Rechtsgrundlagen:
Arbeitszeitgesetz §§
9, 10, 11, 12; AVR Anlage
1 Abschnitt XII; AVR
Anlage 5 §§ 1, 2, 4; AVR
Anlage 6a §§ 1, 2; AVR
Anlage 14 § 2 )
1. Vergütung:
Für die Arbeit an Sonntagen (00.00 Uhr - 24.00 Uhr) ist ausnahmslos
je Stunde der Zeitzuschlag in Höhe von 25% der Stundenvergütung
(AVR Anl. 6a § 2) zu zahlen. Eine Abgeltung dieses Sonntagszuschlages
durch zusätzlichen Freizeitausgleich ist nicht möglich.
Beispiel Vergütungsgruppe 4a, 5 Stunden Sonntagsarbeit: 5 x
16,13 EUR x 25 : 100 = 20,16 EUR
Liegt die Arbeitszeit zwischen 00.00 und 06.00 Uhr oder zwischen
20.00 und 24.00 Uhr, ist zusätzlich der Zuschlag für Nachtarbeit
in Höhe von 1,28 EUR pro Stunde zu zahlen.
Wird der Mitarbeiter durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
an seiner Arbeitsleistung an einem Sonntag verhindert, ohne daß
ihn ein Verschulden trifft, gelten die die dienstplanmäßig
oder betriebsüblich festgesetzten Stunden als geleistet. Weiterhin
wird der Krankheitslohnaufschlag gemäß AVR Anlage 1 Abschnitt
XII Abs (b) i.V.m. AVR Anlage 14 § 2 fällig. Hierzu werden
die in den drei vorangegangenen Monaten ausbezahlten Zeitzuschläge
addiert und durch die Zahl der Arbeitstage aus drei Monaten (bei der
5-Tage Woche sind dies 65) dividiert und dieser errechnete Betrag
wird pro Urlaubs- bzw. Krankheitstag ausbezahlt.
Beispiel: (100,- EUR + 90,- EUR + 130,- EUR) : 65 = 4,92 EUR Zuschlag
pro Urlaubs- bzw. Krankheitstag.
Nichtdienstplanmäßige Arbeit: Sonntagsarbeit, die sich
nicht unmittelbar an eine betriebsübliche bzw. dienstplanmäßige
tägliche Arbeitszeit anschließt, wird für die Vergütungsberechnung
mit mindestens drei Arbeitsstunden angesetzt (einmalige Stundengarantie).
2. Freizeitausgleich:
Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei
bleiben. Für Arbeit an einem Sonntag (egal, ob eine Stunde oder
zehn Stunden) muß innerhalb von zwei Wochen ein Ersatzruhetag
gewährt werden; dieser darf nicht auf einen gesetzlichen Feiertag
fallen.
Der Ersatzruhetag muß unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit
gemäß § 5 ArbZG stehen; dies bedeutet im Regelfall
Arbeitsschluß am Vortag spätestens 13.00 Uhr.
Beispiel:
Sonntag 2 Stunden Arbeit - Ersatzruhetag der folgende Samstag - am
Tag vor dem Ersatzruhetag (Freitag) Arbeitsschluß 13.00 Uhr.
Die Bestimmungen des § 1 der Anlage 5 zu den AVR gelten ausdrücklich:
durch die geleistete Sonntagsarbeit darf u. a. sich nicht die regelmäßige
durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit verändern; das
heißt, daß innerhalb des Ausgleichszeitraumes die an einem
Sonntag zusätzlich geleisteten Arbeitsstunden durch Freizeit
auszugleichen sind.
3. Arbeit an Vorfesttagen
Als Freizeitausgleich erhält man für Arbeit an Vorfesttagen,
die auf einen Sonntag fallen, 135 % der tatsächlich geleisteten
Arbeitszeit (AVR Anlage5 § 3 Abs. 2) plus 25 % der Stundenvergütung
als Sonntagszuschlag für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit.
Ohne Freizeitausgleich gibt es 135 % der Stundenvergütung, der
Sonntagszuschlag entfällt - vgl. Anlage 6a § 1 Abs. 2 AVR.
Ergebnis: Der Mitarbeiter fährt also mit Freizeitausgleich in
jedem Fall besser.