1. Vergütung:
Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt,
hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen,
das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
Für die Arbeit an Feiertagen (00.00 Uhr - 24.00 Uhr) ist ausnahmslos
je Stunde der Zeitzuschlag in Höhe von 35% der Stundenvergütung
(AVR Anl. 6a § 2) zu zahlen. Fällt der gesetzliche Feiertag
auf einen Sonntag, erhöht sich der Zeitzuschlag auf 50 % der
Stundenvergütung.
Eine Abgeltung dieses Feiertagszuschlages durch zusätzlichen
Freizeitausgleich ist nicht möglich.
Beispiel 1: Vergütungsgruppe 4a, 5 Stunden Feiertagsarbeit:
5 x 16,13 EUR x 35 : 100 = 28,23 EUR
Beispiel 2: Vergütungsgruppe 4a, 5 Stunden Feiertagsarbeit (der
gesetzliche Feiertag fällt auf einen Sonntag):
5 x 16,13 EUR x 50 : 100 = 40,33 EUR
Für die geleistete dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche
Arbeitszeit sollen die Mitarbeiter eine entsprechende Freizeit an
einem Werktag innerhalb eines Zeitraums von 13 Wochen unter Fortzahlung
der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und der
in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erhalten, wenn die dienstlichen
oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen.
Kann diese Freizeit nicht erteilt werden, erhält der Mitarbeiter
für jede nicht ausgeglichene Arbeitsstunde den Zeitzuschlag nach
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c Doppelbuchst. aa der Anlage 6a zu
den AVR.
Beispiel 3: Vergütungsgruppe 4a, 5 Stunden nicht ausgeglichene
Feiertagsarbeit:
5 x 16,13 EUR = 80,65 EUR
(einschließlich der Zeitzuschläge aus Beispiel 1 insgesamt
108,88 EUR)
Liegt die Arbeitszeit zwischen 00.00 und 06.00 Uhr oder zwischen
20.00 und 24.00 Uhr, ist zusätzlich der Zuschlag für Nachtarbeit
in Höhe von 1,28 EUR pro Stunde zu zahlen.
Wird der Mitarbeiter durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
an seiner Arbeitsleistung an einem Feiertag verhindert, ohne daß
ihn ein Verschulden trifft, gelten die die dienstplanmäßig
oder betriebsüblich festgesetzten Stunden als geleistet. Weiterhin
wird der Krankheitslohnaufschlag gemäß AVR Anlage 1 Abschnitt
XII Abs (b) i.V.m. AVR Anlage 14 § 2 fällig. Hierzu werden
die in den drei vorangegangenen Monaten ausbezahlten Zeitzuschläge
addiert und durch die Zahl der Arbeitstage aus drei Monaten (bei der
5-Tage Woche sind dies 65) dividiert und dieser errechnete Betrag
wird pro Urlaubs- bzw. Krankheitstag ausbezahlt.
Beispiel: (100,- EUR + 90,- EUR + 130,- EUR) : 65 = 4,92 EUR Zuschlag
pro Urlaubs- bzw. Krankheitstag.
Nichtdienstplanmäßige Arbeit: Feiertagsarbeit, die sich
nicht unmittelbar an eine betriebsübliche bzw. dienstplanmäßige
tägliche Arbeitszeit anschließt, wird für die Vergütungsberechnung
mit mindestens drei Arbeitsstunden angesetzt (einmalige Stundengarantie).
2. Freizeitausgleich:
Werden Mitarbeiter an einem auf einen Werktag fallenden gesetzlichen
Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben,
der innerhalb eines Zeitraums von 13 Wochen zu gewähren ist.
Der Ersatzruhetag darf nicht auf einen anderen gesetzlichen Feiertag
fallen.
Der Ersatzruhetag muss unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit
gemäß § 5 ArbZG stehen; dies bedeutet im Regelfall
Arbeitsschluss am Vortag spätestens 13.00 Uhr.
Beispiel:
Feiertag 2 Stunden Arbeit - Ersatzruhetag der folgende Freitag -
am Tag vor dem Ersatzruhetag (Donnerstag) Arbeitsschluss 13.00 Uhr.
Für die geleistete dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche
Arbeitszeit sollen die Mitarbeiter eine entsprechende Freizeit an
einem Werktag innerhalb eines Zeitraums von 13 Wochen unter Fortzahlung
der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und der
in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erhalten, wenn die dienstlichen
oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen.
Die Bestimmungen des § 1 der Anlage 5 zu den AVR gelten ausdrücklich:
durch die geleistete Feiertagsarbeit darf u. a. sich nicht die regelmäßige
durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit verändern; das
heißt, daß innerhalb des Ausgleichszeitraumes die an einem
Feiertag zusätzlich geleisteten Arbeitsstunden durch Freizeit
auszugleichen sind.