Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im caritativen Bereich der Diözese Rottenburg-Stuttgart (DiAG-MAV)


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Zusatzversorgung bei Betriebsübergang / Outsourcing

 

Betriebserwerber schuldet Zusatzversorgung

Zu den Rechten und Pflichten, in die ein neuer Arbeitgeber nach § 613a BGB eintritt, gehören auch Versorgungsversprechen. So das BAG mit Urteil vom 18.09.2001 - 3 AZR 689/00. Der Erwerber des Betriebs muss den betroffenen Mitarbeitern im Versorgungsfall die Leistungen verschaffen, die sie bei ihrem früheren Arbeitgeber erhalten hätten. Konkret war im zu entscheidenden Fall der Erwerber nicht in der Lage, die ursprüngliche Versicherung fortzuführen. Dann muss er jedoch "gleichwertige Leistungen" erbringen. Dieser Anspruch wird erst dann fällig, wenn der Versorgungsfall eintritt. Das gelte zumindest dann, wenn der Arbeitgeber nicht die ursprünglich geschuldete Versorgung verschaffen könne.
Daraus folgert das BAG, daß der Anspruch des Mitarbeiters vor dem Eintritt des Versorgungsfalles weder verwirkt werden noch verfallen oder verjähren könne.


Hinweis - erweiterte und geänderte Beteiligungsmöglichkeiten:

Seit Ende 2003 können auch nicht katholische Einrichtungen bei der KZVK beteiligt werden, wenn sie - z. B. im Zusammenhang mit Fusionen oder Ausgründungen - Arbeitnehmer von bei der KZVK bereits beteiligten Einrichtungen übernehmen. Diese so genannte partielle Beteiligung erfolgt im Interesse der übernommenen Arbeitnehmer, da auf diese Weise eine Zersplitterung ihrer betrieblichen Altersversorgung vermieden und deren weitere Fortführung möglich wird. Dementsprechend erstreckt sich die Beteiligung nur auf die übernommenen Arbeitnehmer. Bereits vorhandene Arbeitnehmer der nicht katholischen Einrichtung sowie künftig neu eingestellte Arbeitnehmer werden nicht von der Beteiligung erfasst, dürfen also nicht versichert werden.
Darüber hinaus wurden die Beteiligungsvoraussetzungen für katholische Einrichtungen deutlich verändert und den praktischen Bedürfnissen der Einrichtung angepasst.

 

Möglichkeit der Aufrechterhaltung der Zusatzversorgung

Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Köln § 18 Abs. 2

(2) Wechselt ein Pflichtversicherter von einem Beteiligten zu einem anderen Arbeitgeber, der weder Beteiligter der Kasse
noch einer Zusatzversorgungseinrichtung ist, zu der Versicherungen übergeleitet werden, kann die Pflichtversicherung aufrechterhalten werden, wenn die Pflicht zur Versicherung mit Zustimmung der Kasse, die mit Auflagen versehen werden
kann, arbeitsvertraglich vereinbart wird. Im Verhältnis zur Kasse gilt der Beteiligte weiterhin als Arbeitgeber des Pflichtversicherten.