Die Inhalte der Anlage 18 sind durch die Rechtsprechung des EuGH und
auf Grund der Bestimmungen des Teilzeit-
und Befristungsgesetzes für geringfügig Beschäftigten
nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, die
keine Nebentätigkeit ausüben, nicht mehr anwendbar. Kircheneigene
Regelungen, die nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz noch
möglich waren, sind jetzt ausgeschlossen.
Vergütungsabsenkungen sind nicht mehr möglich, einem teilzeitbeschäftigten
Arbeitnehmer (teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der
eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1
Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausübt) ist Arbeitsentgelt
oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang
zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit
eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
Daraus ergeben sich für die geringfügig Beschäftigten
nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch folgende
wesentliche Veränderungen (gelten sofort ab 01.01.2001!):
Anspruch auf Bewährungsaufstieg
keine Absenkung der Vergütungen gemäß
AVR Anlage 18 § 3 Abs. 3
Anspruch auf Urlaubsgeld und Krankengeldzuschuss
Anspruch auf Erholungsurlaub gemäß
Anlage 14 zu den AVR
Sonderregelungen zur Arbeitszeit gemäß
AVR Anlage 18 § 11 sind ungültig, es gelten die Bestimmungen
des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen
Anspruch auf Übergangsgeld, Jubiläumszuwendung,
Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld, Geburtsbeihilfe
Anspruch auf Zusatzversorgung / Betriebsrente.
Bitte informieren Sie Ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
und achten Sie auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.
Anmerkung 1:
Die Diözesanverwaltung der Diözese Rottenburg-Stuttgart stellt
sicher, dass geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern Arbeitsentgelt
oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang
gewœhrt wird, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines
vergleichbaren vollzeitbeschœftigten Arbeitnehmers entspricht; damit
entfallen alle Vergütungsabsenkungen (Stundenvergütungen)
und die betroffenen Mitarbeiter werden korrekt eingruppiert.
Diese Entscheidung fiel auch auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift
des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 26.04.2001 (Az.: 1-0341.1/8/1-0351.1-03/3,
veröffentlicht im Staatsanzeiger Nr. 18/2001 vom 14.05.2001), durch
die die Umsetzung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes wie zuvor bereits
in Bayern rückwirkend
zum 01.01.2001 gewährleistet wird.
Anmerkung 2:
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hatte mit Schreiben vom
12.01.2001 (25-P 2100/26-35/76-206) und vom 12.03.2001 (25-P2100-58/65-11794)
an alle anderen Staatsministerien, an die Staatskanzlei, an den Bayerischen
Obersten Rechnungshof und an den Bayerischen Landtag darauf hingewiesen,
dass geringfügig beschäftigte Angestellte, die nicht unter
den Geltungsbereich des BAT fallen, nun gemäß § 4 Abs.
1 Satz 2 TzBfg einen gesetzlichen Anspruch auf die anteilige BAT-Vergütung
einschließlich ergänzender Leistungen (Weihnachtzuwendung,
Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen etc.) haben.