Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im caritativen Bereich der Diözese Rottenburg-Stuttgart (DiAG-MAV)


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Arbeit an Sonntagen

 

Rechtsgrundlagen:

Arbeitszeitgesetz §§ 9, 10, 11, 12; AVR Anlage 1 Abschnitt XII; AVR Anlage 5 §§ 1, 2, 4; AVR Anlage 6a §§ 1, 2; AVR Anlage 14 § 2 )

1. Vergütung:

Für die Arbeit an Sonntagen (00.00 Uhr - 24.00 Uhr) ist ausnahmslos je Stunde der Zeitzuschlag in Höhe von 25% der Stundenvergütung (AVR Anl. 6a § 2) zu zahlen. Eine Abgeltung dieses Sonntagszuschlages durch zusätzlichen Freizeitausgleich ist nicht möglich.

Beispiel Vergütungsgruppe 4a, 5 Stunden Sonntagsarbeit: 5 x 16,13 EUR x 25 : 100 = 20,16 EUR

Liegt die Arbeitszeit zwischen 00.00 und 06.00 Uhr oder zwischen 20.00 und 24.00 Uhr, ist zusätzlich der Zuschlag für Nachtarbeit in Höhe von 1,28 EUR pro Stunde zu zahlen.

Wird der Mitarbeiter durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung an einem Sonntag verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, gelten die die dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzten Stunden als geleistet. Weiterhin wird der Krankheitslohnaufschlag gemäß AVR Anlage 1 Abschnitt XII Abs (b) i.V.m. AVR Anlage 14 § 2 fällig. Hierzu werden die in den drei vorangegangenen Monaten ausbezahlten Zeitzuschläge addiert und durch die Zahl der Arbeitstage aus drei Monaten (bei der 5-Tage Woche sind dies 65) dividiert und dieser errechnete Betrag wird pro Urlaubs- bzw. Krankheitstag ausbezahlt.

Beispiel: (100,- EUR + 90,- EUR + 130,- EUR) : 65 = 4,92 EUR Zuschlag pro Urlaubs- bzw. Krankheitstag.

Nichtdienstplanmäßige Arbeit: Sonntagsarbeit, die sich nicht unmittelbar an eine betriebsübliche bzw. dienstplanmäßige tägliche Arbeitszeit anschließt, wird für die Vergütungsberechnung mit mindestens drei Arbeitsstunden angesetzt (einmalige Stundengarantie).

2. Freizeitausgleich:

Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben. Für Arbeit an einem Sonntag (egal, ob eine Stunde oder zehn Stunden) muß innerhalb von zwei Wochen ein Ersatzruhetag gewährt werden; dieser darf nicht auf einen gesetzlichen Feiertag fallen.

Der Ersatzruhetag muß unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit gemäß § 5 ArbZG stehen; dies bedeutet im Regelfall Arbeitsschluß am Vortag spätestens 13.00 Uhr.

Beispiel:

Sonntag 2 Stunden Arbeit - Ersatzruhetag der folgende Samstag - am Tag vor dem Ersatzruhetag (Freitag) Arbeitsschluß 13.00 Uhr.

Die Bestimmungen des § 1 der Anlage 5 zu den AVR gelten ausdrücklich: durch die geleistete Sonntagsarbeit darf u. a. sich nicht die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit verändern; das heißt, daß innerhalb des Ausgleichszeitraumes die an einem Sonntag zusätzlich geleisteten Arbeitsstunden durch Freizeit auszugleichen sind.

3. Arbeit an Vorfesttagen

Als Freizeitausgleich erhält man für Arbeit an Vorfesttagen, die auf einen Sonntag fallen, 135 % der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit (AVR Anlage5 § 3 Abs. 2) plus 25 % der Stundenvergütung als Sonntagszuschlag für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit.

Ohne Freizeitausgleich gibt es 135 % der Stundenvergütung, der Sonntagszuschlag entfällt - vgl. Anlage 6a § 1 Abs. 2 AVR.

Ergebnis: Der Mitarbeiter fährt also mit Freizeitausgleich in jedem Fall besser.