Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im caritativen Bereich der Diözese Rottenburg-Stuttgart (DiAG-MAV)


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AK-Magazin Nr. 21 - August 2002


Der Streit um die Zusatzversorgung

Es war einmal...

Die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) hat am 30. August 1976 beschlossen, die kirchliche Zusatzversorgungskasse (KZVK) zu errichten.
Deren Aufgabe besteht nach § 2 des Beschlusses darin, den Arbeitnehmern des kirchlichen und des kirchlich-caritativen Dienstes eine zusätzliche Altersversorgung nach den für Angestellte im öffentlichen Dienst geltenden Grundsätzen durch Versicherung zu gewähren. Dieser Aufgabe ist die Kasse nachgekommen, indem sie das damals im öffentlichen Dienst praktizierte umlagefinanzierte Gesamtversorgungssystem in ihrer Satzung verankert und entsprechende Renten gezahlt hat.

Parallel dazu hat die Arbeitsrechtliche Kommission - damals noch "Ständige arbeitsrechtliche Kommission" genannt - eine Versorgungsordnung beschlossen, die in ihrem Leistungsteil das Gesamtversorgungssystem inhaltsgleich abgebildet hat.

Bis zum Jahr 1984 wurde jede Veränderung, die im öffentlichen Dienst auf Grund von Versorgungstarifverträgen eintrat, von der AK durch entsprechende formale Beschlüsse übernommen. Seit September 1984 richtet sich der Versorgungsanspruch des Mitarbeiters ausschließlich nach der Satzung der Zusatzversorgungskasse und ihrer Ausführungsbestimmungen. Diese Satzung wurde bis zum Jahr 2001 regelmäßig an das jeweilige Versorgungsrecht des öffentlichen Dienstes angepasst.

Im April 2002 wurde die Satzung von der Kasse - dem Versorgungstarifvertrag 2001 entsprechend - unter Aufgabe des Gesamtversorgungssystems auf ein kapitalgestütztes Betriebsrentenmodell (Punktesystem) umgestellt und von der Vollver-sammlung des VDD am 24. Juni 2002 beschlossen. Damit ist die KZVK ein Versicherer nach Art einer Pensionskasse geworden.

Punktesystem ohne Zustimmung der AK?

Für alle Beteiligten stellt sich damit die Frage, ob mit dem letztgenannten Beschluss des VDD das Punktemodell bei der Caritas eingeführt ist oder ob es dazu noch eines eigenen Beschlusses der AK bedarf.

Zur Erinnerung: Die AK hat in der Juni-Sitzung 2002 der Beschlussvorlage zur Einführung des Punktesystems mehrheitlich die Zustimmung verweigert. Dabei hat die Mitarbeiterseite geschlossen deutlich gemacht, dass sie zwar die Umstellung auf das neue Versorgungssystem grundsätzlich akzeptiere, dass aber die unangemessene Benachteiligung der unter 55-jährigen durch die Umrechnung der Anwartschaften nach dem Betriebsrentengesetz nicht akzeptiert werden könne.

Verweisung als Generalvollmacht?

Ein erneuter AK-Beschluss würde sich erübrigen, wenn bereits die im Jahr 1984 getroffene Entscheidung, die Versorgungsansprüche richteten sich ausschließlich nach der Kassensatzung, den Wechsel zu einem völlig anderen Versorgungssystem, dem Punktesystem, mit einschlösse. Dies wird in einem Gutachten für den Verband der Diözesen Deutschlands zwar behauptet, von der Mitarbeiterseite jedoch bestritten. Folgende Gründe führen zu dieser Einschätzung.

Fehlende Eindeutigkeit

Die Formulierung der Verweisung ist nicht eindeutig. Nach juristischem Sprachgebrauch hätte sich die AK im Jahr 1984 vorbehaltlos der Satzung unterworfen, wenn sie die Versorgungsansprüche dem jeweiligen Satzungsrecht unterworfen hätte (sog. "dynamische Verweisung"). Der Kommission war und ist die Bedeutung einer "Jeweiligkeitsklausel" bekannt - siehe z. B. § 2 des Musterdienstvertrages. Gleichwohl hat sie die Klausel nicht zur Verdeutlichung des ihr von vielen unterstellten Willens, sich vorbehaltlos der Satzung zu unterwerfen, in den Beschlusstext aufgenommen. Das hätte nahe gelegen, weil damals wie heute neben dem Gesamtversorgungssystem der KZVK mit der "Selbsthilfe" eine Pensionskasse bestand, von der 1976 die meisten Versicherungsverhältnisse auf die KZVK übergeleitet worden waren.

(Exkurs: Hätte im Jahr 1984 jemand die Kommissionsmitglieder gefragt, ob mit dem damaligen Verweisungsbeschluss auch eine Versorgung nach Pensionskassenrecht gemeint sein könne, er hätte gewiss Kopfschütteln hervorgerufen. Denn die Kommissionsmitglieder hätten sich zu Recht gefragt, aus welchem Grund sie das Recht der einen von zwei Pensionskassen regeln dürften, während sie auf die Regelungskompetenz der anderen Pensionskasse verzichten sollten).

Das Fehlen einer Jeweiligkeitsklausel ist somit Indiz dafür, dass nur auf das Recht des Gesamtversorgungssystems verwiesen werden sollte.

Keine Jeweiligkeits-Klausel

1984 wurde von der Kommission die fehlende Einflussmöglichkeit auf das Leistungsrecht der Gesamtversorgung beklagt, weil sie einzelne Bestimmungen für bedenklich hielt und sie gern modifiziert hätte, sich aber wegen der erforderlichen Einheitlichkeit des Zusatzversorgungsrechts daran gehindert sah. Die Bedenken wurden seinerzeit der Deutschen Bischofskonferenz und dem VDD per Beschluss (2 Gegenstimmen und eine Enthaltung) mitgeteilt und eine Kommission eingerichtet, die Handlungsmöglichkeiten ausloten sollte (siehe Niederschrift der 82. Sitzung vom 25. 9. 1984). Die AK gab damit deutlich zu erkennen, dass sie mit der Entwicklung dessen, was sich unter dem Schlagwort "Abbau der Überversorgung" im öffentlichen Dienst tat, höchst unzufrieden war ("soziale Schweinerei"). Angesichts dessen spricht einiges dafür, dass der gleichzeitig gefasste Beschluss, sich der Kassensatzung zu unterwerfen, sich nur und ausschließlich auf das Gesamtversorgungssystem bezogen hat. Der Beschluss darf folglich keinesfalls so verstanden werden, als sollten damit auch alle grundlegenden Systemveränderungen abgesegnet werden, die sich irgendwann im öffentlichen Dienst ergeben würden.
Genau dieser von uns bestrittene Inhalt wird jedoch dem seinerzeitigen Verweisungsbeschluss beigemessen und damit begründet, der Errichtungsbeschluss der Kasse im Jahr 1976 habe für den caritativen Bereich eine Zusatzversorgung wie im öffentlichen Dienst geschaffen. Infolge dessen habe die Kasse das bisherige Versorgungssystem ebenfalls durch das Punktemodell ersetzen können. Hier sei der Hinweis gestattet, dass der bischöfliche Auftrag an die Kasse, die Zusatzversorgung nach den für Angestellte des öffentlichen Dienstes geltenden Grundsätzen zu ordnen, sehr wohl so verstanden werden kann, es sei nur das dort seit 1967 geltende Versorgungssystem der Gesamtversorgung gemeint, nicht etwa das jeweils praktizierte.

Zusatzversorgung = Gesamtversorgung

So jedenfalls hat die AK den seinerzeitigen Be-schluss der Vollversammlung verstanden und ihn ausschließlich auf das Gesamtversorgungssystem bezogen: In der 53. Sitzung am 21.1.1975 sind daher drei maßgebenden Ziele benannt worden, die Altersversorgung neu zu ordnen: - die fehlende Dynamisierung der bisherigen Renten aus der "Altershilfe" und der "Selbsthilfe", - die fehlende Orientierung dieser Renten an den bisherigen Bezügen des Mitarbeiters (endgehaltsbezogene Berechnung) und - die fehlende Überleitungsfähigkeit. Die Niederschrift der 53. Sitzung vom 21.1.1975 führt weiter aus, durch die Übernahme des Gesamtversorgungssystems seien die aufgezeigten Mängel auf Dauer und endgültig beseitigt. Die Mitglieder der AK hatten somit 1976 und auch später nicht die jeweiligen Versorgungsregelungen des öffentlichen Dienstes im Blick, sondern sie wollten seiner inhaltlichen Vorteile wegen das damalige System der Gesamtversorgung bei der Caritas einführen. Die Absicht, an eben diesem System festzuhalten, bestand wegen der Überleitfähigkeit auch 1984 und darüber hinaus.

Systempflege - Systemwechsel?

Angesichts dieser Sachlage muss man annehmen, dass die Verweisung auf die Kassensatzung nur die notwendigen Korrekturen innerhalb des Gesamtversorgungssystems ermöglichen sollte. So erläutert der Geschäftsführer der Arbeitsrechtlichen Kommission in der 82. Tagung am 25. September 1984 in Mainz zur entsprechenden Vorlage laut Niederschrift: "Aus der Diskussion sei deutlich geworden, dass materiell durch die Versorgungsordnung der AVR die Ansprüche der Mitarbeiter nicht geregelt seien. Die Versorgungsordnung in den AVR habe immer nur das wiederholen können, was aufgrund der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse geltendes Recht sei. Deshalb sei es stets erforderlich gewesen, bei Satzungsänderungen die Versorgungsordnung anzupassen. Bei diesen Beschlüssen habe man keinen Spielraum gehabt. Um nun in Zukunft diese formalen Beschlüsse zu vermeiden, verfolgt die Vorlage das Ziel, bezüglich der Versorgungsansprüche der Mitarbeiter auf die Satzung der Kirchlichen Zusatzversor-gungskasse zu verweisen. In gleicher Weise seien schon seit einigen Jahren die Versorgungsansprüche der Mitarbeiter geregelt, die nicht bei der Zusatzversorgungskasse versichert seien, sondern bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung." (Unterstreichungen vom Verf.) Daraus geht eindeutig hervor, dass die seinerzeitige Verweisung lediglich die fortlaufende Systempflege im Auge hatte, jedoch keinesfalls einen Systemwechsel antizipierte.

Eindeutige Zuordnung

Diese Aussage wird auch dadurch gestützt, dass die Verweisungsvorschrift in Anlage 8 AVR die Überschrift Gesamtversorgung trägt. Auch die im nachfolgenden Text der Versorgungsordnung A mehrfach verwendeten Begriffe "Umlage" und "Überleitung" weisen auf das damals geltende System hin, während in Versorgungsordnung B von einer Finanzierung durch Entrichtung von Versicherungsbeiträgen die Rede ist. Die AK hat damit deutlich gemacht, dass sie sehr wohl zwischen den beiden grundlegend verschiedenen Systemen unterschieden hat und keineswegs nur darauf fixiert war, den Gleichschritt mit dem öffentlichen Dienst zu vollziehen.

Keine Versorgungstarifautomatik

Die Verweisung auf die Kassensatzung bedeutete - wegen der unter den Zusatzversorgungskassen vereinbarten Regularien -, sich dem Ergebnis von Tarifverträgen zu unterwerfen. Da die Kirche Ta-rifverträge wegen der Art ihres Zustandekom-mens ablehnt, muss davon ausgegangen werden, dass sich ihre Gremien - sowohl die AK wie die Vollversammlung des VDD - Tarifverträgen nicht schrankenlos unterwerfen, sondern nur in dem Umfang, der erforderlich ist, das konkret verfolgte Ziel zu erreichen. Dieses Ziel hieß 1976 und 1984 nicht Gleichschaltung mit dem öffentlichen Dienst auf Dauer, sondern Übernahme und Bestätigung des damals als vorteilhaft eingeschätzten Gesamtversorgungssystems. Hätte sich die AK 1984 verpflichtet, die jeweiligen Versorgungstarifverträge des Öffentlichen Dienstes auf dem Umweg über die Satzung der KZVK zu übernehmen, hätte sie damit den kirchlichen Dienst auf Dauer einem Recht unterworfen, das ausschließlich an säkularen Vorstellungen orientiert ist, eine damals wie heute (noch) undenkbare Vorstellung. Sie würde einen Verzicht bedeuten, die Besonderheiten des kirchlichen Dienstes zur Geltung zu bringen. Daher kann die Übernahme kirchenfremder Regelungen allenfalls als Notlösung auf Zeit verstanden werden (Richardi: Arbeitsrecht in der Kirche, 3. Auflage München 2000, Seite 142 und Seite 178). Diese Zeit ist mit der Umstellung auf das Punktemodell abgelaufen.

Arbeitsvertragswidriger Zustand

Die Dienstgeber der Caritas sind durch ihre Zuordnung zur Kirche verpflichtet, den Arbeitsverhältnissen mit ihren Beschäftigten die Arbeitsvertragsrichtlinien zugrunde zu legen. Das gilt auch für die Regelungen der betrieblichen Altersversorgung nach Anlage 8. Derzeit lassen die Dienstgeber zu, dass die KZVK nach Vorschriften verfährt, die durch die AVR nicht gedeckt sind. Die Mitglieder der Mitarbeiterseite in der AK sind bereit, diesen nach ihrer Auffassung arbeitsvertragswidrigen Zustand zu beenden und angemessene Regelungen zu beschließen. Entsprechende Vorschläge sind jederzeit willkommen.

Schlussfolgerung

Da das Gesamtversorgungssystem des öffentlichen Dienstes abgeschafft und durch ein kapitalgestütztes Betriebsrentensystem ersetzt wurde, muss die AK diesen Schritt noch billigen. Denn eine grundlegende Änderung der Altersversorgung gehört prinzipiell zu ihren Aufgaben. Diese Grundsatzentscheidung kann ihr u.E. nicht durch den Hinweis auf eine angeblich umfassende Verweisklausel streitig gemacht werden. Sie hat mit dieser Verweisung ihre Kompetenz nur insoweit auf die seinerzeitige Kassensatzung übertragen, wie es zur Herstellung der Kompatibilität und zur überleitfähigen Handhabung des seinerzeit geltenden Gesamtversorgungssystems erforderlich war. Damit auch gleich einen kompletten Systemwechsel von der Gesamtversorgung zu einer kapitalgestützten Versicherungslösung als zusätzlicher Altersversorgung abgedeckt zu haben, überstrapaziert Willen und Absicht der damals handelnden Kommissionsmitglieder.

Die Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes vertritt daher die Überzeugung, dass es zur Ersetzung des Gesamtversorgungssystems durch das sog. Punktesystem eines gültigen Beschlusses der Kommission bedarf. Das Umfunktionieren einer Verweisklausel in eine Je-weiligkeitsklausel reicht als Rechtsgrundlage für eine Umstellung nicht aus.

WvF/wbf