An dieser Stelle zunächst einige allgemein gehaltene Hinweise
zu den Inhalten dieser Regelung.
Die Arbeitsrechtliche Kommission hat mit Beschluss vom 15.03 2001 die
Möglichkeit von Langzeitkonten eröffnet und dazu eine neue
Anlage 5c zu den AVR geschaffen. Diese Regelung gilt ab dem 01.04.2001
und ist bis zum 31.12.2005 befristet.
Bisher waren nur Kurzzeitkonten auf der Grundlage der Anlage 5b zu
den AVR möglich. Mit diesem neuen Arbeitszeitmodell wurde die Palette
um einen weiteren Baustein ergänzt und die Gestaltungsmöglichkeiten
zur Arbeitszeit sind jetzt nochmals erweitert.
Wozu Langzeitkonten?
Langzeitkonten sind - abgesehen von Altersteilzeit-Blockmodellen -
der einzige Weg, Mitarbeitern früher den Übergang in den Ruhestand
zu ermöglichen oder Freizeit für persönliche Zwecke anzusparen.
Während der Freizeitphase wird die Vergütung weitergezahlt
und der Mitarbeiter ist sozialversichert. Attraktive Optionen zur Gestaltung
der individuellen Arbeitszeit erhöhen die Mitarbeiterzufriedenheit
und können für die Einrichtungen einen einen nicht zu unterschätzenden
Wettbewerbsvorteil darstellen.
Größerer Arbeitsanfall kann gegebenenfalls duch Aufbau des
Zeitguthabens zunächst beschäftigungsneutral überbrückt
und der Arbeitszeiteinsatz kann effizienter gestaltet werden.
Zu beachten: Der Mitarbeiter tritt durch die Ansparphase in Vorleistung
und gewährt dem Dienstgeber einen zinsfreien Kredit, da die Vergütung
erst mit dem Ausgleich des Zeitguthabens fällig wird. Einkommensteuer-
und Sozialversicherungsbeitragszahlungen werden zeitlich verschoben
(Geschäft auf Kosten Dritter).
Auswirkungen, Chancen und Risiken
Bei diesen Argumenten soll nicht übersehen werden, dass das Ansparvolumen
gemäß der Anlage 5c unter realistischen Annahmen allerdings
relativ gering ist.
Beispiel: Ein Mitarbeiter verringert auf der Grundlage einer Dienstvereinbarung
gemäß AVR Anlage 5c ab dem 01. Januar 2002 für die
Dauer von vier Jahren seinen Beschäftigungsumfang auf 90% (34,65
Std/Woche), arbeitet aber voll weiter.
Er spart damit pro Woche 3,85 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto
an und erreicht so innerhalb dieses Vierjahreszeitraumes eine bezahlte
Freistellungsphase von rund 23 Wochen.
An diesem Beispiel wird deutlich, dass die Langzeitkontenregelung eher
für eine zeitlich begrenzte Freistellung ("Sabbatjahr)
geeignet ist.
Als besonderes Problem erscheint, dass in der Praxis der Einrichtungen
- wie die Erfahrung zeigt insbesondere in den Krankenhäusern oder
Altenpflegeeinrichtungen - eher Überstunden bzw. Mehrarbeitsstunden
anfallen und eine Reduzierung nach dem vorgenannten Beispiel die Ausnahme
darstellen wird.
Es ist vielmehr anzunehmen, dass die Langzeitkontenregelung dazu verwendet
werden wird, Überstunden als zuschlagsfreie (!) Plusstunden gemäß
§ 3 Abs. 1 c) der Anlage 5c den Arbeitszeitkonten zuzuführen.
Abgesehen von den Einsparungen bei Überstundenzuschlägen werden
damit die eigentlich notwendigen Neueinstellungen zeitlich hinausgeschoben.
Wichtig: Dienstvereinbarungen zu Langzeitkonten bedingen, dass zuvor
(!) die Bestimmungen der AVR zur Arbeitszeit korrekt eingehalten werden,
insbesondere bei Überstunden die Zuschläge bezahlt werden
und bei Überstunden und Mehrarbeitsstunden der Ausgleich in Freizeit
bzw. in Geld vorschriftsgemäß (jeweils bis zum Ende des
folgenden Kalendermonats) stattfindet. Ansonsten dienen Langzeitkonten
nur der Legalisierung von bestehenden unrechtmäßigen Zuständen.
Kritisch ist u. a. die mögliche Faktorisierung von Urlaubsgeld,
Weihnachtszuwendung sowie von Zeitzuschlägen (die Beträge
werden in entsprechende Zeiten umgewandelt und dem Langzeitkono gutgeschrieben)
zu betrachten.
Hier ist zu beachten, dass durch derartige Modelle eine Verkürzung
der tatsächlichen Arbeitszeit stattfindet; dies funktioniert nur,
wenn gleichzeitig auch der Arbeitsauftrag inhaltlich reduziert wird
und die freiwerdenden Stellenanteile durch Neueinstellungen besetzt
werden.
Denn sonst handelt es sich nur um Stellenreduzierungen, die durch Arbeitszeitverdichtung
(die Mitarbeiter leisten in kürzerer Zeit die gleiche Arbeit) bezahlt
wird.
Durch die Faktorisierung können steuerbegünstigte und sozialversicherungspflichtige
Gehaltsbestandteile entfallen, werden diese durch Freizeit ersetzt,
ergeben sich Minderungen im Gesamtversorgungsanspruch.
Wichtig: Hier sind die Mitarbeiter über die entfallenden Vergütungsbestandteile
und über die sich in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht
ergebenden Folgen unbedingt aufzuklären.
Ergebnis
In Kenntnis der Praxis der Handhabung der Arbeitszeit in den Einrichtungen
raten wir derzeit vom Abschluss von Dienstvereinbarungen gemäß
Anlage 5c zu den AVR ab!
Merke: Die Anlagen 5a, 5b und 5c zu den AVR sind in erster Linie Sparbüchsen
für den Dienstgeber!