Beispiel 1: Mitarbeiter A, 35 Jahre alt,
Teilzeit 24 Std/Woche verteilt auf fünf
Arbeitstage in der Kalenderwoche, kein Schichtdienst. Im vorangegangenen
Kalenderjahr bei demselben Dienstgeber wurden 325 Nachtarbeitsstunden
(Zeit zwischen 20.00 und 06.00 Uhr) geleistet.
Rechtsgrundlage: AVR Anlage 14, §§ 3
und 4
Berechnung: gemäß §
4 Abs. 2 hätte der Mitarbeiter bei Vollbeschäftigung einen
Anspruch auf 2 Arbeitstage Zusatzurlaub.
Gemäß §
4 Abs. 6 Satz 1 ist die Zahl der in Absatz 2 geforderten Nachtarbeitsstunden
entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen
Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechend
vollbeschäftigten Mitarbeiters zu kürzen:
Der Mitarbeiter erhält bei einer Leistung von
mindestens
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150 : 38,5 x 24 =
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93,5
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Nachtarbeitsstunden
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1
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Tag Zusatzurlaub
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300 : 38,5 x 24 =
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187,0
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Nachtarbeitsstunden
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2
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Tage Zusatzurlaub
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450 : 38,5 x 24 =
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280,5
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Nachtarbeitsstunden
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3
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Tage Zusatzurlaub
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600 : 38,5 x 24 =
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374,0
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Nachtarbeitsstunden
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4
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Tage Zusatzurlaub
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Bei 325 geleisteten Nachtarbeitsstunden besteht daher der
Anspruch auf 3 Tage
Zusatzurlaub.
Urlaubsanspruch insgesamt
(Erholungsurlaub + Zusatzurlaub):
Dieser berechnet sich Nach § 3 Abs. 5 Unterabsatz 2; dabei
wird der Erholungsurlaub separat errechnet und der Zusatzurlaub
dazuaddiert:
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29
+ 3
32
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Tage Erholungsurlaub
Tage Zusatzurlaub
Tage Urlaubsanspruch
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Beispiel 2: Mitarbeiter B, 35 Jahre alt,
Teilzeit 24 Std/Woche verteilt auf drei
Arbeitstage in der Kalenderwoche, kein Schichtdienst. Im vorangegangenen
Kalenderjahr bei demselben Dienstgeber wurden 325 Nachtarbeitsstunden
(Zeit zwischen 20.00 und 06.00 Uhr) geleistet.
Rechtsgrundlage: AVR Anlage
14, §§ 3
und 4
Berechnung:
gemäß §
4 Abs. 6 Satz 1 hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf 3
Arbeitstage Zusatzurlaub (vgl. Beispiel 1).
Gemäß §
4 Abs. 6 Satz 2 berechnet sich der Zusatzurlaub in
entsprechender Anwendung des §
3 Abs. 5 Unterabsatz 1 und 2 der Anlage 14:
3 Tage - (3 x 104 : 260) = 1,8 » 2 Tage
Zusatzurlaub
(Bitte beachten: ergeben sich bei der Berechnung Bruchteile,
die mindestens einen halben Tag ergeben, so werden diese auf einen
vollen Urlaubstag aufgerundet. Bruchteile darunter verfallen nicht,
sondern sind durch Freizeit oder Vergütung auszugleichen).
Urlaubsanspruch insgesamt
(Erholungsurlaub + Zusatzurlaub):
Dieser berechnet sich Nach §
3 Abs. 5 Unterabsatz 2; dabei wird der Erholungsurlaub
separat errechnet und der Zusatzurlaub dazuaddiert:
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29 Tage - (29 x 104 : 260) =
17,4
+ 2,0
19,4
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Tage Erholungsurlaub
Tage Zusatzurlaub
Tage Urlaubsanspruch
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