Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im caritativen Bereich der Diözese Rottenburg-Stuttgart (DiAG-MAV)


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Berechnung des Zusatzurlaubes (AVR Anl.14 § 4) bei Teilzeitbeschäftigung

 

Anspruch auf Zusatzurlaub für geleistete Nachtarbeit bei Teilzeitbeschäftigten; Berechnung allgemein und mit Beispielen:

... und hier finden Sie ein Rechenblatt (Excel) für Ihre individuelle Urlaubsberechnung zum Herunterladen ...


Beispiel 1: Mitarbeiter A, 35 Jahre alt, Teilzeit 24 Std/Woche verteilt auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, kein Schichtdienst. Im vorangegangenen Kalenderjahr bei demselben Dienstgeber wurden 325 Nachtarbeitsstunden (Zeit zwischen 20.00 und 06.00 Uhr) geleistet.

Rechtsgrundlage: AVR Anlage 14, §§ 3 und 4

Berechnung: gemäß § 4 Abs. 2 hätte der Mitarbeiter bei Vollbeschäftigung einen Anspruch auf 2 Arbeitstage Zusatzurlaub.

Gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 ist die Zahl der in Absatz 2 geforderten Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechend vollbeschäftigten Mitarbeiters zu kürzen:

Der Mitarbeiter erhält bei einer Leistung von mindestens

150 : 38,5 x 24 =

93,5

Nachtarbeitsstunden

1

Tag Zusatzurlaub

300 : 38,5 x 24 =

187,0

Nachtarbeitsstunden

2

Tage Zusatzurlaub

450 : 38,5 x 24 =

280,5

Nachtarbeitsstunden

3

Tage Zusatzurlaub

600 : 38,5 x 24 =

374,0

Nachtarbeitsstunden

4

Tage Zusatzurlaub

Bei 325 geleisteten Nachtarbeitsstunden besteht daher der Anspruch auf 3 Tage Zusatzurlaub.

Urlaubsanspruch insgesamt (Erholungsurlaub + Zusatzurlaub):

Dieser berechnet sich Nach § 3 Abs. 5 Unterabsatz 2; dabei wird der Erholungsurlaub separat errechnet und der Zusatzurlaub dazuaddiert:

29

+ 3


32

Tage Erholungsurlaub

Tage Zusatzurlaub


Tage Urlaubsanspruch


Beispiel 2: Mitarbeiter B, 35 Jahre alt, Teilzeit 24 Std/Woche verteilt auf drei Arbeitstage in der Kalenderwoche, kein Schichtdienst. Im vorangegangenen Kalenderjahr bei demselben Dienstgeber wurden 325 Nachtarbeitsstunden (Zeit zwischen 20.00 und 06.00 Uhr) geleistet.

Rechtsgrundlage: AVR Anlage 14, §§ 3 und 4

Berechnung: gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf 3 Arbeitstage Zusatzurlaub (vgl. Beispiel 1).

Gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 berechnet sich der Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 5 Unterabsatz 1 und 2 der Anlage 14:

 3 Tage - (3 x 104 : 260) = 1,8 » 2 Tage Zusatzurlaub

(Bitte beachten: ergeben sich bei der Berechnung Bruchteile, die mindestens einen halben Tag ergeben, so werden diese auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet. Bruchteile darunter verfallen nicht, sondern sind durch Freizeit oder Vergütung auszugleichen).

Urlaubsanspruch insgesamt (Erholungsurlaub + Zusatzurlaub):  

Dieser berechnet sich Nach § 3 Abs. 5 Unterabsatz 2; dabei wird der Erholungsurlaub separat errechnet und der Zusatzurlaub dazuaddiert:

29 Tage - (29 x 104 : 260) = 17,4

+ 2,0


19,4

Tage Erholungsurlaub

Tage Zusatzurlaub


Tage Urlaubsanspruch