sind bei Teilzeitbeschäftigten geleistete Arbeitsstunden, die
über die dienstvertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen,
maximal bis 38,5 Stunden pro Woche
Vergütung: Wenn kein Freizeitausgleich bis zum Ende des Folgemonats
erfolgt (Gleichbehandlungsgrundsatz), muss abgegolten werden.
Berechnung: Dienstbezüge des entsprechend vollzeitbeschäftigten
Mitarbeiters (einschließlich der in Monatsbeträgen festgelegten
Zulagen) dividiert durch 167,398 ergeben den auf eine Stunde entfallenden
Anteil der Vergütung (AVR
Anlage 1 Abschnitt IIa).
Mitbestimmung der MAV:
Die Anordnung von Mehrarbeitsstunden hat kollektiven Bezug. Ein solcher
liegt immer dann vor, wenn sich eine Regelungsfrage stellt, die kollektive
Interessen der Arbeitnehmer des Betriebes berührt. Bei einem
zusätzlichen Arbeitsbedarf ist die Frage zu regeln, ob und in
welchem Umfang zur Abdeckung des Arbeitskräftebedarfs Mehrarbeitsstunden
geleistet werden sollen. Weiter ist zu entscheiden, wann und von wem
die Mehrarbeitsstunden geleistet werden sollen. Keine Rolle spielt,
dass nur ein geringer Teil der Belegschaft oder nur ein Bruchteil
der Belegschaft betroffen ist und sich die die Mehrarbeitsstunden
letztlich leistenden Arbeitnehmer freiwillig gemeldet haben. Die aufgezeigten
Regelungsprobleme bestehen unabhängig von der Person und den
individuellen Wünschen einzelner Arbeitnehmer (vgl. BAG, Beschluss
v. 22. Oktober 1991 - 1 ABR 28/91, BAGE 68, 344 = AP Nr. 48 zu §
87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).
Auch in den Fällen, in denen wegen eines vorübergehenden
zusätzlichen Arbeitsanfalls, wegen Expansion des Unternehmens
oder wegen einer zu dünnen Personaldecke immer wieder Mehrarbeit
an verschiedenen Stellen anfällt, bleibt zu regeln, ob im Interesse
der Belegschaft Mehrarbeitsstunden angeordnet oder statt dessen Neueinstellungen
vorgenommen werden sollen bzw. zur Not Aushilfskräfte einzustellen
sind. Auch ist durch Absprache der Betriebspartner zu entscheiden,
welche Arbeitnehmer mit den Mehrarbeitsstunden beauftragt werden sollen
(vgl. BAG, Beschluss v. 27. November 1990 - 1 ABR 77/89, AP Nr. 41
zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit). Selbst wenn nur ein einzelner
Arbeitnehmer von der Anordnung von Mehrarbeitsstunden betroffen ist,
kann ein kollektiver Bezug vorliegen (vgl. BAG, Beschluss v. 10. Juni
1986 - 1 ABR 61/84, BAGE 52, 160 = AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972
Arbeitszeit).
Wichtig: Teilzeitbeschäftigte sind - außer in Notfällen
- nicht zur Ableistung von Mehrarbeitsstunden oder Überstunden
(Zeiten über 38,5 Stunden pro Woche) verpflichtet, da eine genaue
zeitliche Verpflichtung vereinbart ist, dass der Arbeitnehemer nur
zu diesen Zeiten zur Verfügung stehen will und muss.
Anderes gilt nur, wenn vertraglich die Leistung von Mehrarbeit vereinbart
ist.
Teilzeitbeschäftigung und Mehrarbeit:
In dem rechtskräftigen Urteil des Landesarbeitsgerichtes Frankfurt
vom 28.01.1988 - 9 Sa Ga 1662/87 wird festgestellt, dass gegenüber
einer Teilzeitkraft die Anordnung von Mehrarbeitsstunden jedenfalls
dann grundsätzlich unzulässig ist, wenn die Teilzeitvereinbarung
durch die persönlichen Interessen des Arbeitnehmers und nicht
aus betrieblichen Gründen veranlaßt wurde.
Aus der Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung folgt grundsätzlich,
daß der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft nur in dem festgelegten
Zeitraum zur Verfügung stellen will. Dies gilt jedenfalls dann,
wenn die Vereinbarung durch die Interessen des Arbeitnehmers veranlaßt
wurde und nicht etwa aus betrieblichen Gründen - insbesondere
fehlender Arbeitsbedarf - einem Wunsch des Arbeitnehmers nach Vollbeschäftigung
nicht entsprochen werden konnte.
Aus der bloßen Verweisung im Rahmen einer Regelung über
die Vergütung von Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigten
kann also nicht ohne weiteres gefolgert werden, daß damit
auch die Zulässigkeit der Anordnung von Mehrarbeit geregelt
werden sollte.