Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im caritativen Bereich der Diözese Rottenburg-Stuttgart (DiAG-MAV)


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Anlage 5c zu den AVR - Langzeitkonten

AVR Anlage 5c

Dienstvereinbarung gemäß AVR Anlage 5c


An dieser Stelle zunächst einige allgemein gehaltene Hinweise zu den Inhalten dieser Regelung.

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat mit Beschluss vom 15.03 2001 die Möglichkeit von Langzeitkonten eröffnet und dazu eine neue Anlage 5c zu den AVR geschaffen. Diese Regelung gilt ab dem 01.04.2001 und ist bis zum 31.12.2005 befristet.

Bisher waren nur Kurzzeitkonten auf der Grundlage der Anlage 5b zu den AVR möglich. Mit diesem neuen Arbeitszeitmodell wurde die Palette um einen weiteren Baustein ergänzt und die Gestaltungsmöglichkeiten zur Arbeitszeit sind jetzt nochmals erweitert.

 

Wozu Langzeitkonten?

Langzeitkonten sind - abgesehen von Altersteilzeit-Blockmodellen - der einzige Weg, Mitarbeitern früher den Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen oder Freizeit für persönliche Zwecke anzusparen.

Während der Freizeitphase wird die Vergütung weitergezahlt und der Mitarbeiter ist sozialversichert. Attraktive Optionen zur Gestaltung der individuellen Arbeitszeit erhöhen die Mitarbeiterzufriedenheit und können für die Einrichtungen einen einen nicht zu unterschätzenden Wettbewerbsvorteil darstellen.
Größerer Arbeitsanfall kann gegebenenfalls duch Aufbau des Zeitguthabens zunächst beschäftigungsneutral überbrückt und der Arbeitszeiteinsatz kann effizienter gestaltet werden.

Zu beachten: Der Mitarbeiter tritt durch die Ansparphase in Vorleistung und gewährt dem Dienstgeber einen zinsfreien Kredit, da die Vergütung erst mit dem Ausgleich des Zeitguthabens fällig wird. Einkommensteuer- und Sozialversicherungsbeitragszahlungen werden zeitlich verschoben (Geschäft auf Kosten Dritter).

 

Auswirkungen, Chancen und Risiken

Bei diesen Argumenten soll nicht übersehen werden, dass das Ansparvolumen gemäß der Anlage 5c unter realistischen Annahmen allerdings relativ gering ist.

Beispiel: Ein Mitarbeiter verringert auf der Grundlage einer Dienstvereinbarung gemäß AVR Anlage 5c ab dem 01. Januar 2002 für die Dauer von vier Jahren seinen Beschäftigungsumfang auf 90% (34,65 Std/Woche), arbeitet aber voll weiter.
Er spart damit pro Woche 3,85 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto an und erreicht so innerhalb dieses Vierjahreszeitraumes eine bezahlte Freistellungsphase von rund 23 Wochen.

An diesem Beispiel wird deutlich, dass die Langzeitkontenregelung eher für eine zeitlich begrenzte Freistellung ("Sabbatjahr“) geeignet ist.

Als besonderes Problem erscheint, dass in der Praxis der Einrichtungen - wie die Erfahrung zeigt insbesondere in den Krankenhäusern oder Altenpflegeeinrichtungen - eher Überstunden bzw. Mehrarbeitsstunden anfallen und eine Reduzierung nach dem vorgenannten Beispiel die Ausnahme darstellen wird.

Es ist vielmehr anzunehmen, dass die Langzeitkontenregelung dazu verwendet werden wird, Überstunden als zuschlagsfreie (!) Plusstunden gemäß § 3 Abs. 1 c) der Anlage 5c den Arbeitszeitkonten zuzuführen. Abgesehen von den Einsparungen bei Überstundenzuschlägen werden damit die eigentlich notwendigen Neueinstellungen zeitlich hinausgeschoben.

Wichtig: Dienstvereinbarungen zu Langzeitkonten bedingen, dass zuvor (!) die Bestimmungen der AVR zur Arbeitszeit korrekt eingehalten werden, insbesondere bei Überstunden die Zuschläge bezahlt werden und bei Überstunden und Mehrarbeitsstunden der Ausgleich in Freizeit bzw. in Geld vorschriftsgemäß (jeweils bis zum Ende des folgenden Kalendermonats) stattfindet. Ansonsten dienen Langzeitkonten nur der Legalisierung von bestehenden unrechtmäßigen Zuständen.

Kritisch ist u. a. die mögliche Faktorisierung von Urlaubsgeld, Weihnachtszuwendung sowie von Zeitzuschlägen (die Beträge werden in entsprechende Zeiten umgewandelt und dem Langzeitkono gutgeschrieben) zu betrachten.

Hier ist zu beachten, dass durch derartige Modelle eine Verkürzung der tatsächlichen Arbeitszeit stattfindet; dies funktioniert nur, wenn gleichzeitig auch der Arbeitsauftrag inhaltlich reduziert wird und die freiwerdenden Stellenanteile durch Neueinstellungen besetzt werden.

Denn sonst handelt es sich nur um Stellenreduzierungen, die durch Arbeitszeitverdichtung (die Mitarbeiter leisten in kürzerer Zeit die gleiche Arbeit) bezahlt wird.

Durch die Faktorisierung können steuerbegünstigte und sozialversicherungspflichtige Gehaltsbestandteile entfallen, werden diese durch Freizeit ersetzt, ergeben sich Minderungen im Gesamtversorgungsanspruch.

Wichtig: Hier sind die Mitarbeiter über die entfallenden Vergütungsbestandteile und über die sich in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ergebenden Folgen unbedingt aufzuklären.

 

Ergebnis

In Kenntnis der Praxis der Handhabung der Arbeitszeit in den Einrichtungen

raten wir derzeit vom Abschluss von Dienstvereinbarungen gemäß Anlage 5c zu den AVR ab!

Merke: Die Anlagen 5a, 5b und 5c zu den AVR sind in erster Linie Sparbüchsen für den Dienstgeber!