Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im caritativen Bereich der Diözese Rottenburg-Stuttgart (DiAG-MAV)


Auswirkungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes auf die AVR
Geringfügig Beschäftigte - Anlage 18

 

Siehe auch
AK-Dienstgebergymnastik 2002
AVR Anlage 18 im Jahr 2004

Siehe auch Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 31.01.2006:
Abgesenkte Vergütung ist rechtswidrig

Siehe auch BAG-Urteil vom 25. April 2007 - 6 AZR 746/06 -
Zeiten geringfügiger Beschäftigung sind auf die Beschäftigungszeit iSd. BAT anzurechnen

Siehe auch SV 6/2003 Speyer vom 30.10.2003:
Der Ausschluss geringfügig Beschäftigter aus den Bestimmungen über einen Bewährungsaufstieg verstößt gegen das Diskriminierungsverbot des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.


Die Inhalte der Anlage 18 sind durch die Rechtsprechung des EuGH und auf Grund der Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes für geringfügig Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, die keine Nebentätigkeit ausüben, nicht mehr anwendbar. Kircheneigene Regelungen, die nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz noch möglich waren, sind jetzt ausgeschlossen.

Vergütungsabsenkungen sind nicht mehr möglich, einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer (teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausübt) ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

Daraus ergeben sich für die geringfügig Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch folgende wesentliche Veränderungen (gelten sofort ab 01.01.2001!):

Anspruch auf Bewährungsaufstieg

keine Absenkung der Vergütungen gemäß AVR Anlage 18 § 3 Abs. 3

Anspruch auf Urlaubsgeld und Krankengeldzuschuss

Anspruch auf Erholungsurlaub gemäß Anlage 14 zu den AVR

Sonderregelungen zur Arbeitszeit gemäß AVR Anlage 18 § 11 sind ungültig, es gelten die Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes

Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen

Anspruch auf Übergangsgeld, Jubiläumszuwendung, Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld, Geburtsbeihilfe

Anspruch auf Zusatzversorgung / Betriebsrente.

Bitte informieren Sie Ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und achten Sie auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.  

 

Anmerkung 1:

Die Diözesanverwaltung der Diözese Rottenburg-Stuttgart stellt sicher, dass geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang gewœhrt wird, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschœftigten Arbeitnehmers entspricht; damit entfallen alle Vergütungsabsenkungen (Stundenvergütungen) und die betroffenen Mitarbeiter werden korrekt eingruppiert.
Diese Entscheidung fiel auch auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 26.04.2001 (Az.: 1-0341.1/8/1-0351.1-03/3, veröffentlicht im Staatsanzeiger Nr. 18/2001 vom 14.05.2001), durch die die Umsetzung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes wie zuvor bereits in Bayern rückwirkend zum 01.01.2001 gewährleistet wird.

Anmerkung 2:

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hatte mit Schreiben vom 12.01.2001 (25-P 2100/26-35/76-206) und vom 12.03.2001 (25-P2100-58/65-11794) an alle anderen Staatsministerien, an die Staatskanzlei, an den Bayerischen Obersten Rechnungshof und an den Bayerischen Landtag darauf hingewiesen, dass geringfügig beschäftigte Angestellte, die nicht unter den Geltungsbereich des BAT fallen, nun gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfg einen gesetzlichen Anspruch auf die anteilige BAT-Vergütung einschließlich ergänzender Leistungen (Weihnachtzuwendung, Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen etc.) haben.