Der Streit um die Zusatzversorgung
Es war einmal...
Die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD)
hat am 30. August 1976 beschlossen, die kirchliche Zusatzversorgungskasse
(KZVK) zu errichten.
Deren Aufgabe besteht nach § 2 des Beschlusses darin, den Arbeitnehmern
des kirchlichen und des kirchlich-caritativen Dienstes eine zusätzliche
Altersversorgung nach den für Angestellte im öffentlichen Dienst geltenden
Grundsätzen durch Versicherung zu gewähren. Dieser Aufgabe ist die
Kasse nachgekommen, indem sie das damals im öffentlichen Dienst praktizierte
umlagefinanzierte Gesamtversorgungssystem in ihrer Satzung verankert
und entsprechende Renten gezahlt hat.
Parallel dazu hat die Arbeitsrechtliche Kommission - damals noch
"Ständige arbeitsrechtliche Kommission" genannt - eine Versorgungsordnung
beschlossen, die in ihrem Leistungsteil das Gesamtversorgungssystem
inhaltsgleich abgebildet hat.
Bis zum Jahr 1984 wurde jede Veränderung, die im öffentlichen Dienst
auf Grund von Versorgungstarifverträgen eintrat, von der AK durch
entsprechende formale Beschlüsse übernommen. Seit September 1984 richtet
sich der Versorgungsanspruch des Mitarbeiters ausschließlich nach
der Satzung der Zusatzversorgungskasse und ihrer Ausführungsbestimmungen.
Diese Satzung wurde bis zum Jahr 2001 regelmäßig an das jeweilige
Versorgungsrecht des öffentlichen Dienstes angepasst.
Im April 2002 wurde die Satzung von der Kasse - dem Versorgungstarifvertrag
2001 entsprechend - unter Aufgabe des Gesamtversorgungssystems auf
ein kapitalgestütztes Betriebsrentenmodell (Punktesystem) umgestellt
und von der Vollver-sammlung des VDD am 24. Juni 2002 beschlossen.
Damit ist die KZVK ein Versicherer nach Art einer Pensionskasse geworden.
Punktesystem ohne Zustimmung der AK?
Für alle Beteiligten stellt sich damit die Frage, ob mit dem letztgenannten
Beschluss des VDD das Punktemodell bei der Caritas eingeführt ist
oder ob es dazu noch eines eigenen Beschlusses der AK bedarf.
Zur Erinnerung: Die AK hat in der Juni-Sitzung 2002 der Beschlussvorlage
zur Einführung des Punktesystems mehrheitlich die Zustimmung verweigert.
Dabei hat die Mitarbeiterseite geschlossen deutlich gemacht, dass
sie zwar die Umstellung auf das neue Versorgungssystem grundsätzlich
akzeptiere, dass aber die unangemessene Benachteiligung der unter
55-jährigen durch die Umrechnung der Anwartschaften nach dem Betriebsrentengesetz
nicht akzeptiert werden könne.
Verweisung als Generalvollmacht?
Ein erneuter AK-Beschluss würde sich erübrigen, wenn bereits die
im Jahr 1984 getroffene Entscheidung, die Versorgungsansprüche richteten
sich ausschließlich nach der Kassensatzung, den Wechsel zu einem völlig
anderen Versorgungssystem, dem Punktesystem, mit einschlösse. Dies
wird in einem Gutachten für den Verband der Diözesen Deutschlands
zwar behauptet, von der Mitarbeiterseite jedoch bestritten. Folgende
Gründe führen zu dieser Einschätzung.
Fehlende Eindeutigkeit
Die Formulierung der Verweisung ist nicht eindeutig. Nach juristischem
Sprachgebrauch hätte sich die AK im Jahr 1984 vorbehaltlos der Satzung
unterworfen, wenn sie die Versorgungsansprüche dem jeweiligen Satzungsrecht
unterworfen hätte (sog. "dynamische Verweisung"). Der Kommission war
und ist die Bedeutung einer "Jeweiligkeitsklausel" bekannt - siehe
z. B. § 2 des Musterdienstvertrages. Gleichwohl hat sie die Klausel
nicht zur Verdeutlichung des ihr von vielen unterstellten Willens,
sich vorbehaltlos der Satzung zu unterwerfen, in den Beschlusstext
aufgenommen. Das hätte nahe gelegen, weil damals wie heute neben dem
Gesamtversorgungssystem der KZVK mit der "Selbsthilfe" eine Pensionskasse
bestand, von der 1976 die meisten Versicherungsverhältnisse auf die
KZVK übergeleitet worden waren.
(Exkurs: Hätte im Jahr 1984 jemand die Kommissionsmitglieder gefragt,
ob mit dem damaligen Verweisungsbeschluss auch eine Versorgung nach
Pensionskassenrecht gemeint sein könne, er hätte gewiss Kopfschütteln
hervorgerufen. Denn die Kommissionsmitglieder hätten sich zu Recht
gefragt, aus welchem Grund sie das Recht der einen von zwei Pensionskassen
regeln dürften, während sie auf die Regelungskompetenz der anderen
Pensionskasse verzichten sollten).
Das Fehlen einer Jeweiligkeitsklausel ist somit Indiz dafür, dass
nur auf das Recht des Gesamtversorgungssystems verwiesen werden sollte.
Keine Jeweiligkeits-Klausel
1984 wurde von der Kommission die fehlende Einflussmöglichkeit auf
das Leistungsrecht der Gesamtversorgung beklagt, weil sie einzelne
Bestimmungen für bedenklich hielt und sie gern modifiziert hätte,
sich aber wegen der erforderlichen Einheitlichkeit des Zusatzversorgungsrechts
daran gehindert sah. Die Bedenken wurden seinerzeit der Deutschen
Bischofskonferenz und dem VDD per Beschluss (2 Gegenstimmen und eine
Enthaltung) mitgeteilt und eine Kommission eingerichtet, die Handlungsmöglichkeiten
ausloten sollte (siehe Niederschrift der 82. Sitzung vom 25. 9. 1984).
Die AK gab damit deutlich zu erkennen, dass sie mit der Entwicklung
dessen, was sich unter dem Schlagwort "Abbau der Überversorgung" im
öffentlichen Dienst tat, höchst unzufrieden war ("soziale Schweinerei").
Angesichts dessen spricht einiges dafür, dass der gleichzeitig gefasste
Beschluss, sich der Kassensatzung zu unterwerfen, sich nur und ausschließlich
auf das Gesamtversorgungssystem bezogen hat. Der Beschluss darf folglich
keinesfalls so verstanden werden, als sollten damit auch alle grundlegenden
Systemveränderungen abgesegnet werden, die sich irgendwann im öffentlichen
Dienst ergeben würden.
Genau dieser von uns bestrittene Inhalt wird jedoch dem seinerzeitigen
Verweisungsbeschluss beigemessen und damit begründet, der Errichtungsbeschluss
der Kasse im Jahr 1976 habe für den caritativen Bereich eine Zusatzversorgung
wie im öffentlichen Dienst geschaffen. Infolge dessen habe die Kasse
das bisherige Versorgungssystem ebenfalls durch das Punktemodell ersetzen
können. Hier sei der Hinweis gestattet, dass der bischöfliche Auftrag
an die Kasse, die Zusatzversorgung nach den für Angestellte des öffentlichen
Dienstes geltenden Grundsätzen zu ordnen, sehr wohl so verstanden
werden kann, es sei nur das dort seit 1967 geltende Versorgungssystem
der Gesamtversorgung gemeint, nicht etwa das jeweils praktizierte.
Zusatzversorgung = Gesamtversorgung
So jedenfalls hat die AK den seinerzeitigen Be-schluss der Vollversammlung
verstanden und ihn ausschließlich auf das Gesamtversorgungssystem
bezogen: In der 53. Sitzung am 21.1.1975 sind daher drei maßgebenden
Ziele benannt worden, die Altersversorgung neu zu ordnen: - die fehlende
Dynamisierung der bisherigen Renten aus der "Altershilfe" und der
"Selbsthilfe", - die fehlende Orientierung dieser Renten an den bisherigen
Bezügen des Mitarbeiters (endgehaltsbezogene Berechnung) und - die
fehlende Überleitungsfähigkeit. Die Niederschrift der 53. Sitzung
vom 21.1.1975 führt weiter aus, durch die Übernahme des Gesamtversorgungssystems
seien die aufgezeigten Mängel auf Dauer und endgültig beseitigt. Die
Mitglieder der AK hatten somit 1976 und auch später nicht die jeweiligen
Versorgungsregelungen des öffentlichen Dienstes im Blick, sondern
sie wollten seiner inhaltlichen Vorteile wegen das damalige System
der Gesamtversorgung bei der Caritas einführen. Die Absicht, an eben
diesem System festzuhalten, bestand wegen der Überleitfähigkeit auch
1984 und darüber hinaus.
Systempflege - Systemwechsel?
Angesichts dieser Sachlage muss man annehmen, dass die Verweisung
auf die Kassensatzung nur die notwendigen Korrekturen innerhalb des
Gesamtversorgungssystems ermöglichen sollte. So erläutert der Geschäftsführer
der Arbeitsrechtlichen Kommission in der 82. Tagung am 25. September
1984 in Mainz zur entsprechenden Vorlage laut Niederschrift: "Aus
der Diskussion sei deutlich geworden, dass materiell durch die Versorgungsordnung
der AVR die Ansprüche der Mitarbeiter nicht geregelt seien. Die Versorgungsordnung
in den AVR habe immer nur das wiederholen können, was aufgrund der
Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse geltendes Recht sei.
Deshalb sei es stets erforderlich gewesen, bei Satzungsänderungen
die Versorgungsordnung anzupassen. Bei diesen Beschlüssen habe man
keinen Spielraum gehabt. Um nun in Zukunft diese formalen Beschlüsse
zu vermeiden, verfolgt die Vorlage das Ziel, bezüglich der Versorgungsansprüche
der Mitarbeiter auf die Satzung der Kirchlichen Zusatzversor-gungskasse
zu verweisen. In gleicher Weise seien schon seit einigen Jahren die
Versorgungsansprüche der Mitarbeiter geregelt, die nicht bei der Zusatzversorgungskasse
versichert seien, sondern bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung."
(Unterstreichungen vom Verf.) Daraus geht eindeutig hervor, dass die
seinerzeitige Verweisung lediglich die fortlaufende Systempflege im
Auge hatte, jedoch keinesfalls einen Systemwechsel antizipierte.
Eindeutige Zuordnung
Diese Aussage wird auch dadurch gestützt, dass die Verweisungsvorschrift
in Anlage 8 AVR die Überschrift Gesamtversorgung trägt. Auch die im
nachfolgenden Text der Versorgungsordnung A mehrfach verwendeten Begriffe
"Umlage" und "Überleitung" weisen auf das damals geltende System hin,
während in Versorgungsordnung B von einer Finanzierung durch Entrichtung
von Versicherungsbeiträgen die Rede ist. Die AK hat damit deutlich
gemacht, dass sie sehr wohl zwischen den beiden grundlegend verschiedenen
Systemen unterschieden hat und keineswegs nur darauf fixiert war,
den Gleichschritt mit dem öffentlichen Dienst zu vollziehen.
Keine Versorgungstarifautomatik
Die Verweisung auf die Kassensatzung bedeutete - wegen der unter
den Zusatzversorgungskassen vereinbarten Regularien -, sich dem Ergebnis
von Tarifverträgen zu unterwerfen. Da die Kirche Ta-rifverträge wegen
der Art ihres Zustandekom-mens ablehnt, muss davon ausgegangen werden,
dass sich ihre Gremien - sowohl die AK wie die Vollversammlung des
VDD - Tarifverträgen nicht schrankenlos unterwerfen, sondern nur in
dem Umfang, der erforderlich ist, das konkret verfolgte Ziel zu erreichen.
Dieses Ziel hieß 1976 und 1984 nicht Gleichschaltung mit dem öffentlichen
Dienst auf Dauer, sondern Übernahme und Bestätigung des damals als
vorteilhaft eingeschätzten Gesamtversorgungssystems. Hätte sich die
AK 1984 verpflichtet, die jeweiligen Versorgungstarifverträge des
Öffentlichen Dienstes auf dem Umweg über die Satzung der KZVK zu übernehmen,
hätte sie damit den kirchlichen Dienst auf Dauer einem Recht unterworfen,
das ausschließlich an säkularen Vorstellungen orientiert ist, eine
damals wie heute (noch) undenkbare Vorstellung. Sie würde einen Verzicht
bedeuten, die Besonderheiten des kirchlichen Dienstes zur Geltung
zu bringen. Daher kann die Übernahme kirchenfremder Regelungen allenfalls
als Notlösung auf Zeit verstanden werden (Richardi: Arbeitsrecht in
der Kirche, 3. Auflage München 2000, Seite 142 und Seite 178). Diese
Zeit ist mit der Umstellung auf das Punktemodell abgelaufen.
Arbeitsvertragswidriger Zustand
Die Dienstgeber der Caritas sind durch ihre Zuordnung zur Kirche
verpflichtet, den Arbeitsverhältnissen mit ihren Beschäftigten die
Arbeitsvertragsrichtlinien zugrunde zu legen. Das gilt auch für die
Regelungen der betrieblichen Altersversorgung nach Anlage 8. Derzeit
lassen die Dienstgeber zu, dass die KZVK nach Vorschriften verfährt,
die durch die AVR nicht gedeckt sind. Die Mitglieder der Mitarbeiterseite
in der AK sind bereit, diesen nach ihrer Auffassung arbeitsvertragswidrigen
Zustand zu beenden und angemessene Regelungen zu beschließen. Entsprechende
Vorschläge sind jederzeit willkommen.
Schlussfolgerung
Da das Gesamtversorgungssystem des öffentlichen Dienstes abgeschafft
und durch ein kapitalgestütztes Betriebsrentensystem ersetzt wurde,
muss die AK diesen Schritt noch billigen. Denn eine grundlegende Änderung
der Altersversorgung gehört prinzipiell zu ihren Aufgaben. Diese Grundsatzentscheidung
kann ihr u.E. nicht durch den Hinweis auf eine angeblich umfassende
Verweisklausel streitig gemacht werden. Sie hat mit dieser Verweisung
ihre Kompetenz nur insoweit auf die seinerzeitige Kassensatzung übertragen,
wie es zur Herstellung der Kompatibilität und zur überleitfähigen
Handhabung des seinerzeit geltenden Gesamtversorgungssystems erforderlich
war. Damit auch gleich einen kompletten Systemwechsel von der Gesamtversorgung
zu einer kapitalgestützten Versicherungslösung als zusätzlicher Altersversorgung
abgedeckt zu haben, überstrapaziert Willen und Absicht der damals
handelnden Kommissionsmitglieder.
Die Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen
Caritasverbandes vertritt daher die Überzeugung, dass es zur Ersetzung
des Gesamtversorgungssystems durch das sog. Punktesystem eines gültigen
Beschlusses der Kommission bedarf. Das Umfunktionieren einer Verweisklausel
in eine Je-weiligkeitsklausel reicht als Rechtsgrundlage für eine
Umstellung nicht aus.
WvF/wbf