Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im caritativen Bereich der Diözese Rottenburg-Stuttgart (DiAG-MAV)


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Arbeit an gesetzlichen Feiertagen

 

Rechtsgrundlagen:

Entgeltfortzahlungsgesetz § 2, Arbeitszeitgesetz §§ 9, 10, 11, 12; AVR Anlage 1 Abschnitt XII; AVR Anlage 5 §§ 1, 2, 4; AVR Anlage 6a §§ 1, 2; AVR Anlage 14 § 2)

 

1. Vergütung:

Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

Für die Arbeit an Feiertagen (00.00 Uhr - 24.00 Uhr) ist ausnahmslos je Stunde der Zeitzuschlag in Höhe von 35% der Stundenvergütung (AVR Anl. 6a § 2) zu zahlen. Fällt der gesetzliche Feiertag auf einen Sonntag, erhöht sich der Zeitzuschlag auf 50 % der Stundenvergütung.

Eine Abgeltung dieses Feiertagszuschlages durch zusätzlichen Freizeitausgleich ist nicht möglich.

Beispiel 1: Vergütungsgruppe 4a, 5 Stunden Feiertagsarbeit:

5 x 16,13 EUR x 35 : 100 = 28,23 EUR

Beispiel 2: Vergütungsgruppe 4a, 5 Stunden Feiertagsarbeit (der gesetzliche Feiertag fällt auf einen Sonntag):

5 x 16,13 EUR x 50 : 100 = 40,33 EUR

 

Für die geleistete dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit sollen die Mitarbeiter eine entsprechende Freizeit an einem Werktag innerhalb eines Zeitraums von 13 Wochen unter Fortzahlung der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erhalten, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen.

Kann diese Freizeit nicht erteilt werden, erhält der Mitarbeiter für jede nicht ausgeglichene Arbeitsstunde den Zeitzuschlag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c Doppelbuchst. aa der Anlage 6a zu den AVR.

Beispiel 3: Vergütungsgruppe 4a, 5 Stunden nicht ausgeglichene Feiertagsarbeit:

5 x 16,13 EUR = 80,65 EUR

(einschließlich der Zeitzuschläge aus Beispiel 1 insgesamt 108,88 EUR)

 

Liegt die Arbeitszeit zwischen 00.00 und 06.00 Uhr oder zwischen 20.00 und 24.00 Uhr, ist zusätzlich der Zuschlag für Nachtarbeit in Höhe von 1,28 EUR pro Stunde zu zahlen.

 

Wird der Mitarbeiter durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung an einem Feiertag verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, gelten die die dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzten Stunden als geleistet. Weiterhin wird der Krankheitslohnaufschlag gemäß AVR Anlage 1 Abschnitt XII Abs (b) i.V.m. AVR Anlage 14 § 2 fällig. Hierzu werden die in den drei vorangegangenen Monaten ausbezahlten Zeitzuschläge addiert und durch die Zahl der Arbeitstage aus drei Monaten (bei der 5-Tage Woche sind dies 65) dividiert und dieser errechnete Betrag wird pro Urlaubs- bzw. Krankheitstag ausbezahlt.

Beispiel: (100,- EUR + 90,- EUR + 130,- EUR) : 65 = 4,92 EUR Zuschlag pro Urlaubs- bzw. Krankheitstag.

Nichtdienstplanmäßige Arbeit: Feiertagsarbeit, die sich nicht unmittelbar an eine betriebsübliche bzw. dienstplanmäßige tägliche Arbeitszeit anschließt, wird für die Vergütungsberechnung mit mindestens drei Arbeitsstunden angesetzt (einmalige Stundengarantie).

 

2. Freizeitausgleich:

Werden Mitarbeiter an einem auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines Zeitraums von 13 Wochen zu gewähren ist. Der Ersatzruhetag darf nicht auf einen anderen gesetzlichen Feiertag fallen.

Der Ersatzruhetag muss unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit gemäß § 5 ArbZG stehen; dies bedeutet im Regelfall Arbeitsschluss am Vortag spätestens 13.00 Uhr.

 

Beispiel:

Feiertag 2 Stunden Arbeit - Ersatzruhetag der folgende Freitag - am Tag vor dem Ersatzruhetag (Donnerstag) Arbeitsschluss 13.00 Uhr.

 

Für die geleistete dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit sollen die Mitarbeiter eine entsprechende Freizeit an einem Werktag innerhalb eines Zeitraums von 13 Wochen unter Fortzahlung der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erhalten, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen.

Die Bestimmungen des § 1 der Anlage 5 zu den AVR gelten ausdrücklich: durch die geleistete Feiertagsarbeit darf u. a. sich nicht die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit verändern; das heißt, daß innerhalb des Ausgleichszeitraumes die an einem Feiertag zusätzlich geleisteten Arbeitsstunden durch Freizeit auszugleichen sind.

 

3. Beispiele zur Feiertagsarbeit