Allgemeines
Die die AVR sieht eine regelmäßige Arbeitszeit von 38,5
Wochenstunden vor. Arbeitspausen rechnen hierbei nicht als Arbeitszeit.
Es gilt der Ausgleichszeitraum gemäß AVR Anlage 5 §
1 von 13 Wochen, soweit keine Dienstvereinbarung besteht. Nach dieser
Bestimmung wird die durchschnittliche wöchentliche regelmäßige
Arbeitszeit von 38,5 Stunden innerhalb von 13 Wochen dienstplanmäßig
bzw. betriebsüblich auf die einzelnen Wochen verteilt; es stehen
also 13 x 38,5 = 500,5 Stunden zur Verteilung an.
Der Ausgleichszeitraum von 13 Wochen beginnt mit der Einstellung (andere
Rechtsauffassung: Beginn mit der ersten Überschreitung). Nimmt
der Dienstgeber innerhalb dieses Ausgleichszeitraums von 13 Wochen
nicht alle Arbeitszeit in Anspruch (vom Dienstgeber ausdrücklich
angeordnete Minusstunden beinhalten Annahmeverzug), so müssen
diese Zeiten nicht mehr nachgearbeitet werden.
Mit diesem 38,5 Stunden-Wochendurchschnitt ist nichts ausgesagt
- über die Dauer einer täglichen Arbeitszeit,
- an wie vielen Tagen in der Woche zu arbeiten ist,
- zu welcher Tages- oder Nachtzeit zu arbeiten ist,
- ob nur Werktags oder auch Sonn- und Feiertags zu arbeiten ist,
- ob an einem Arbeitstag die Arbeitszeit zusammenhängend oder
geteilt zu erbringen ist.
In Einrichtungen, in denen Dienst an allen Tagen eines Kalendermonats
zu leisten ist, wird diese Problematik durch einen Dienstplan, der
sich an den jeweiligen dienstlichen Notwendigkeiten orientiert, geregelt.
Der Dienstgeber kann aufgrund des ihm zustehenden Direktionsrechts
grundsätzlich die Arbeitszeit einseitig festlegen. Die Ausübung
des Direktionsrechts ist begrenzt durch den Arbeitsvertrag, durch
die gesetzlichen Arbeitszeitbestimmungen, durch kirchliche Arbeitszeitregelungen
und durch Beteiligungsregelungen der Mitarbeitervertretung, aber auch
der Fürsorgepflicht gegenüber den Arbeitnehmern.
Der Dienstgeber kann die Festlegung der Arbeitszeit an Personen wie
z.B. Stationsleitungen übertragen (delegieren), die Dienstpläne
für die jeweilige Station erstellen.
Verbindlichkeit eines geschriebenen Dienstplanes:
Mit Aushang des Dienstplanes am Schwarzen Brett oder Zustellung
an den einzelnen Mitarbeiter wird der Dienstplan rechtsverbindlich.
Der Arbeitgeber hat sein Direktionsrecht in Bezug auf die Arbeitszeitaufteilung
rechtswirksam und rechtsverbindlich ausgeübt. Dieser Dienstplan,
der zunächst nur ein Soll-Dienstplan ist, kann deshalb auch nicht
einseitig vom Dienstgeber geändert werden. Änderungen sind
- wenn überhaupt, dann nur in dringenden Fällen - im gegenseitigen
Einvernehmen möglich. Wurde der Dienstplan noch nicht ausgehangen
bzw. ist er dem einzelnen Mitarbeiter noch nicht zugegangen, kann
er noch jederzeit geändert werden.
Eine Ausnahme besteht gemäß AVR Anlage 6: Danach kann der
Dienstgebers oder sein Bevollmächtigten über die bereits
im rechtsverbindlichen Dienstplan festgelegten Zeiten hinaus Überstunden
anordnen; diese dürfen aber nur angeordnet werden, wenn ein dringendes
dienstliches Bedürfnis besteht.
Die Mitarbeiter sollen möglichst gleichmäßig zu Überstunden
herangezogen werden. Ist die Notwendigkeit von Überstunden voraussehbar,
sollen sie spätestens am Vortag angekündigt werden. Diese
einseitige Leistungsbestimmung hat nach billigem Ermessen zu erfolgen
(§ 315 BGB). Daraus ergibt sich u.a., dass der Arbeitgeber eine
angemessene Ankündigungsfrist wahren muss. Die Arbeitszeit muss
dem Arbeitnehmer so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass er sich noch
ausreichend darauf einstellen kann. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt,
wenn der Arbeitnehmer erst zwischen 15:00 und 17:00 Uhr davon in Kenntnis
gesetzt wird, ob er am folgenden Tag zur Arbeitsleistung verpflichtet
ist oder Freizeitausgleich erhält (BAG, Beschl. v. 17.01.1995,
3 AZR 399/94).
Kurzfristige Änderungen des Dienstplanes scheitern in der Regel
auch am Mitbestimmungsrecht der MAV, das nur in den Fällen des
§ 36 Abs. 3 MAVO eingeschränkt ist: "Muss für
eine Einrichtung oder für einen Teil der Einrichtung die tägliche
Arbeitszeit gemäß Abs. 1 Nr. 1 nach Erfordernissen, die
die Einrichtung nicht voraussehen kann, unregelmäßig oder
kurzfristig festgesetzt werden, ist die Beteiligung der Mitarbeitervertretung
auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne,
insbesondere für die Anordnung von Arbeitsbereitschaft, Mehrarbeit
und Überstunden beschränkt."
Entscheidungen Direktionsrecht-Arbeitszeit:
Die zeitliche Lage der Arbeitszeit unterliegt in der Regel dem Direktionsrecht
des Arbeitgebers. Die Bestimmung der Lage der Arbeitszeit und deren
Änderung muss aber billigem Ermessen entsprechen, d.h. der Arbeitgeber
hat nach Möglichkeit auf die Person des Arbeitnehmers und dessen
familiäre Pflichten Rücksicht zu nehmen.
(BAG,12.12.1984,AP Nr.6 zu § 2 KSchG).
Der Arbeitgeber hat bei der Ausübung seines Direktionsrechts
die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen.
Er darf eine Änderung nicht anordnen, die den berechtigten Interessen
der betroffenen Arbeitnehmer widerspricht, wenn es dafür keinen
sachlichen Grund gibt.
Ferner ist zu beachten, dass in Dienststellen und Einrichtungen, in
denen eine Mitarbeitervertretung gewählt ist, diese ein volles
Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit hat (§
36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO; § 40 Buchst. d MVG) und dass Dienstgeber
und Mitarbeitervertretung verpflichtet sind, die Arbeitsbedingungen
möglichst frauen- und familienfreundlich zu gestalten (§
26 Abs. 2 Nr. 8 MAVO; Ruhe, ZMV 3/2000 S. 114).
(Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 8.3.1999 - 6 Sa 259/97
- NZA 5/2000, 263)
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers zur Anordnung von Überstunden
kann nur im Rahmen billigen Ermessens ausgeübt werden (Schaub,
Arbeitsrechtshandbuch, 9. Aufl. 2000, § 45 Rdn. 68). Der Arbeitgeber
darf keine Anordnungen treffen, die die Vereinbarkeit von Familie
und Beruf behindern (so Arbeitsgericht Hamburg vom 4.12.1995, NZR-RR
96, 365; vgl. Schaub, a.a.O.).
Das Arbeitsgericht Frankfurt hat für die Anordnung von Überstunden
den Rechtsgedanken aus § 4 Abs. 2 BeschFG bezüglich einer
angemessenen Ankündigungsfrist herangezogen und ausgeführt,
dass die Zuweisung von Überstunden für den laufenden Arbeitstag
nur bei deutlich überwiegendem betrieblichem Interesse billigem
Ermessen entspreche (Urteil vom 26.11.1998, 2 Ca 4267/98).