Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im caritativen Bereich der Diözese Rottenburg-Stuttgart (DiAG-MAV)


Sie befinden sich hier: Home - Arbeitshilfen - Arbeitszeit - Überstunden

Überstunden

  • sind bei Vollzeitbeschäftigten geleistete Arbeitsstunden, die über die dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzten Wochenarbeitszeiten hinausgehen

  • bei Teilzeitbeschäftigten geleistete Arbeitsstunden, die über die regelmäßige Arbeitszeit gemäß AVR Anlage 5 § 1 Abs. 1 Satz 1 hinausgehen (siehe dazu auch Mehrarbeit).

  • es reicht aus, dass der Vorgesetzte diese Zeiten kennt und diese duldet (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts).

  • Vergütung: Überstundenzuschlag (15%, 20%, 25% der Stundenvergütung).

  • Jede Überstunde, bei der kein Freizeitausgleich bis zum Ende des Folgemonats erfolgt, muss abgegolten werden
    (100% der Stundenvergütung gemäß AVR Anlage 6a § 2).

  • Vorschläge zur Formulierung von Geltendmachungen

  • Mitbestimmung der MAV: Die Anordnung von Überstunden hat kollektiven Bezug. Ein solcher liegt immer dann vor, wenn sich eine Regelungsfrage stellt, die kollektive Interessen der Arbeitnehmer des Betriebes berührt. Bei einem zusätzlichen Arbeitsbedarf ist die Frage zu regeln, ob und in welchem Umfang zur Abdeckung des Arbeitskräftebedarfs Überstunden geleistet werden sollen. Weiter ist zu entscheiden, wann und von wem die Überstunden geleistet werden sollen. Keine Rolle spielt, dass nur ein geringer Teil der Belegschaft oder nur ein Bruchteil der Belegschaft betroffen ist und sich die die Überstunden letztlich leistenden Arbeitnehmer freiwillig gemeldet haben. Die aufgezeigten Regelungsprobleme bestehen unabhängig von der Person und den individuellen Wünschen einzelner Arbeitnehmer (vgl. BAG, Beschluss v. 22. Oktober 1991 - 1 ABR 28/91, BAGE 68, 344 = AP Nr. 48 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).
    Auch in den Fällen, in denen wegen eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitsanfalls, wegen Expansion des Unternehmens oder wegen einer zu dünnen Personaldecke immer wieder Mehrarbeit an verschiedenen Stellen anfällt, bleibt zu regeln, ob im Interesse der Belegschaft Überstunden angeordnet oder statt dessen Neueinstellungen vorgenommen werden sollen bzw. zur Not Aushilfskräfte einzustellen sind. Auch ist durch Absprache der Betriebspartner zu entscheiden, welche Arbeitnehmer mit den Überstunden beauftragt werden sollen (vgl. BAG, Beschluss v. 27. November 1990 - 1 ABR 77/89, AP Nr. 41 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit). Selbst wenn nur ein einzelner Arbeitnehmer von der Anordnung von Überstunden betroffen ist, kann ein kollektiver Bezug vorliegen (vgl. BAG, Beschluss v. 10. Juni 1986 - 1 ABR 61/84, BAGE 52, 160 = AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).