Betriebserwerber schuldet Zusatzversorgung
Zu den Rechten und Pflichten, in die ein neuer Arbeitgeber nach §
613a BGB eintritt, gehören auch Versorgungsversprechen. So das
BAG
mit Urteil vom 18.09.2001 - 3 AZR 689/00. Der Erwerber des Betriebs
muss den betroffenen Mitarbeitern im Versorgungsfall die Leistungen
verschaffen, die sie bei ihrem früheren Arbeitgeber erhalten hätten.
Konkret war im zu entscheidenden Fall der Erwerber nicht in der Lage,
die ursprüngliche Versicherung fortzuführen. Dann muss er
jedoch "gleichwertige Leistungen" erbringen. Dieser Anspruch
wird erst dann fällig, wenn der Versorgungsfall eintritt. Das gelte
zumindest dann, wenn der Arbeitgeber nicht die ursprünglich geschuldete
Versorgung verschaffen könne.
Daraus folgert das BAG, daß der Anspruch des Mitarbeiters vor
dem Eintritt des Versorgungsfalles weder verwirkt werden noch verfallen
oder verjähren könne.
Hinweis
- erweiterte und geänderte Beteiligungsmöglichkeiten:
Seit Ende 2003 können auch nicht katholische
Einrichtungen bei der KZVK beteiligt werden, wenn sie - z. B. im Zusammenhang
mit Fusionen oder Ausgründungen - Arbeitnehmer von bei der KZVK
bereits beteiligten Einrichtungen übernehmen. Diese so genannte
partielle Beteiligung erfolgt im Interesse der übernommenen Arbeitnehmer,
da auf diese Weise eine Zersplitterung ihrer betrieblichen Altersversorgung
vermieden und deren weitere Fortführung möglich wird. Dementsprechend
erstreckt sich die Beteiligung nur auf die übernommenen Arbeitnehmer.
Bereits vorhandene Arbeitnehmer der nicht katholischen Einrichtung sowie
künftig neu eingestellte Arbeitnehmer werden nicht von der Beteiligung
erfasst, dürfen also nicht versichert werden.
Darüber hinaus wurden die Beteiligungsvoraussetzungen für
katholische Einrichtungen deutlich verändert und den praktischen
Bedürfnissen der Einrichtung angepasst.
Möglichkeit der Aufrechterhaltung der Zusatzversorgung
Satzung
der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Köln § 18 Abs. 2
(2) Wechselt ein Pflichtversicherter von einem Beteiligten zu einem
anderen Arbeitgeber, der weder Beteiligter der Kasse
noch einer Zusatzversorgungseinrichtung ist, zu der Versicherungen übergeleitet
werden, kann die Pflichtversicherung aufrechterhalten werden, wenn die
Pflicht zur Versicherung mit Zustimmung der Kasse, die mit Auflagen
versehen werden
kann, arbeitsvertraglich vereinbart wird. Im Verhältnis zur Kasse
gilt der Beteiligte weiterhin als Arbeitgeber des Pflichtversicherten.