Überstunden
- sind bei Vollzeitbeschäftigten geleistete Arbeitsstunden, die
über die dienstplanmäßig oder betriebsüblich
festgesetzten Wochenarbeitszeiten hinausgehen
- bei Teilzeitbeschäftigten geleistete Arbeitsstunden, die über
die regelmäßige Arbeitszeit gemäß AVR Anlage
5 § 1 Abs. 1 Satz 1 hinausgehen (siehe dazu auch Mehrarbeit).
- es reicht aus, dass der Vorgesetzte diese Zeiten kennt und diese
duldet (ständige Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts).
- Vergütung: Überstundenzuschlag (15%, 20%, 25% der Stundenvergütung).
- Jede Überstunde, bei der kein Freizeitausgleich bis zum Ende
des Folgemonats erfolgt, muss abgegolten werden
(100% der Stundenvergütung gemäß AVR
Anlage 6a § 2).
- Vorschläge zur
Formulierung von Geltendmachungen
- Mitbestimmung der MAV:
Die Anordnung von Überstunden hat kollektiven Bezug. Ein solcher
liegt immer dann vor, wenn sich eine Regelungsfrage stellt, die kollektive
Interessen der Arbeitnehmer des Betriebes berührt. Bei einem
zusätzlichen Arbeitsbedarf ist die Frage zu regeln, ob und in
welchem Umfang zur Abdeckung des Arbeitskräftebedarfs Überstunden
geleistet werden sollen. Weiter ist zu entscheiden, wann und von wem
die Überstunden geleistet werden sollen. Keine Rolle spielt,
dass nur ein geringer Teil der Belegschaft oder nur ein Bruchteil
der Belegschaft betroffen ist und sich die die Überstunden letztlich
leistenden Arbeitnehmer freiwillig gemeldet haben. Die aufgezeigten
Regelungsprobleme bestehen unabhängig von der Person und den
individuellen Wünschen einzelner Arbeitnehmer (vgl. BAG, Beschluss
v. 22. Oktober 1991 - 1 ABR 28/91, BAGE 68, 344 = AP Nr. 48 zu §
87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).
Auch in den Fällen, in denen wegen eines vorübergehenden
zusätzlichen Arbeitsanfalls, wegen Expansion des Unternehmens
oder wegen einer zu dünnen Personaldecke immer wieder Mehrarbeit
an verschiedenen Stellen anfällt, bleibt zu regeln, ob im Interesse
der Belegschaft Überstunden angeordnet oder statt dessen Neueinstellungen
vorgenommen werden sollen bzw. zur Not Aushilfskräfte einzustellen
sind. Auch ist durch Absprache der Betriebspartner zu entscheiden,
welche Arbeitnehmer mit den Überstunden beauftragt werden sollen
(vgl. BAG, Beschluss v. 27. November 1990 - 1 ABR 77/89, AP Nr. 41
zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit). Selbst wenn nur ein einzelner
Arbeitnehmer von der Anordnung von Überstunden betroffen ist,
kann ein kollektiver Bezug vorliegen (vgl. BAG, Beschluss v. 10. Juni
1986 - 1 ABR 61/84, BAGE 52, 160 = AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972
Arbeitszeit).
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