor jeder Waschgelegenheit
soviel freie Bodenfläche zur Verfügung stehen, daß
sich die Arbeitnehmer unbehindert waschen können. Die freie
Bodenfläche vor einer Waschgelegenheit muß mindestens 0,70
m x 0,70 m betragen. Waschräume müssen eine
Grundfläche von mindestens 4,00 m2 haben.
(4) Waschräume müssen mit Einrichtungen ausgestattet
sein, die es jedem Arbeitnehmer ermöglichen, sich den
hygienischen Erfordernissen entsprechend zu reinigen. Es muß
fließendes kaltes und warmes Wasser vorhanden sein. Die
hygienisch erforderlichen Mittel zum Reinigen und Desinfizieren sowie
zum Abtrocknen der Hände müssen zur Verfügung
stehen.
(5) Wenn Waschräume nach Absatz 1 nicht erforderlich sind,
müssen Waschgelegenheiten mit fließendem Wasser in der
Nähe der Arbeitsplätze vorhanden sein. Die hygienisch
erforderlichen Mittel zum Reinigen und Abtrocknen der Hände
müssen zur Verfügung gestellt werden.
§ 36
Verbindung von Wasch- und
Umkleideräumen
Wasch- und Umkleideräume müssen einen unmittelbaren
Zugang zueinander haben, aber räumlich voneinander getrennt
sein.
§ 37
Toilettenräume
(1) Den Arbeitnehmern sind in der Nähe der Arbeitsplätze
besondere Räume mit einer ausreichenden Zahl von Toiletten und
Handwaschbecken (Toilettenräume) zur Verfügung zu stellen.
Wenn mehr als fünf Arbeitnehmer verschiedenen Geschlechts
beschäftigt werden, sollen für Frauen und Männer
vollständig getrennte Toilettenräume vorhanden sein. Werden
mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, müssen die
Toilettenräume ausschließlich den Betriebsangehörigen
zur Verfügung stehen.
(2) In unmittelbarer Nähe von Pausen-, Bereitschafts-,
Umkleide- und Waschräumen müssen Toilettenräume
vorhanden sein.
Vierter Titel
Sanitätsräume. Mittel und Einrichtungen zur Ersten
Hilfe
§ 38
Sanitätsräume
(1) Es muß mindestens ein Sanitätsraum oder eine
vergleichbare Einrichtung vorhanden sein, wenn
1. mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigt sind oder
2. mit besonderen Unfallgefahren zu rechnen ist und mehr als
100 Arbeitnehmer beschäftigt sind.
(2) Sanitätsräume und vergleichbare Einrichtungen sowie
ihre Zugänge müssen als solche gekennzeichnet sein. Die
Räume oder Einrichtungen müssen mit einer Krankentrage
leicht zu erreichen sein. Sie müssen mit den für die Erste
Hilfe und die ärztliche Erstversorgung erforderlichen
Einrichtungen und Mitteln ausgestattet sein; die Räume und
Einrichtungen müssen dementsprechend bemessen sein.
§ 39
Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
(1) In den Arbeitsstätten müssen die zur Ersten Hilfe
erforderlichen Mittel vorhanden sein. Sie müssen im Bedarfsfall
leicht zugänglich und gegen Verunreinigung, Nässe und hohe
Temperaturen geschützt sein. Wenn es die Art des Betriebes
erfordert, müssen Krankentragen vorhanden sein.
(2) Bei Arbeitsstätten mit großer räumlicher
Ausdehnung müssen sich Mittel zur Ersten Hilfe und, sofern es
die Art des Betriebes erfordert, Krankentragen an mehreren gut
erreichbaren Stellen befinden.
(3) Die Aufbewahrungsstellen von Mitteln zur Ersten Hilfe und
Krankentragen müssen als solche gekennzeichnet sein.
Fünfter Titel
Räume in Behelfsbauten
§ 40
Baracken, Tragluftbauten und ähnliche
Einrichtungen
(1) Auf Räume in Bauten, die nach der Art ihrer
Ausführung für eine dauernde Nutzung nicht geeignet sind
und die für eine begrenzte Zeit aufgestellt werden
(Behelfsbauten), wie Baracken, Tragluftbauten und ähnliche
Einrichtungen, gelten die Anforderungen der §§ 5 bis 39
sinngemäß. Bei Behelfsbauten, ausgenommen Tragluftbauten,
ist eine lichte Höhe von 2,30 m ausreichend.
(2) Bei Tragluftbauten müssen unabhängig von Absatz 1
besondere Arbeitsschutzmaßnahmen getroffen werden; dabei sind
Lage, Größe und Art der Nutzung des Tragluftbaues zu
berücksichtigen. Tragluftbauten dürfen nicht als
Pausenräume verwendet werden.
Drittes Kapitel
Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im
Freien
§ 41
Allgemeine Anforderungen an Arbeitsplätze,
Verkehrswege und Einrichtungen im Freien
(1) Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien sind
so herzurichten, daß sich die Arbeitnehmer bei jeder Witterung
sicher bewegen können. Je nach Brandgefährlichkeit der auf
den Arbeitsplätzen befindlichen Betriebseinrichtungen und
Arbeitsstoffe müssen die zum Löschen möglicher
Entstehungsbrände erforderlichen Feuerlöscheinrichtungen
vorhanden sein. Die Arbeitnehmer müssen sich bei Gefahr schnell
in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können.
(2) Auf Arbeitsplätze, Verkehrswege und Einrichtungen im
Freien sind ferner § 11 (zusätzliche Anforderungen an
kraftbetätigte Türen und Tore), § 12 (Schutz gegen
Absturz und herabfallende Gegenstände), § 17 Abs. 1 bis 3
(Verkehrswege), § 18 (zusätzliche Anforderungen an
Fahrtreppen und Fahrsteige), § 20 (Steigleitern.
Steigeisengänge) und § 21 (Laderampen) anzuwenden.
(3) Arbeitsplätze und Verkehrswege im Freien müssen zu
beleuchten sein, wenn das Tageslicht nicht ausreicht. Die Beleuchtung
muß sich nach der Art der Sehaufgabe richten.
§ 42
Ortsgebundene Arbeitsplätze im Freien
(1) Ortsgebundene Arbeitsplätze im Freien, auf denen nicht
nur vorübergehend Arbeitnehmer beschäftigt werden, sind nur
zulässig, wenn es betriebstechnisch erforderlich ist.
(2) Ortsgebundene Arbeitsplätze im Freien, auf denen nicht
nur vorübergehend Arbeitnehmer beschäftigt werden, sind im
Rahmen des betrieblich Möglichen so einzurichten und
auszustatten, daß die Arbeitnehmer
1. gegen Witterungseinflüsse geschützt sind,
2. keinen unzuträglichen Lärm und keinen
unzuträglichen mechanischen Schwingungen, Gasen,
Dämpfen, Nebeln oder Stäuben ausgesetzt sind,
3. nicht ausgleiten und abstürzen können und
4. Sitzgelegenheiten in der Nähe der Arbeitsplätze
zur Verfügung haben, wenn es der Arbeitsablauf
zuläßt, sich zu setzen.
(3) Werden Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend an
ortsgebundenen Arbeitsplätzen im Freien mit leichter
körperlicher Arbeit beschäftigt, so müssen die
Arbeitsplätze in der Zeit vom 1. November bis 31. März zu
beheizen sein, wenn die Außentemperatur weniger als + 16
°C beträgt.
Viertes Kapitel
Baustellen
§ 43
Anwendung von Vorschriften auf Baustellen
Auf Baustellen sind die Vorschriften des ersten, siebenten und
achten sowie dieses Kapitels anzuwenden.
§ 44
Arbeitsplätze und Verkehrswege auf
Baustellen
(1) Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen sind so
herzurichten, daß sich die Arbeitnehmer bei jeder Witterung
sicher bewegen können. Verkehrswege müssen sicher zu
befahren sein, wenn eine Benutzung mit Fahrzeugen erforderlich ist.
Die Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen zu beleuchten
sein, wenn das Tageslicht nicht ausreicht. Arbeitsplätze und
Verkehrswege, bei denen Absturzgefahren bestehen oder die an
Gefahrbereiche grenzen, müssen mit Einrichtungen versehen sein,
die unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des
Baubetriebes verhindern, daß Arbeitnehmer abstürzen oder
in den Gefahrenbereich gelangen. Entsprechende Einrichtungen sind bei
Boden- und Wandöffnungen erforderlich, durch die Arbeitnehmer
abstürzen können. Die Arbeitnehmer sind gegen herabfallende
Gegenstände zu schützen. Für Baugerüste gelten
die hierfür erlassenen besonderen Vorschriften.
(2) Auf Baustellen im Freien sind ortsgebundene
Arbeitsplätze, an denen nicht nur vorübergehend
Arbeitnehmer beschäftigt sind, sowie Bedienungsplätze auf
Baumaschinen im Rahmen des betrieblich Möglichen so einzurichten
und auszustatten, daß die Arbeitnehmer
1. gegen Witterungseinflüsse geschützt sind und
2. keinem unzuträglichen Lärm und keinen
unzuträglichen mechanischen Schwingungen, Gasen,
Dämpfen, Nebeln oder Stäuben ausgesetzt sind.
(3) Bei Baustellen in allseits umschlossenen Räumen muß
dafür gesorgt sein, daß
1. die Arbeitsplätze zu belüften sind,
2. die Arbeitnehmer sich bei Gefahr schnell in Sicherheit
bringen können,
3. etwa auftretende unzuträgliche Gase, Dämpfe, Nebel
oder Stäube beseitigt werden, ohne daß die Arbeitnehmer
gefährdet werden und
4. für die Arbeitsplätze je nach
Brandgefährlichkeit der vorhandenen Betriebseinrichtungen und
Arbeitsstoffe die zum Löschen möglicher
Entstehungsbrände erforderlichen Feuerlöscheinrichtungen
vorhanden sind.
§ 45
Tagesunterkünfte auf Baustellen
(1)Auf jeder Baustelle hat der Arbeitgeber für die
Arbeitnehmer Tagesunterkünfte zur Verfügung zu stellen. Die
Tagesunterkünfte dürfen sich nur an ungefährdeter
Stelle befinden.
(2) Die lichte Höhe von Tagesunterkünften muß
mindestens 2,30 m betragen. In den Tagesunterkünften muß
für jeden regelmäßig auf der Baustelle anwesenden
Arbeitnehmer nach Abzug der Fläche für die vorgeschriebenen
Einrichtungen eine freie Bodenfläche von mindestens 0,75 m2
vorhanden sein.
(3) Fußböden, Wände und Decken der
Tagesunterkünfte müssen gegen Feuchtigkeit und Zugluft
geschützt und wärmedämmend ausgeführt sein. Die
Tagesunterkünfte müssen Fenster haben, die zu öffnen
sind.
(4) In der Zeit vom 15. Oktober bis 30. April müssen
1. Tagesunterkünfte Heizeinrichtungen haben, die
eine Raumtemperatur von + 21 °C ermöglichen und so
installiert sind, daß die Arbeitnehmer gegen Vergiftungs-,
Erstickungs-, Brand- und Explosionsgefahren geschützt sind
und
2. die unmittelbar ins Freie führenden Ausgänge von
Tagesunterkünften als Windfang ausgebildet sein.
(5) Tagesunterkünfte müssen mit Tischen, die sich leicht
reinigen lassen, Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne, Kleiderhaken
oder Kleiderschränken und mit Abfallbehältern ausgestattet
sein. Tagesunterkünfte müssen künstlich zu beleuchten
sein. Trinkwasser oder ein anderes alkoholfreies Getränk
muß den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden.
(6) Statt der Tagesunterkünfte können auch
Baustellenwagen oder Räume in vorhandenen Gebäuden
verwendet werden, wenn sie und ihre Einrichtungen den Anforderungen
der Absätze 1 bis 5 entsprechen. Für Baustellenwagen, die
als Tagesunterkünfte dienen, ist eine lichte Höhe von
mindestens 2,30 m im Scheitel ausreichend; dies gilt auch für
absetzbare Baustellenwagen mit abnehmbaren Rädern.
(7) Ist nach dem Umfang des Bauvorhabens zu erwarten, daß
auf der Baustelle vom Arbeitgeber ständig nicht mehr als vier
Arbeitnehmer längstens eine Woche beschäftigt werden,
braucht eine Tagesunterkunft nicht vorhanden zu sein. Der Arbeitgeber
muß dann dafür sorgen, daß die Arbeitnehmer, gegen
Witterungseinflüsse geschützt, sich umkleiden, waschen,
wärmen und ihre Mahlzeiten einnehmen können. Der
Arbeitgeber muß jedem Arbeitnehmer außerdem einen
abschließbaren Schrank mit Lüftungsöffnungen zur
Aufbewahrung der Kleidung und Einrichtungen zum Trocknen der
Arbeitskleidung zur Verfügung stellen.
§ 46
Weitere Einrichtungen auf Baustellen
(1) Auf jeder Baustelle, ausgenommen Baustellen nach § 45
Abs. 7, muß der Arbeitgeber zur Verfügung stellen:
1. Vorrichtungen zum Wärmen von Speisen und
Getränken;
2. abschließbare Schränke mit
Lüftungsöffnungen zur Aufbewahrung der Kleider für
jeden regelmäßig auf der Baustelle anwesenden
Arbeitnehmer; vor jedem Schrank muß so viel freie
Bodenfläche zur Verfügung stehen, daß sich die
Arbeitnehmer unbehindert umkleiden können;
3. Waschgelegenheiten möglichst mit fließendem
kalten und warmen Wasser sowie den hygienisch erforderlichen
Reinigungsmitteln, wobei eine Wasserzapfstelle für jeweils
höchstens fünf Arbeitnehmer vorhanden sein
muß;
4. Einrichtungen zum Trocknen der Arbeitskleidung.
Die Einrichtungen unter den Nummern 1 und 2 können in der
Tagesunterkunft untergebracht werden. Andernfalls müssen sie
sich wie die Einrichtungen unter den Nummern 3 und 4 in besonderen
abgeschlossenen, wetterfesten Räumen, möglichst in der
Nähe der Tagesunterkunft befinden. Räume für
Einrichtungen unter den Nummern 1 bis 4 müssen in der Zeit
vom 15. Oktober bis 30. April zu beheizen sein.
(2) Kehren die Arbeitnehmer einer Baustelle regelmäßig
nach Beendigung der Arbeitszeit in Betriebsgebäude mit Umkleide-
und Waschräumen zurück, so brauchen die Einrichtungen nach
Absatz 1 Nr. 2 und 4 nicht auf der Baustelle vorhanden zu sein;
abweichend von Absatz 1 Nr. 3 ist eine Wasserzapfstelle mit
fließendem Wasser nur für jeweils höchstens zehn
Arbeitnehmer erforderlich.
§ 47
Waschräume bei zehn und mehr Arbeitnehmern auf
Baustellen
(1) Werden auf einer Baustelle von einem Arbeitgeber zehn und mehr
Arbeitnehmer länger als zwei Wochen beschäftigt, so
muß der Arbeitgeber besondere Waschräume zur
Verfügung stellen. Dies gilt nicht, wenn die Arbeitnehmer der
Baustelle regelmäßig nach der Beendigung der Arbeitszeit
in Betriebsgebäude mit Waschräumen zurückkehren
(2) Die lichte Höhe der Waschräume muß 2,30 m
betragen. Bei Verwendung von Waschwagen genügt eine lichte
Höhe von 2,30 m Höhe im Scheitel.
(3) In den Waschräumen müssen für jeweils
höchstens fünf Arbeitnehmer eine Waschstelle und für
jeweils höchstens 20 Arbeitnehmer eine Dusche mit
fließendem kalten und warmen Wasser vorhanden sein. Vor jeder
Waschgelegenheit muß so viel Bodenfläche zur
Verfügung stehen, daß sich die Arbeitnehmer unbehindert
waschen können. Die hygienisch erforderlichen Reinigungsmittel
müssen in den Waschräumen vom Arbeitgeber bereitgestellt
werden.
(4) Die Waschräume müssen sich, soweit betrieblich
möglich, in der Nähe der Räume zum Umkleiden befinden,
wobei die Verbindungswege gegen Witterungseinflüsse zu
schützen sind.
(5) Waschräume müssen zu lüften, zu beleuchten und
zu beheizen sein. Die Heizeinrichtungen müssen eine
Raumtemperatur von mindestens + 21 °C ermöglichen.
Wände, Decken und Fußböden müssen
wärmedämmend ausgeführt sein. Wände und
Fußböden müssen sich leicht reinigen lassen.
§ 48
Toiletteneinrichtungen auf Baustellen
(1) Auf jeder Baustelle oder in deren Nähe muß
mindestens eine abschließbare Toilette zur Verfügung
stehen.
(2) Werden von einem Arbeitgeber auf einer Baustelle mehr als 15
Arbeitnehmer länger als zwei Wochen beschäftigt, muß
er Toilettenräume mit einer ausreichenden Zahl von Toiletten,
Bedürfnisständen und Waschgelegenheiten zur Verfügung
stellen. Die Toilettenräume müssen zu belüften, zu
beleuchten und in der Zeit vom 15. Oktober bis 30. April zu beheizen
sein.
§ 49
Sanitätsräume, Mittel und Einrichtungen zur
Ersten Hilfe auf Baustellen
(1) Werden auf der Baustelle von einem Arbeitgeber mehr als 50
Arbeitnehmer beschäftigt, muß mindestens ein
Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung vorhanden sein.
Sanitätsräume und vergleichbare Einrichtungen sowie ihre
Zugänge müssen gekennzeichnet sein. Die Räume oder
Einrichtungen müssen mit einer Krankentrage leicht erreicht
werden können. Sie müssen mit den für die Erste Hilfe
und die ärztliche Erstversorgung erforderlichen Einrichtungen
und Mitteln ausgestattet sein; die Räume und die vergleichbaren
Einrichtungen müssen dementsprechend bemessen sein.
(2) Auf der Baustelle müssen die zur Ersten Hilfe
erforderlichen Mittel und bei Beschäftigung von mehr als 20
Arbeitnehmern Krankentragen vorhanden sein. Sie müssen leicht
zugänglich und gegen Verunreinigung und Nässe
geschützt sein. Die Aufbewahrungsstellen von Mitteln zur Ersten
Hilfe und Krankentragen müssen als solche gekennzeichnet
sein.
Fünftes Kapitel
Verkaufsstände im Freien, die im Zusammenhang mit
Ladengeschäften stehen
§ 50
Anforderungen
(1) An Verkaufsständen im Freien, die im Zusammenhang mit
Ladengeschäften stehen, dürfen in der Zeit vom 15. Oktober
bis 30. April Arbeitnehmer nur dann beschäftigt werden, wenn die
Außentemperatur am Verkaufsstand mehr als + 16 °C
beträgt.
(2) Verkaufsstände im Freien sind so einzurichten, daß
die Arbeitnehmer gegen Witterungseinflüsse geschützt
sind.
(3) An Verkaufsständen im Freien muß für jeden
Arbeitnehmer eine freie Bodenfläche von mindestens 1,50 m2
vorhanden sein. Sitzgelegenheiten müssen zur Verfügung
stehen.
(4) Verkaufsstände im Freien dürfen nur so aufgestellt
werden, daß die Arbeitnehmer keinem unzuträglichen
Lärm und keinen unzuträglichen mechanischen Schwingungen,
Stäuben, Dämpfen, Nebeln oder Gasen, insbesondere Abgasen
von Verbrennungsmotoren, ausgesetzt sind.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Warenauslagen,
wenn sich die Arbeitnehmer im Ladengeschäft befinden und die
Waren dort verkauft werden.
Sechstes Kapitel
Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen auf
Binnengewässern
§ 51
Anforderungen
(1) Auf Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen auf
Binnengewässern sind die Vorschriften des ersten, siebenten und
achten Kapitels sowie der nachfolgenden Absätze anzuwenden.
(2) Auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen müssen die
Räume, die von Arbeitnehmern betreten werden, und die
Arbeitsplätze sicher zugänglich sein. Räume,
Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen so beschaffen sein
und bemessen sein, daß die Arbeitnehmer sich unbehindert und
ungefährdet bewegen können. Räume müssen so
beschaffen sein, daß sich die Arbeitnehmer bei Gefahr schnell
in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können.
(3) In Räumen, die von den Arbeitnehmern betreten werden,
muß jederzeit gesundheitlich zuträgliche Atemluft
vorhanden sein. Diese Räume müssen zu beleuchten sein. Eine
Sichtverbindung nach außen ist bei den Pausenräumen
erforderlich, bei Arbeitsräumen soll sie vorhanden sein.
(4) Arbeits- und Pausenräume müssen so gelegen und
beschaffen sein, daß die Arbeitnehmer gegen unzuträglichen
Lärm und unzuträgliche mechanische Schwingungen
geschützt sind. Soweit das Auftreten von Gasen, Dämpfen,
Nebeln oder Stäuben in unzuträglicher Menge und
Konzentration nicht verhindert werden kann, sind diese an ihrer
Entstehungsquelle abzusaugen und zu beseitigen. Sind Störungen
an Absaugeeinrichtungen nicht ohne weiteres erkennbar, so müssen
die betroffenen Arbeitnehmer durch eine selbsttätig wirkende
Warneinrichtung auf die Störung hingewiesen werden. Es
müssen ferner Vorkehrungen getroffen sein, durch die die
Arbeitnehmer im Falle einer Störung an Absaugeeinrichtungen
gegen Gesundheitsgefahren geschützt sind.
(5) Auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen müssen
ausreichende Pausenräume vorhanden sein, sofern nicht andere
Möglichkeiten für eine gleichwertige Erholung während
der Pausen gegeben sind.
(6) Auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen müssen die
zur Ersten Hilfe erforderlichen Mittel vorhanden sein. Sie
müssen leicht zugänglich und gegen Verunreinigung und
Nässe geschützt sein.
(7) Auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen müssen
entsprechend der Zahl der Besatzungsmitglieder und der sonst
beschäftigten Arbeitnehmer ausreichende Umkleide-, Wasch- und
Toiletteneinrichtungen vorhanden sein. Bei ortsfesten schwimmenden
Anlagen, die eine unmittelbare Verbindung zum Land haben, dürfen
sich die Sanitätseinrichtungen in der Nähe der Anlagen an
Land befinden. Das gilt auch bei stilliegenden Schubleichtern, auf
denen sich Arbeitnehmer aufhalten müssen.
Siebentes Kapitel
Betrieb der Arbeitsstätten
§ 52
Freihalten der Arbeitsplätze und
Verkehrswege
(1) Verkehrswege müssen freigehalten werden, damit sie
jederzeit benutzt werden können. Insbesondere dürfen
Türen im Verlauf von Rettungswegen oder andere
Rettungsöffnungen nicht verschlossen, versperrt oder in ihrer
Erkennbarkeit beeinträchtigt werden, solange sich Arbeitnehmer
in der Arbeitsstätte befinden.
(2) An Arbeitsplätzen dürfen Gegenstände oder
Stoffe nur in solcher Menge aufbewahrt werden, daß die
Arbeitnehmer nicht gefährdet werden. Gefährliche
Arbeitsstoffe dürfen nur in solcher Menge am Arbeitsplatz
vorhanden sein, wie es der Fortgang der Arbeit erfordert.
(3) In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär- und
Sanitätsräumen, in Tagesunterkünften, sanitären
Einrichtungen und Sanitätsräumen auf Baustellen sowie in
Pausen- und Sanitärräumen auf Wasserfahrzeugen und
schwimmenden Anlagen auf Binnengewässern dürfen keine
Gegenstände und Stoffe aufbewahrt werden, die nicht zur
zweckentsprechenden Einrichtung dieser Räume gehören.
§ 53
Instandhaltung, Prüfungen
(1) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte instand zu halten
und dafür zu sorgen, daß festgestellte Mängel
möglichst umgehend beseitigt werden. Können Mängel,
mit denen eine dringende Gefahr verbunden ist, nicht sofort beseitigt
werden, ist die Arbeit insoweit einzustellen.
(2) Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung
von Gefahren, z.B. Sicherheitsbeleuchtung,
Feuerlöscheinrichtungen, Absaugeeinrichtungen, Signalanlagen,
Notaggregate und Notschalter sowie lüftungstechnische Anlagen
mit Luftreinigung müssen regelmäßig gewartet und auf
ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden. Die Prüfungen
müssen bei Sicherheitseinrichtungen, ausgenommen bei
Feuerlöschern, mindestens jährlich und bei
Feuerlöschern und lüftungstechnischen Anlagen mindestens
alle zwei Jahre durchgeführt werden.
(3) Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe müssen
regelmäßig auf ihre Vollständigkeit und
Verwendungsfähigkeit überprüft werden.
§ 54
Reinhaltung der Arbeitsstätte
Arbeitsstätten müssen den hygienischen Erfordernissen
entsprechend gereinigt werden. Verunreinigungen und Ablagerungen, die
zu Gefahren führen können, müssen unverzüglich
beseitigt werden.
§ 55
Flucht- und Rettungsplan
Der Arbeitgeber hat für die Arbeitsstätte einen Flucht-
und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der
Nutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Flucht- und
Rettungsplan ist an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte
auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen
ist entsprechend dem Plan zu üben, wie sich die Arbeitnehmer im
Gefahr- oder Katastrophenfall in Sicherheit bringen oder gerettet
werden können.
Achtes Kapitel
Schlußvorschriften
§ 56
Übergangsvorschriften
(1) Soweit beim Inkrafttreten dieser Verordnung eine
Arbeitsstätte errichtet ist oder mit ihrer Errichtung begonnen
worden ist und in dieser Verordnung Anforderungen gestellt werden,
die umfangreiche Änderungen der Arbeitsstätte, der
Betriebseinrichtungen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe
notwendig machen, ist diese Verordnung vorbehaltlich des Absatzes 2
nicht anzuwenden.
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß in
Arbeitsstätten nach Absatz 1 den Vorschriften dieser Verordnung
entsprechende Änderungen vorgenommen werden, soweit
1. die Arbeitsstätten oder die Betriebseinrichtungen
wesentlich erweitert oder umgebaut oder die Arbeitsverfahren oder
Arbeitsabläufe wesentlich umgestaltet werden;
2. die Nutzung der Arbeitsstätte wesentlich geändert
wird oder
3. nach der Art des Betriebes vermeidbare Gefahren für
Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer zu befürchten
sind.
(3) Für Arbeitsstätten, für die die Gewerbeordnung
bisher keine Anwendung findet, ist der maßgebende Zeitpunkt im
Sinne des Absatzes 1 der 20. Dezember 1996. Diese Arbeitsstätten
müssen jedoch bis spätestens am 1. Januar 1999 mindestens
den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 89/654/EWG des Rates
vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für
Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (ABl. EG Nr.
L 393 S. 1) entsprechen. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 57
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
in Verbindung mit Artikel V des Gesetzes zur Änderung der
Gewerbeordnung und über die Einrichtung eines
Gewerbezentralregisters vom 13. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1281)
auch im Land Berlin.
§ 58
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1976 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer
Kraft
1. die Bekanntmachung vom 31. Juli 1897, betr. die
Einrichtung und den Betrieb der Buchdruckereien und
Schriftgießereien (Reichsgesetzbl. S. 614), zuletzt
geändert durch Bekanntmachung vom 22. Dezember 1908
(Reichsgesetzbl. S. 654
2. die Bekanntmachung vom 28. November 1900, betr. die
Einrichtung von Sitzgelegenheiten für Angestellte in offenen
Verkaufsstellen (Reichsgesetzbl. S. 1033),
3. die Bekanntmachung vom 16. Juni 1905, betr. die Einrichtung
und den Betrieb der Bleihütten (Reichsgesetzbl. S. 545),
4. die Bekanntmachung vom 17. Februar 1907, betr. die
Einrichtung und den Betrieb der zur Anfertigung von Zigarren
bestimmten Anlagen (Reichsgesetzbl. S. 34),
5. die Bekanntmachung vom 6. Mai 1908, betr. die Einrichtung
und den Betrieb von Anlagen zur Herstellung elektrischer
Akkumulatoren aus Blei oder Bleiverbindungen (Reichsgesetzbl. S.
172),
6. die Bekanntmachung vom 31. Mai 1909, betr. die Einrichtung
und den Betrieb von Steinbrüchen und Steinhauereien
(Steinmetzbetrieben) (Reichsgesetzbl. S. 471), zuletzt
geändert durch Bekanntmachung vom 20. November 1911
(Reichsgesetzbl. S. 955),
7. die Bekanntmachung vom 13. Dezember 1912, betr. die
Einrichtung und den Betrieb der Zinkhütten und
Zinkerzrösthütten (Reichsgesetzbl. S. 564),
geändert durch Verordnung vom 21. Februar 1923
(Reichsgesetzbl. I S. 161),
8. die Verordnung über die Einrichtung und den Betrieb von
Anlagen zur Herstellung von Bleifarben und anderen
Bleiverbindungen vom 27. Januar 1920 (Reichsgesetzbl. S. 109),
9. die Verordnung zum Schutz gegen Bleivergiftung bei
Anstricharbeiten vom 27. Mai 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 183),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. März 1956
(Bundesgesetzbl. I S. 130),
10. die Verordnung über Haarhutfabriken vom 26. März
1938 (Reichsgesetzbl. I S. 347).
Im übrigen treten zu diesem Zeitpunkt folgende Bestimmungen
außer Kraft
1. die §§ 6, 8, 8 a und § 7, soweit sich dieser auf
Baustellen und Tagesunterkünfte bezieht, der
Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Unterkunft bei
Bauten vom 21. Februar 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 44), geändert
durch § 6 der Verordnung über besondere
Arbeitsschutzanforderungen bei Bauarbeiten in der Zeit vom 1.
November bis 31. März vom 1. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S.
901),
2. die §§ 3 und 5 Nr. 2 der Verordnung über
besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der
Zeit vom 1. November bis 31. März vom 1. August 1968
(Bundesgesetzbl. I S. 901), geändert durch Verordnung vom 23.
Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1569).
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